Ausschreibung Ökostromlieferung 2024ff Referenznummer der Bekanntmachung: RV/ZV 23-113
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Friedrich-Ebert-Straße 17
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-unna.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung Ökostromlieferung 2024ff
Lieferung von Ökostrom 2024-2026 für den Kreis Unna
Stromlieferung über drei Jahre mit Verlängerungsoption. Aufteilung in 2 Lose, jährlich ca. 2,9 GWh, Lieferbeginn 01.01.2024
Sondervertrags-Abnahmestellen
Kreis Unna
Mittelspannung und Niederspannung mit Leistungsmessung; ca. 13 Abnahmestellen mit ca. 2,5 GWh/a
Tarif-Abnahmestellen
Kreis Unna
Niederspannung ohne Leistungsmessung, ca. 32 Abnahmestellen mit ca. 0,4 GWh/a
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sondervertrags-Abnahmestellen
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Tarif-Abnahmestellen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren wird mangels Angeboten aufgehoben (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV).
Bekanntmachungs-ID: CXPSYD5DL0B
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.