Projekt 599: SDN-Architekturen und VS-Produkte (SoVIT 2.0) Referenznummer der Bekanntmachung: P 599
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Postfach 200363
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 599: SDN-Architekturen und VS-Produkte (SoVIT 2.0)
Im Rahmen von zwei Arbeitsschwerpunkten (Arbeitsschwerpunkt C1 und Arbeitsschwerpunkt C2) wird mit der geplanten Studie das Ziel verfolgt, die Ergebnisse aus der Vorgänger-Studie SoVIT 1.0 (Projekt 448) zu vertiefen und zu erweitern und damit zusätzliche VS-Anforderungen an SDN-Architekturen (Systemebene) und SDN-Produkte (Produktebene) im VS-Kontext abzuleiten. Während bei der Vorgängerstudie SoVIT 1.0 der Schwerpunkt auf VS-IT-Systemen und SDN-Produkten lag, wird der Schwerpunkt der geplanten Studie (SoVIT 2.0) auf SDN-Architekturen und VS-Produkten liegen. Geplant ist, durch diese zusätzliche Perspektive die Ergebnisse aus SoVIT 1.0 zu vertiefen und zu erweitern. Insbesondere sind zusätzliche VS-Anforderungen an SDN-Architekturen (Systemebene) und SDN-Produkte (Produktebene) im VS-Kontext abzuleiten. In Schwerpunkt C1 werden unterschiedliche SDN-Architekturen und deren Verwendung im VS-Kontext untersucht. Auf Systemebene werden funktionale Anforderungen sowie VS-Anforderungen abgeleitet. In Schwerpunkt C2 werden zu den in C1 identifizierten SDN-Architekturen unterschiedliche Produktkonstellationen betrachtet, aus denen sich die jeweilige Architektur zusammensetzt. Auf Produktebene wird untersucht, (1) wie sich die in C1 ermittelten Anforderungen in den einzelnen Produkten wiederfinden und (2) welche zusätzlichen funktionalen Anforderungen und VS-Anforderungen auf Produktebene gestellt werden.
Beim Auftragnehmer
Im Rahmen von zwei Arbeitsschwerpunkten (Arbeitsschwerpunkt C1 und Arbeitsschwerpunkt C2) wird mit der geplanten Studie das Ziel verfolgt, die Ergebnisse aus der Vorgänger-Studie SoVIT 1.0 (Projekt 448) zu vertiefen und zu erweitern und damit zusätzliche VS-Anforderungen an SDN-Architekturen (Systemebene) und SDN-Produkte (Produktebene) im VS-Kontext abzuleiten. Während bei der Vorgängerstudie SoVIT 1.0 der Schwerpunkt auf VS-IT-Systemen und SDN-Produkten lag, wird der Schwerpunkt der geplanten Studie (SoVIT 2.0) auf SDN-Architekturen und VS-Produkten liegen. Geplant ist, durch diese zusätzliche Perspektive die Ergebnisse aus SoVIT 1.0 zu vertiefen und zu erweitern. Insbesondere sind zusätzliche VS-Anforderungen an SDN-Architekturen (Systemebene) und SDN-Produkte (Produktebene) im VS-Kontext abzuleiten. In Schwerpunkt C1 werden unterschiedliche SDN-Architekturen und deren Verwendung im VS-Kontext untersucht. Auf Systemebene werden funktionale Anforderungen sowie VS-Anforderungen abg...
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 599: SDN-Architekturen und VS-Produkte (SoVIT 2.0)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499400
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.