Auftragserweiterung bestehender Vertrag RTW-Vorhaltung Bereich Hattingen-Bredenscheid
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Hauptstraße 92
Ort: Schwelm
NUTS-Code: DEA56 Ennepe-Ruhr-Kreis
Postleitzahl: 58332
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.enkreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auftragserweiterung bestehender Vertrag RTW-Vorhaltung Bereich Hattingen-Bredenscheid
Vorhalteerweiterung des bestehenden Auftrages über die Vorhaltung eines RTW im Rettungsdienstbereich
Hattingen-Bredenscheid um 84 Rettungsmittelwochenstunden (Mo.-So., 19:00 bis 7:00 Uhr) an dem bestehenden, vom Auftragnehmer genutzten und gestellten RTW-Standort
Ausrückebereiche Hattingen und Bredenscheid
Interimsweise Erweiterung der RTW-Vorhaltestunden während der Abend- / Nachtzeit von 19:00 bis 7:00 Uhr in
den Ausrückebereichen: Hattingen und Bredenscheid im Umfang von 84 Rettungsmittelwochenstunden für den
Zeitraum vom 01.08.2023 bis 31.12.2024
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Selbst bei - hier nicht gegebener - unterstellter Geltung der Bestimmungen des EU-Vergaberechts lägen vorliegend die Voraussetzungen für eine zulässige Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB vor. So sind nachträglich zusätzliche Leistungen in Gestalt einer Vorhaltungsausweitung ausgehend von dem bestehenden Rettungswagenstandort erforderlich geworden, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht vorgesehen waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich, wäre zudem mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. So besteht keine Möglichkeit, ein weiteres Rettungsmittel (RTW) an dem vorhandenen, nicht dem Auftraggeber gehörenden, sondern vom Auftragnehmer gestellten Rettungsmittelstandort vorzuhalten und / oder dort Rettungsmittelpersonal eines Dritten unterzubringen. Ein Fahrzeugtausch von einem zum anderen Standort von der Tag- zur Nachtschicht erscheint bereits auf Grund vielfach zeitlich überlappender Einsätze und des durchgehenden Erfordernisses der zeitlich lückenlosen Sicherstellung der Einsatzbereitschaft nicht umsetzbar. Eine vom Auftraggeber durchgeführte Standortrecherche ergab zudem, dass in dem zur Hilfsfristerreichung in den von dem RTW-Standort aus zu versorgenden Ausrückebereichen Hattingen und Bredenscheid maßgebenden Radius / Ausgangsbereich keine geeignete Bestandsliegenschaft zur Einrichtung eines RTW-Standortes ab dem 1. August 2023 vorhanden ist. Eine Errichtung binnen angemessener Zeit erscheint nicht möglich, zudem für die vergleichsweise kurze Dauer der Interimserweiterung nicht wirtschaftlich darstellbar. Unwirtschaftlich wäre zudem auch die Beschaffung eines weiteren, zusätzlichen Rettungsmittels durch den Auftraggeber um dieses für den Umfang der Vorhalteerweiterung einem Dritten zur Verfügung zu stellen. Allein damit wären, rein bezogen auf das Rettungsmittel, nach Schätzung des Auftraggebers zusätzliche Kosten i.H.v. etwa EUR 350.000,00 verbunden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Holstenhofkamp 12
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22041
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber vertritt unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.03.2019 (C-465/17) und des OVG NRW vom 16.12.2022, (13 B 839/22) die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bereichsausnahme nach § 107 Abs.1 Nr. 4 GWB vorliegen (siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2023, Az.: VII Verg 28/22). Die Bestimmungen des (EU-) Vergaberechts, einschließlich der §§ 97 ff. GWB und der Bestimmungen der VgV, sind auf Grundlage der Entscheidung des Auftraggebers für die Anwendung der Bereichsausnahme für diese Auftragserweiterung nicht anwendbar. Die Verwendung des vorliegenden Bekanntmachungsformulars erfolgt lediglich zur Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz und mangels Vorhandenseins eines passenderen Formulars/Formates für Veröffentlichungen außerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Vergaberechts im EU-Amtsblatt. Die Angabe von 1.00 EUR zum Auftragswert erfolgt nur als Platzhalter, weil das SIMAP-Online-Formular insoweit eine Angabe voraussetzt. Von einer Angabe des genauen Auftragswertes in dieser Bekanntmachung hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung der geheimhaltungsbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beauftragten und dessen berechtigter geschäftlicher Interessen insbesondere im Hinblick auf künftige
wettbewerbliche Verfahren abgesehen. Aus Sicht des Auftraggebers stünde bei einer Offenlegung des Auftragswertes außerdem eine Beeinträchtigung künftigen Wettbewerbs zu befürchten. Selbst bei unterstellter Geltung der Bestimmungen des EU-Vergaberechts lägen vorliegend die Voraussetzungen für eine zulässige Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB vor. So sind nachträglich zusätzliche Leistungen in Gestalt einer Vorhaltungsausweitung ausgehend von dem bestehenden Rettungswagenstandort erforderlich geworden, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht vorgesehen waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich, wäre zudem mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. So besteht keine Möglichkeit, ein weiteres Rettungsmittel (RTW) an dem vorhandenen, nicht dem Auftraggeber gehörenden, sondern vom Auftragnehmer gestellten Rettungsmittelstandort vorzuhalten und / oder dort Rettungsmittelpersonal eines Dritten unterzubringen. Ein Fahrzeugtausch von einem zum anderen Standort von der Tag- zur Nachtschicht erscheint bereits auf Grund vielfach zeitlich überlappender Einsätze und des durchgehenden Erfordernisses der zeitlich lückenlosen Sicherstellung der Einsatzbereitschaft nicht umsetzbar. Eine vom Auftraggeber durchgeführte Standortrecherche ergab zudem, dass in dem zur Hilfsfristerreichung in den von dem RTW-Standort aus zu versorgenden Ausrückebereichen Hattingen und Bredenscheid maßgebenden Radius / Ausgangsbereich keine geeignete Bestandsliegenschaft zur Einrichtung eines RTW-Standortes ab dem 1. August 2023 vorhanden ist. Eine Errichtung binnen angemessener Zeit erscheint nicht möglich, zudem für die vergleichsweise kurze Dauer der Interimserweiterung nicht wirtschaftlich darstellbar. Unwirtschaftlich wäre zudem auch die Beschaffung eines weiteren, zusätzlichen Rettungsmittels durch den Auftraggeber um dieses für den Umfang der Vorhalteerweiterung einem Dritten zur Verfügung zu stellen. Allein damit wären, rein bezogen auf das Rettungsmittel, nach Schätzung des Auftraggebers zusätzliche Kosten i.H.v. etwa EUR 350.000,00 verbunden. Ein Vertragsschluss wird nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen.
Postanschrift: Postfach 59818
Ort: Arnsberg
Postleitzahl: 59821
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 29318025
Fax: +49 2931802456
Internet-Adresse: https://www.vg-arnsberg.nrw.de
Es wird an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um ein Verfahren nach EU-Vergaberecht, u. a. nach Maßgaben der Bestimmungen der VgV und des GWB handelt. Die Verwendung des vorliegenden Bekanntmachungsformulars erfolgt lediglich zur Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz und mangels Vorhandenseins eines passenderen Formulars/Formates für Veröffentlichungen im EU-Amtsblatt außerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Vergaberechts. Ungeachtet der vorstehenden Hinweise wird vorsorglich auf die nach EU-Vergaberecht geltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen verwiesen, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn:
§ 160 GWB (Absatz 3, Auszug)
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Verwiesen wird im Übrigen auf § 135 Abs. 3 GWB.
Ort: Arnsberg
Land: Deutschland