Sterilgutversorgung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Neufelder Straße 34
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51067
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kliniken-koeln.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Sterilgutversorgung
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind Dienstleistungen zum qualitätsgesicherten Betrieb der auf dem Gelände des Klinikums Merheim betriebenen zentralen Sterilgutversorgungsabteilung (nachfolgend AEMP) der Kliniken der Stadt Köln gGmbH (nachfolgend Auftraggeberin) und zur Aufbereitung des Sterilguts der Auftraggeberin in Höhe von gegenwärtig 75.000 Sterilguteinheiten, umgerechnet in aufzubereitenden Quadern mit einer Höhe von 30 cm x 30 cm (B) x 60 cm (T) und einem maximalen Gewicht von 10 kg (nachfolgend STE), in der AEMP.
Die Auftraggeberin betreibt mehrere Kliniken. Auf dem Gelände des Klinikums Merheim betreibt sie eine AEMP, die sämtliches Sterilgut der Auftraggeberin aufbereitet. Die AEMP ist mithin für die Aufrechterhaltung der Krankenversorgung in den Kliniken der Auftraggeberin von essentieller Bedeutung. Bislang wurden die erforderlichen Leistungen zum qualitätsgesicherten Betrieb der AEMP und zur Aufbereitung des Sterilguts im Volumen von gegenwärtig 75.000 STE von einem externen Unternehmen erbracht (Altauftragnehmerin).
Im Rahmen einer erforderlich gewordenen Interimsvergabe zur Gewährleistung der Sterilgutversorgung der Auftraggeberin ab dem 29.06.2023 wurden im Mai 2023 die an dem ursprünglichen Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen (das zur Beauftragung der Altauftragnehmerin geführt hatte), sowie vier weitere Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. In diesem Verfahren wurde allerdings kein Angebot eingereicht, dass den Bedingungen entsprach. Festzustellen war, dass allein die Altauftragnehmerin technisch und personell in der Lage war, die Sterilgutversorgung der Auftraggeberin ab dem 29.06.2023 zu gewährleisten.
Insoweit bestand für die Auftraggeberin zur Aufrechterhaltung der Sterilgutversorgung nur die Möglichkeit, die Altauftragnehmerin auf Grundlage einer gesonderten Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit der Erbringung der zum qualitätsgesicherten Betrieb der AEMP und zur Aufbereitung des Sterilguts erforderlichen Leistungen zu beauftragen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die zur Aufrechterhaltung der Sterilgutversorgung erforderlichen Leistungen wurden auf Grundlage eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV beschafft, dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind.
Mit Ausnahme der Altauftragnehmerin ist es für andere Unternehmen unter Berücksichtigung des erforderlichen Leistungsbeginns am 29.06.2023 wohl unmöglich gewesen, die erforderlichen Leistungen zur Sterilgutversorgung der Auftraggeberin zu erbringen. Eine im erforderlichen Umfang störungs- und mangelfreie Aufnahme der Leistungen zur Aufbereitung von 75.000 STE, insbesondere die personelle Gewährleistung der operativen Prozesse der Sterilgutaufbereitung und die Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 13485 oder gleichwertig, war den wenigen anderen am Markt tätigen Unternehmen nach den Ergebnissen der Interimsvergabe bis zum 29.06.2023 nicht möglich. Danach bestand auf Grund der objektiv-tatsächlichen Leistungsanforderungen keine Alternative zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit der Altauftragnehmerin.
Darüber hinaus konnten die zur Aufrechterhaltung der Sterilgutversorgung erforderlichen Leistungen auch gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV wegen äußerster Dringlichkeit auf Grundlage eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden.
Der fehlende Eingang den Bedingungen entsprechender Angebote im Rahmen der Interimsvergabe war für die Auftraggeberin nicht vorhersehbar. Die Leistungsanforderungen entsprachen den objektiv-tatsächlichen Erfordernissen, so dass der fehlende Eingang den Bedingungen entsprechender Angebote der Auftraggeberin nicht zuzurechnen ist. Um einen drohenden Ausfall der Sterilgutversorgung in den Kliniken der Auftraggeberin und eine erhebliche Beeinträchtigung der örtlichen Gesundheitsversorgung zum 29.06.2023 zu vermeiden, war es der Auftraggeberin auch nicht möglich ein offenes, nicht offenes oder ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb unter Einhaltung der Mindestfristen durchzuführen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Es wurden keine Leistungen an Unterauftragnehmer vergeben.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VGV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S. 2 GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist. Aus den vorstehenden Gründen wird in das Pflichtfeld der Betrag 1 EUR eingegeben.
Postanschrift: Zeughausstr. 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: +49 221 / 147-3055
Fax: +49 221 / 147-2889
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags gem. § 160 GWB ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig ist, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Zur Wahrung der Fristen wird, da es sich vorliegend um die Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags handelt, auch auf § 135 Abs. 1 und 2 GWB hingewiesen.