Softwareentwicklungsleistungen im Rahmen der Überarbeitung des gesamtdeutschen Studienplatzvergabeverfahrens zur Hochschulzulassung für die Stiftung für Hochschulzulassung Referenznummer der Bekanntmachung: SfH_001_006_03_Softwareentwicklungsleistungen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Sonnenstraße 171
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Team Organisation und Finanzen - Beschaffung
E-Mail:
Telefon: +49 2311081-2220
Fax: +49 2311081-2151
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hochschulstart.de/sfh
Abschnitt II: Gegenstand
Softwareentwicklungsleistungen im Rahmen der Überarbeitung des gesamtdeutschen Studienplatzvergabeverfahrens zur Hochschulzulassung für die Stiftung für Hochschulzulassung
Softwareentwicklungsleistungen im Rahmen der Überarbeitung des gesamtdeutschen Studienplatzvergabeverfahrens zur Hochschulzulassung für die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH)
Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) Sonnenstraße 171 44137 Dortmund
Gegenstand der Beschaffung sind Softwareentwicklungsleistungen im Rahmen der Überarbeitung des gesamtdeutschen Studienplatzvergabeverfahrens zur Hochschulzulassung für die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH).
Die Leistungen sind von zwei Rahmenvertragspartnern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung [Anlage 906] für die SfH zu erbringen im Zusammenhang mit der technologischen, rechtlichen und fachlichen Überarbeitung des Studienplatzvergabeverfahrens zur Hochschulzulassung, des bisherigen Dialogorientierten Serviceverfahrens ("DoSV") zum DoSV 2.0.
Mit Blick auf die Erbringung der Softwareentwicklungsleistungen im Zusammenhang mit DoSV 2.0 gab es bereits ein von der SfH durchgeführtes europaweites Vergabeverfahren, bei dem zwei Rahmenvertragspartner für die Softwareentwicklungsleistun-gen mehrerer Prototypen im Rahmen des Vorprojekts gewonnen worden sind. Diese Leistungen sind inzwischen weitetestgehend abgeschlossen.
Damit in dem gegenständlichen Vergabeverfahren der Wettbewerb durch die Teilnahme solcher Unternehmen nicht verzerrt werden könnte, stellt der Auftraggeber umfangreiche Dokumente (einschlägige Informationen im Sinne von § 7 VgV) zur Verfügung. Sollten aus Sicht eines Bieters, diese einschlägigen Informationen nicht ausreichend sein, um selbst ein wettbewerbsfähiges Angebot zu erstellen, ist der Bieter aufgerufen, rechtzeitig mittels Bieterfragen deutlich zu machen, welche Informationen darüber hinaus benötigt werden.
Die Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung (Vertrag) beträgt zwölf (12) Monate. Der Vertrag verlängert sich optional um jeweils zwölf (12) Monate, wenn nicht der Auftraggeber jeweils bis spätestens sechs (6) Monate vor Ablauf der bis dato jeweils laufenden Vertragslaufzeit gegenüber den beiden Rahmenvertragspartnern in
Textform mitteilt, dass er diese automatische Verlängerungsoption nicht in Anspruch nimmt. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung (Vertrag) (inklusive aller Verlängerungen) beträgt achtundvierzig (48) Monate.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Softwareentwicklungsleistungen im Rahmen der Überarbeitung des gesamtdeutschen Studienplatzvergabeverfahrens zur Hochschulzulassung für die Stiftung für Hochschulzulassung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH8DZS2
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 251411-2735
Fax: +49 251411-2165
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.