Hold-down Release Mechanisms
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Linder Höhe
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2203/6012793
Fax: +49 2203/60112653
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dlr.de/DE/Home/home_node.html
Abschnitt II: Gegenstand
Hold-down Release Mechanisms
Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR), die französische CNES und die japanische
JAXA entwickeln gemeinsam die wiederverwendbare und untermaßstäbliche erste Stufe des
Trägerraketen-Demonstrators Callisto, die senkrecht startet und senkrecht landet. Das
Fahrwerkssystem besteht aus vier Landebeinen, die zusammen mit dem zentralen Kern des
Fahrzeugs das Landesystem bilden (Abbildung 1). Die Beine werden zusammengeklappt und
während des Aufstiegs und Abstiegs mit jeweils drei Hold-down Release Mechanisms (HDRM)
gegen den zentralen Kern verriegelt. Der Begriff "HDRM" wird im Folgenden synonym für alle
Mechanismen verwendet, die eine ähnliche Funktion erfüllen. Auf Kommando werden die HDRM
betätigt und die Beine werden während des Endanflugs pneumatisch ausgefahren. Die
Referenzflugbahn enthält eine große Anzahl von Manövern und Ereignissen, die für
wiederverwendbare VTVL-Fahrzeuge bei der Rückkehr zum Startplatz spezifisch sind. Daher sieht
das Testflugprogramm eine Reihe von Flugtests vor, die das Flugbetrieb und den Leistungsumfang
schrittweise erweitern. Die Planung ergab einen Bedarf von insgesamt 12 Flügen. Die Anzahl der
Flüge und die zusätzlichen Bodentests bestimmen die Anzahl der Nutzungszyklen pro HDRM.
Bodentests, Flugtestvorbereitung und die eigentlichen Flugkampagnen finden in Deutschland,
Japan und Frankreich statt. Die HDRMs werden im Rahmen des Callisto-Projekts in diese Länder
verschifft, bleiben aber im Besitz des DLR.
Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR), die französische CNES und die japanische
JAXA entwickeln gemeinsam die wiederverwendbare und untermaßstäbliche erste Stufe des
Trägerraketen-Demonstrators Callisto, die senkrecht startet und senkrecht landet. Das
Fahrwerkssystem besteht aus vier Landebeinen, die zusammen mit dem zentralen Kern des
Fahrzeugs das Landesystem bilden (Abbildung 1). Die Beine werden zusammengeklappt und
während des Aufstiegs und Abstiegs mit jeweils drei Hold-down Release Mechanisms (HDRM)
gegen den zentralen Kern verriegelt. Der Begriff "HDRM" wird im Folgenden synonym für alle
Mechanismen verwendet, die eine ähnliche Funktion erfüllen. Auf Kommando werden die HDRM
betätigt und die Beine werden während des Endanflugs pneumatisch ausgefahren. Die
Referenzflugbahn enthält eine große Anzahl von Manövern und Ereignissen, die für
wiederverwendbare VTVL-Fahrzeuge bei der Rückkehr zum Startplatz spezifisch sind. Daher sieht
das Testflugprogramm eine Reihe von Flugtests vor, die das Flugbetrieb und den Leistungsumfang
schrittweise erweitern. Die Planung ergab einen Bedarf von insgesamt 12 Flügen. Die Anzahl der
Flüge und die zusätzlichen Bodentests bestimmen die Anzahl der Nutzungszyklen pro HDRM.
Bodentests, Flugtestvorbereitung und die eigentlichen Flugkampagnen finden in Deutschland,
Japan und Frankreich statt. Die HDRMs werden im Rahmen des Callisto-Projekts in diese Länder
verschifft, bleiben aber im Besitz des DLR.
Geschätzter Auftragswert: Der Auftraggeber ist zur Bekanntgabe des geschätzten Auftragswerts nicht verpflichtet. Die vorgenommene Eintragung gibt den Auftragswert nicht wieder. Sie beruht ausschließlich auf technischen Gründen, weil die verwendeten elektronischen Systeme Auftragsbekanntmachungen nicht verarbeiten, wenn das Feld II.2.6) nicht ausgefüllt wird.“
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Punkt 1 der Auftragsbekanntmachung: Spezifische Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB
Punkt 2 der Auftragsbekanntmachung: Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Punkt 1 der Auftragsbekanntmachung: Versicherungsnachweis (-er-klärung)
Angebote können nur berücksichtigt werden, wenn für den unter Ziffer III.1.2), Punkt 1 der Auftrags-bekanntmachung aufgeführten Versicherungsnachweis oder –erklärung als „Mindestanforderung“ eine Deckungssumme je Schadensereignis in Höhe von:
• 1.000.000 Euro für Personenschäden,
• 1.000.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden
nachgewiesen werden kann.
-
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: 53123 Bonn
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn
• der Antragsteller von ihm erkannte Verstöße gegenVergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).