Sicherheitstechnische Betreuung der Bundesbehörden Referenznummer der Bekanntmachung: B 12.23 - 9946/18/VV: 1
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Brühler Straße 3
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bescha.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheitstechnische Betreuung der Bundesbehörden
Sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten der obersten, oberen und weiteren Bundesbehörden
Diverse Dienststellen des BAMF bundesweit
Sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Betreuungsumfang ca. 2 000 Stunden bei 84 Dienststellen pro Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten der obersten Bundesbehörden
Ort: Bensheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Diverse Dienststellen des BAMF bundesweit
Sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Betreuungsumfang ca. 2 000 Stunden bei 84 Dienststellen pro Jahr.
Ort: Bensheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Land: Deutschland
Vereinzelt sind bereits während der Laufzeit Behörden als Bedarfsträger in die Rahmenvereinbarung eingetreten.
Der Vertrag wird bis 31.12.2023, mithin um 5 Monate, verlängert.
Bei der sicherheitstechnischen Betreuung handelt es sich um eine gesetzliche Daueraufgabe nach ASiG. Die Leistung muss unterbrechungsfrei zur Verfügung stehen, um Gefahren für Leib und Leben der Bundesbeschäftigten zu vermeiden. Die Dienstleistung ist erforderlich geworden, weil sonst für eine Übergangszeit bis zur Verfügbarkeit einer neuen Rahmenvereinbarung keine sicherheitstechnische Betreuung der Behörden gewährleistet wäre. Für die Betreuung sind ausführliche Kenntnisse der Behörden und der Arbeitsplätze erforderlich, die bei anderen als den eingeführten Vertragspartnern kurzfristig nur verzögert und damit nicht zeitgerecht zu erwarten sind. Gleiches gilt auch für die Zusammenarbeit mit der betriebsärztlichen Betreuung, die nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ausdrücklich gefordert ist. Die Umsetzung von ad hoc-Beauftragungen ist durch die Behörden organisatorisch nicht leistbar, insbesondere wenn es um Auswahl verfügbarer und anforderungsgerechter Unternehmen ginge.