Sanierung Rathaus Arnsberg, Rathausplatz 1, 59759 Arnsberg, Sanierung der aufgefundenen Kontaminationen östlich des Hochtraktes
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Rathausplatz 2
Ort: Arnsberg
NUTS-Code: DEA5 Arnsberg
Postleitzahl: 59759
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.arnsberg.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.subreport-elvis.de/E95824312
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Rathaus Arnsberg, Rathausplatz 1, 59759 Arnsberg, Sanierung der aufgefundenen Kontaminationen östlich des Hochtraktes
Es handelt sich um ergänzende Bodensanierungsmaßnahmen südöstlich des Rathaushochtraktes.
Rathausplatz 1, 59759 Arnsberg
Das zwischen 1965 und 1968 erbaute ehemalige Rathaus der Stadt Neheim-Hüsten, seit dem Zusammenschluss der Gemeinden nun Verwaltungssitz der Stadt Arnsberg, wird saniert. Der Flachtrakt des Verwaltungsgebäudes wird vollständig zurück gebaut. Der achtgeschossige Büroturm (Hochtrakt) wird bis auf den Rohbau (Stahlbetonskelett) entkernt und saniert. Der Hochtrakt wird anschließend umgebaut und neugestaltet. Der Flachtrakt wird neu errichtet. Für diese Arbeiten ist die Erstellung von Baugruben zum Rückbau des Flachtrakts einschließlich seiner Fundamente und zur Sanierung des Hochtrakts im Bereich von Unter- und Tiefgeschoss bis zur Oberkante der Fundamente erforderlich. Aufgrund der industriellen Vornutzung des Geländes, sind dazu umfangreiche Bodensanierungsarbeiten erforderlich. Die Sanierungsbaugrube um den Rathaushochtrakt muss nun aus Gründen des Grundwasser- und Gewässerschutzes der südlich angrenzenden Ruhr erweitert werden. Anschließend erfolgt die Wiederverfüllung der Baugrube mit geeignetem Boden.
In Nordrhein-Westfalen gilt das Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG) NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.03.2018.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
- Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
Die beschriebenen ergänzenden Bodensanierungsmaßnahmen südöstlich des Rathaushochtraktes können nicht technisch und wirtschaftlich sinnvoll an eine andere Firma als die bereits im Rahmen der Altlastensanierung beauftragte Linkamp GmbH vergeben werden. Die Bodensanierungsarbeiten im Bereich des Rathaushochtraktes müssen in südöstlicher Richtung der beauftragten Erstellung der Sanierungsbaugrube um den Rathaushochtrakt aus Gründen des Grundwasser- und Gewässerschutzes der südlich angrenzenden Ruhr in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Hochsauerlandkreises erweitert werden.
Anschließend erfolgt die Wiederverfüllung der Baugrube mit geeignetem Boden. Für diese jetzt zu beauftragenden Arbeiten sind außerdem Wasserhaltungsarbeiten und die Mitnutzung der vorhandenen Grundwasserreinigungsanlage erforderlich. Es handelt sich somit um die gleichen Arbeiten, die bereits an die Firma Linkamp beauftragt wurden. Sie grenzen räumlich unmittelbar an den beauftragten Arbeitsbereich an. Aufgrund der Anforderungen an die Baulogistik und die erforderliche Weiterführung der Rohbauarbeiten um den Hochtrakt sind diese Arbeiten in die bereits an Fa. Linkamp beauftragten Arbeiten zu integrieren und können nicht nacheinander ausgeführt werden. Vorhandene Baustelleneinrichtungsflächen und insbesondere Lagerflächen zur Lagerung von Bodenaushub für den Zeitraum zwischen Aushub und Entsorgung (aufgrund der erforderlichen chemischen Analytik bis zu sechs Wochen) müssen für beide Arbeitsbereiche gleichermaßen genutzt werden. Neben der Gleichheit der Arbeiten bestehen somit räumliche und zeitliche Überschneidungen.
Die Beauftragung einer zweiten Firma würde zwangsläufig zu gegenseitigen Behinderungen führen, in der
Folge eine Verlängerung der Bauzeit und höhere Gesamtkosten verursachen und somit weder technisch noch
wirtschaftlich sinnvoll ausführbar sein.
Damit liegen technische Gründe für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 3a EU
Abs. 3 Nr. 3b) VOB/A vor. Die Entscheidung steht im Einklang mit Art. 32 der RL 2014/24/EU.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Sanierung Rathaus Arnsberg, Rathausplatz 1, 59759 Arnsberg, Sanierung der aufgefundenen Kontaminationen östlich des Hochtraktes
Postanschrift: Völlinghauser Straße 39-41
Ort: Anröchte
NUTS-Code: DEA5B Soest
Postleitzahl: 59609
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.linkamp-abbruch.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Fax: +49 251-4112165
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Gem. § 135 GWB können sich Wirtschaftsteilnehmer an die Vergabekammer mit dem Antrag auf Feststellung wenden, dass ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam sei. Möglich ist dies u. a. dann, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt jedoch nicht ein, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach § 135 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland