UiPath RPA Rahmenvertrag Referenznummer der Bekanntmachung: 03-2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Luisenstraße 64
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42103
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
UiPath RPA Rahmenvertrag
Ausgeschrieben wird nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 15 VgV ein Rahmenvertrag für den Bezug von UiPath RPA-Produkten. Dazu gehört der Bezug von neuen Lizenzen sowie die Verlänge-rung von bereits vorhandenen Lizenzen. Der ausgeschriebene Rahmenvertrag beginnt mit Zuschlag und hat eine Laufzeit von zunächst 24 Monaten. Er kann einvernehmlich bis zu zweimal um jeweils 12 weitere Monate verlängert werden; insgesamt max. 48 Monate Ver-tragslaufzeit.
Der Auftragnehmer übernimmt während der Vertragslaufzeit die gesamte Abwicklung des Lizenzerwerbs von UiPath RPA Produkten für den Auftraggeber. Des Weiteren erbringt der Auftragnehmer beratende und unterstützende Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lizenzbeschaffung durch den Auftraggeber.
gkv informatik GbR Luisenstraße 64 42103 Wuppertal
Ausgeschrieben wird nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 15 VgV ein Rahmenvertrag für den Bezug von UiPath RPA-Produkten. Dazu gehört der Bezug von neuen Lizenzen sowie die Verlänge-rung von bereits vorhandenen Lizenzen. Der ausgeschriebene Rahmenvertrag beginnt mit Zuschlag und hat eine Laufzeit von zunächst 24 Monaten. Er kann einvernehmlich bis zu zweimal um jeweils 12 weitere Monate verlängert werden; insgesamt max. 48 Monate Ver-tragslaufzeit.
Der Auftragnehmer übernimmt während der Vertragslaufzeit die gesamte Abwicklung des Lizenzerwerbs von UiPath RPA Produkten für den Auftraggeber. Des Weiteren erbringt der Auftragnehmer beratende und unterstützende Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lizenzbeschaffung durch den Auftraggeber.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
UiPath RPA Rahmenvertrag
Postanschrift: Woloska 22
Ort: Warschau
NUTS-Code: PL911 Miasto Warszawa
Postleitzahl: 02-675
Land: Polen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMP67Y9
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.