Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach §108GWB über Leistungen im ÖPNV mit Bussen/Straßenbahnen auf dem Gebiet der Stadt Krefeld und ausbrechenden Linien als Gesamtleistung
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Von-der-Leyen-Platz 1
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47792
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): siehe I.3
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.krefeld.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.krefeld.de/
Postanschrift: Augustastraße 1
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45879
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Tobias Randzio
E-Mail:
Telefon: +49 20915840-324
Fax: +49 2091584123-324
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vrr.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.krefeld.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach §108GWB über Leistungen im ÖPNV mit Bussen/Straßenbahnen auf dem Gebiet der Stadt Krefeld und ausbrechenden Linien als Gesamtleistung
Stadt Krefeld; ausbrechende Verkehre führen zudem in die Gebiete der Stadt Duisburg, des Rhein-Kreises Neuss
sowie in den Kreis Viersen und Wesel.
Die Stadt Krefeld ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträgerin für den
ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie beabsichtigt für den Zeitraum
vom 01.01.2025 bis 30.06.2047 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) über
öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007, der entsprechend § 8a Abs. 2 Satz
1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt wird (vgl.
EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Der
öDA umfasst überwiegend Leistungen im Straßenbahnverkehr. Die Verlängerung der Laufzeit ist begründet,
um für Unmittelbar nach der öDA-Erteilung anstehende Investitionen eine angemessene Amortisation zu
gewährleisten.
Die Inhousevergabe an die SWK MOBIL GmbH (Betreiber) als städtisches Verkehrsunternehmen erfolgt als
Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst 4,97 Mio. Nutzwagen-km im Busverkehr und 2,22
Mio. Nutzwagen-km im Straßenbahnverkehr. Hinzu kommen alternative Bedienungsformen.
Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der Verkehrsdienste nach Maßgabe des zu
vergebenden öDA betraut. Hierzu gehören neben der Durchführung der Fahrleistungen auch die Vorhaltung
von Betriebsmitteln, der Betrieb der Infrastruktur, der Vertrieb unter Anwendung des VRR-Tarifs und die
Kundenbetreuung.
Die Anforderungen an die Verkehre und weitere Einzelheiten der Leistungserbringung sind in dem
Nahverkehrsplan der Stadt Krefeld (NVP) und dem ergänzenden Dokument "Anforderungen an die
Leistungserbringung" in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Die aktuellen Fassungen sind unter https://
www.krefeld.de/de/stadtplanung/nahverkehrsplan-krefeld/ abrufbar.
Während der Laufzeit des öDA können sich Änderungen des Inhalts, des Umfangs, der definierten Qualität
und der sonstigen Bedienungsstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, sich
ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen
Fällen kann die Stadt Krefeld eine entsprechende Anpassung des öDA verlangen. Die Modalitäten der
Anpassung regelt der öDA.
Die Ausgleichsleistungen erfolgen unter Einhaltung des VRR-Finanzierungssystems und auf der Grundlage
des Einnahmenaufteilungsverfahrens in ihrer jeweils gültigen Fassung (derzeit "Richtlinie zur Finanzierung des
ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr" [Finanzierungsrichtlinie]; diese ist- einsehbar unter https://www.vrr.de/
fileadmin/user_upload/pdf/der_vrr/satzungen_richtlinien/finanzierungsrichtlinie_stand_2017.pdf).
Die Stadt Krefeld beabsichtigt die Vergabe eines ausschließlichen Rechtes im Sinne von Art. 2 lit. f) VO (EG)
Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8 PBefG zum Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öDA
sind. Ausgeschlossen werden sollen dadurch lediglich neu beantragte, wegen ihrer Verkehrsfunktion oder
ihrer räumlichen und zeitlichen Lage gleichartige Verkehrsleistungen, die das Fahrgastpotential der Linien,
die Gegenstand des öDA sind, nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Weitere Einzelheiten regelt im Fall der
Erteilung der öDA.
Der interne Betreiber darf Leistungen an einen oder mehrere Unterauftragnehmer unter Beachtung des Gebots
der überwiegenden Selbsterbringung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit e) VO (EG) Nr. 1370/2007 vergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Direktvergabe entgegen der
Angabe unter Abschnitt IV.1) um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 iVm. § 108 GWB
handelt. Soweit dort als Verfahrensart „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben
ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhousevergabe" o.ä. technisch nicht möglich war.
B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche
Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu
stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe
umfassten Linienverkehre ausgelöst. Der Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn
aufzunehmen. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt II.2.4)
i.V.m. mit dem „Ergänzenden Dokument“ beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf
die hiernach festgelegte Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher
Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Erbringung des Stadtverkehrs Krefeld bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass
die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) wegen fehlender Kostendeckung
nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung
derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem Nahverkehrsplan der Stadt
Krefeld und dem ergänzenden Dokument ergeben.
Der öDA soll gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nach Ablauf eines Jahres vergeben werden.
C. Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Rechtsbehelfe und Nachprüfungsanträge können bei folgender Stelle eingereicht werden: Vergabekammer
Rheinland, c/o Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, E-Mail: VKRheinland@bezregkoeln.
nrw.de , Tel.: +49 221 147-3055, Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/wirtschaft/
vergabekammer-rheinland.
Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 135 und 160 GWB.