Beschaffung und Einführung einer integrierten Betriebsplanungs- und Dispositionssoftware für den SWEG-Kraftverkehr
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Rheinstraße 8
Ort: Lahr
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77933
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Fachbereich Einkauf - Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 7821270280
Fax: +49 7821270225
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sweg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung und Einführung einer integrierten Betriebsplanungs- und Dispositionssoftware für den SWEG-Kraftverkehr
Auftraggeber ist mit der SWEG Südwestdeutsche Landesverkehrs-GmbH (SWEG, Auftraggeber oder Vergabestelle genannt) ein Unternehmen, welches in Baden-Württemberg und teilweise angrenzenden Gebieten Busverkehr im Stadt- und Überlandverkehr sowie Schienengüter- und Schienenpersonennahverkehr betreibt. Die Gesellschafter der SWEG sind das Land Baden-Württemberg zu 95% und der Landkreis Sigmaringen und der Zollernalbkreis zu jeweils 2,5%. Die SWEG ist Partner vieler Kommunen und trägt daher maßgeblich zur Sicherstellung der Daseinsvorsorge bei. Mit der Beschaffung einer integrierten Betriebsplanungs- und Dispositionssoftware können zukünftig die Verkehre der SWEG noch zielgerichteter in allen Aufgabenbereichen - von der Verkehrsplanung über die Disposition bis hin zur Verkehrsvertragsabrechnung- erbracht werden, um so die Effizienz auf der Straße und der Schiene für die Kunden zu gewährleisten und damit die Daseinsvorsorge vollumfänglich inner- wie außerbetrieblich sicherzustellen.
SWEG Südwestdeutsche Landesverkehrs-GmbH
Rheinstraße 8
77933 Lahr/Schwarzwald
Die SWEG betreibt derzeit in ihrer Bussparte ein ITCS sowie ein Fahrausweisverkaufssystem mit Bordrechnern und Fahrausweisdruckern inklusive dazugehöriger Software der IVU Traffic Technologies AG (IVU). Für die Dienst-, Umlauf- und Fahrplanung sowie die Personal- und Fahrzeugdisposition möchte die SWEG die bestehenden Module erweitern bzw. neu einführen. Die zu beschaffenden Module müssen dazu geeignet sein, ca. 470 Fahrzeuge und ca. 660 Stammfahrpersonale in ganz Baden-Württemberg zu disponieren. Zudem muss die Software ein Monitoring von Fahrzeugen mit innovativem Antrieb ermöglichen. Der Datenaustausch zwischen der zu beschaffenden Software sowie der bestehenden Software, ITCS und Fahrausweisverkaufssystem muss schnittstellenfrei möglich sein.
Diesen Bedarf setzt die SWEG mit der Beschaffung der IVU.Plan-Software der IVU um. Damit erhält sie ein integriertes Betriebsplanungs- und Dispositionsprogramm, welches die Einbindung an das bestehende ITCS- und Bordrechnersystem ermöglicht. Damit können zukünftig jegliche verkehrsplanerischen Prozesse digital und standardisiert im gesamten Kraftverkehr der SWEG abgebildet und umgesetzt werden. IVU.Plan ermöglicht, vorhandene Schnittstellen zwischen den diversen Softwareprogrammen und MS-Office-Anwendungen abzubauen, sodass eine zeitintensive Moderation zwischen den unterschiedlichen Softwareanbietern nicht mehr notwendig ist und die Datenintegrität deutlich erleichtert wird. Ein Monitoring der oben genannten Fahrzeuge der SWEG kann fortan mittels Software erfolgen. Alle Prozesse können abgebildet und zentral in einer Software gesteuert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
• Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
• nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
• Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Erläuterung:
Die Vergabe des Auftrags ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) und c), Abs. 3 SektVO sowie gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO vergaberechtlich zulässig und zwingend.
Eine integrierte Lösung für die Bussparte mit der schnittstellenfreien Anbindung der Softwareprodukte an das vorhandene rechnergestützte Betriebsleitsystem (ITCS) und Fahrausweisverkaufssystem kann aufgrund technischer Alleinstellungsmerkmale (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO) und wegen des Schutzes ausschließlicher Rechte nur von der IVU umgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 c) SektVO). Es bestehen keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen gemäß § 13 Abs. 3 SektVO. Die SWEG hat den Bedarf für ihre Bussparte mit IVU.Plan-Software vergaberechtlich zulässig auf die beabsichtigte integrierte Lösung mit der schnittstellenfreien Anbindung der Softwareprodukte an das vorhandene rechnergestützte Betriebsleitsystem (ITCS) und Fahrausweisverkaufssystem beschränkt. Die Definition der integrierten Lösung als Beschaffungsbedarf ist aus nachvollziehbaren objektiven und auftragsbezogenen Gründen sachlich gerechtfertigt und diskriminiert keine Wettbewerber der IVU.Eine Beschaffung eines integrierten Gesamtsystems mit Ersatz für das ITCS, des Fahrausweisverkaufssystems und der damit zusammenhängenden IT-Systeme von Boardrechner/Fahrausweisdrucker wäre für die SWEG unverhältnismäßig. Ferner würde die Beschaffung von Softwareprodukten bei einem anderen Anbieter zu unzumutbaren technischen Schwierigkeiten der Integration und dem Betrieb der Softwareprodukte führen (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO).
Die SWEG ist daher nach eingehender technischer und rechtlicher Prüfung der Ansicht, dass die Direktvergabe nach § 13 Abs. 2 Nr. 3b) und c), Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 5 SektVO unter Berücksichtigung ihres vergaberechtlichen Leistungsbestimmungsrechts zulässig ist. Ihre Ansicht wird durch die von ihr eingeholten technischen und vergaberechtlichen Gutachten eines unabhängigen Unternehmens für Verkehrssysteme und Mobilitätskonzepte (insbesondere zur Marktsituation) und einer Rechtsanwaltskanzlei für Vergaberecht bestätigt. Die SWEG hat die Direktvergabe und die Gründe dafür in ihrer Vergabeakte ausführlich und sorgfältig dokumentiert und damit auch dem Transparenzgebot umfassend genügt.“
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung und Einführung einer integrierten Betriebsplanungs- und Dispositionssoftware für den SWEG-Kraftverkehr
Postanschrift: Bundesallee 88
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12161
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse: www.ivu.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben in Ziffer II.1.7 und Ziffer V.2.4 dieser Bekanntmachung handelt es sich um fiktive Werte, da es sich um Angaben handelt, zu deren Veröffentlichung der Auftraggeber gemäß § 38 Abs. 6 Nr. 3 und 4 SektVO nicht verpflichtet ist. Eine Angabe erfolgt lediglich aus technischen Gründen.
Das unter V.2.1) genannte Datum gibt nicht das Datum des Abschlusses des Vertrags wieder, sondern den Tag, an dem die Entscheidung über die vorgesehene Auftragserteilung erfolgt ist. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (§ 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB).
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: