Lieferung eines Kommunalfahrzeugs Referenznummer der Bekanntmachung: 087.31:Kommunal-LKW2023
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kurfürsten-Anlage 38 - 40
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Rechtsamt, Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Fax: +49 6221-52291196
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rhein-neckar-kreis.de
Adresse des Beschafferprofils: www.rhein-neckar-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Kommunalfahrzeugs
Lieferung eines Kommunalfahrzeugs
74924 Neckarbischofsheim
Lieferung eines Kommunalfahrzeugs (Großgeräteträger bzw. Universal-Motorgerät)
Das Fahrzeug wird zur baulichen und betrieblichen Unterhaltung von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen eingesetzt. Im Wesentlichen sind die Anforderungen als Winterdienstfahrzeug für den Räum- und Streueinsatz ausgelegt, im Sommerdienst für die Grünpflege mit schweren Mähanbaugeräten, zum Transport von Baumaterialien und Schüttgütern und als Zugfahrzeug von Anhängern mit schweren Baumaschinen.
Die Angabe in Pos. II 2.7) erfolgt aus technischen Systemgründen. Die Lieferung hat innerhalb von 6 Monaten ab Auftragserteilung zu erfolgen. Es ist kein andauernder Vertrag Gegenstand der Leistung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Hierfür wird in den Vergabeunterlagen ein Formblatt zur Verfügung gestellt.
Es ist zu erklären,
- dass für das Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß den § 123 oder § 124 GWB vorliegen.
- oder, dass zwar zu dem Unternehmen ein Eintrag im Wettbewerbsregister gespeichtert ist, jedoch das Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergiriffen hat, die jederzeit nachprüfbar sind und Registerbehörde zur Prüfung vorgelegt werden.
Ab einer Auftragssumme von [Betrag gelöscht] Euro (netto) wird die ausschreibende Stelle bei der Registerbehörde im Bundeskartellamt abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.
Angabe zur Bietergemeinschaft, falls einschlägig
Bietergemeinschaften (falls einschlägig) müssen gesamtschuldnerisch haften und einen Bevollmächtigten benennen. Die erforderlichen Erklärungen müssen (sofern zutreffend) von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
Es ist zu erklären, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt hat.
Ferner sind Angaben zu leisten zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft.
Es ist anzugeben,
- ob das Unternehmen in einem Berufs-/Handelsregister eingetragen ist.
- oder, ob das Unternehmen nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister verpflichtet ist, aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen kann.
Es ist zu erklären, dass die Maßgaben von Artikel 5k Absatz 1 VO (EU) 833/2014 eingehalten werden.
Es ist zu erklären,
- dass keine illegalen Beschäftigten eingesetzt.
- dass keine Produkte geliefert, die mittels ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt und/oder bearbeitet wurden.
- dass für die angebotenen Lieferungen und Leistungen keine Kartellabreden, Preisbindungen, ähnliche Vereinbarungen oder vorbereitenden Handlungen in diese Richtung getroffen werden oder wurden.
- dass die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) eingehalten werden und keine Geldbuße von wenigstens [Betrag gelöscht] EUR
wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) verhängt wurde.
Es ist zu erklären, dass die Bestimmungen des Datenschutzes eingehalten werden.
Musterbereitstellung/Vorführung:
Auf Anforderung der ausschreibenden Stelle sind im Bedarfsfall während der Angebotsbindefrist innerhalb von 7 Kalendertagen vom Bieter Musterbereitstellungen bzw. Vorführungen zu ermöglichen. Die Präsentationen erfolgen am Leistungsort oder an einem nah gelegenen Ausstellungsort (Umkreis 100 Kilometer von Heidelberg) und sind für das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (ausschreibende Stelle) kostenfrei durchzuführen. Das Vorführfahrzeug muss die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen.
Hierfür wird in den Vergabeunterlagen ein Formblatt zur Verfügung gestellt.
Es ist zu erklären,
- dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
- ob ein Insolvenzplan vorliegt und rechtskräftig bestätigt wurde. Dieser wäre auf Verlangen der ausschreibenden Stelle vorzulegen.
Es ist anzugeben:
- der Jahresumsatz für die Jahre 2020, 2021, 2022
- der Jahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrag für die Jahre 2020, 2021, 2022.
Es ist zu erklären, dass eine auftragsrelevante Betriebshaftpflichtversicherung vorliegt oder bis zum Vertragsbeginn abgeschlossen und während der Leistungserbringung aufrechterhalten wird. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
Hierfür wird in den Vergabeunterlagen ein Formblatt zur Verfügung gestellt.
Nennung geeigneter Referenzen über vergleichbare Leistungserbringungen in den letzten höchstens drei Jahren.
Es ist anzugeben,
- die technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen.
- die in den letzten drei Jahren durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte.
- welche Teile des Auftrags das Unternehmen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
3 Referenzen zu vergleichbaren Leistungen nach Leistungsinhalt.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweis zur elektronischen Rechnungsstellung:
Für eine elektronische Rechnungsstellung (XRechnung oder ZUGFeRD 2.0) verwenden Sie bitte ausschließlich den Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg, den Sie zusammen mit weiteren Informationen unter https://servicebw.de/erechnung erreichen oder per E-Mail an . Ihr Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden Format (z.B. ZUGFeRD 2.0) erstellt werden und im Feld Buyer-Reference (BT-10) unsere Leitweg-ID 08226-A8148-09 aufweisen.
Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungsbedingungen des Zentralen Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
Hinweis zur digitalen Abgabe:
Die Angebotsabgabe erfolgt elektronisch über das E-Vergabe-System. Eine Übersendung in Papierform oder in einer anderen Weise ist nicht zulässig. Etwaige Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zur Angebotsabgabe in Papierform sind bei diesem Verfahren nicht relevant, da explizit eine digitale Angebotsabgabe festgelegt wurde. Das Angebot muss nicht elektronisch signiert werden. Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über die Nachrichtenfunktion der Plattform zu stellen.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15
Auf folgende Regelungen wird hingewiesen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.