Sicherheits-, Kontroll- und Pfortendienst in der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Freiburg Referenznummer der Bekanntmachung: 135-386
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Heinrich-von-Stephan-Straße 25
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79100
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Referat 15.2 - Flüchtlingsaufnahme
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/Seiten/default.aspx
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheits-, Kontroll- und Pfortendienst in der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Freiburg
Sicherheits-, Kontroll- und Pfortendienst
in der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Freiburg.
Landeserstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende Freiburg Müllheimer Str. 7 79115 Freiburg i. Br.
Sicherheits-, Kontroll- und Pfortendienst in der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Freiburg.
Im Betrieb sind grundsätzlich folgende Schichtstärken vorgesehen:
- Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Tagschicht):
1 Objektleitung, 1 Schichtleitung und 23 Sicherheitskräfte.
- Am Wochenende und feiertags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Tagschicht):
1 Schichtleitung, 1 stellv. Schichtleitung und 18 Sicherheitskräfte.
- Montag bis Sonntag (inkl. feiertags) von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr (Nachtschicht):
1 Schichtleitung, 1 stellv. Schichtleitung und 18 Sicherheitskräfte.
Der Vertrag sowie der Leistungszeitraum verlängern sich nach Ablauf des Vertrages automatisch um ein weiteres Jahr, soweit keine Vertragspartei der Verlängerung gegenüber der anderen Vertragspartei bis spätestens sechs Monate vor dem jeweiligen Vertragsablauf schriftlich widerspricht. In der Folge gilt diese Verlängerungsregelung für jeden Ablauf dieses Vertrages, davon abweichend endet dieser Vertrag jedoch in jedem Falle am 16.10.2027 um 20:00 Uhr.
Schichtstärken:
Aufgrund spezieller, nicht vorhersehbarer Ereignisse oder bei einer hohen Belegung der Einrichtung kann eine Aufstockung des Sicherheitspersonals notwendig werden. Sinkende Asylsuchendenzahlen, eine geänderte Steuerung des Asylsuchendenzustroms, ein vermindertes Sicherheitsrisiko oder sonstige Ereignisse können überdies zu einer Reduzierung des Sicherheitspersonals führen.
Der AG ist berechtigt, eine Aufstockung der Sicherheitskräfte zu verlangen; konkret ist einem Aufstockungsverlangen um bis zu 25 % spätestens innerhalb einer Woche und um bis zu 50 % spätestens innerhalb eines Monats über die Zahlen der Regelbesetzung hinaus nach Mitteilung des AG in Textform an den AN durch diesen nachzukommen.
Eine Absenkung um bis zu fünf Sicherheitskräfte unter die Zahlen der Regelbesetzung kann der AG binnen fünf Wochen zum Monatsende verlangen, um bis zu zehn Sicherheitskräfte unter die Zahlen der Regelbesetzung binnen drei Monaten.
Nach Absprache zwischen den Vertragsparteien werden die Personalstärken fortlaufend in angemessener Weise den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Preisgleitklausel:
Die angebotenen Preise sind als feste Einheitspreise unveränderlich. Eine Anpassung, Änderung oder Erhöhung der Vergütung ist grundsätzlich ausgeschlossen; § 313 BGB bleibt hiervon unberührt. Bei einer Vertragsverlängerung nach § 11 Absatz 2 des Dienstleistungsvertrages kann davon abweichend aufgrund tarifvertraglich oder gesetzlich gebundener Lohnänderung betreffend den vor Ort eingesetzten Sicherheitsdienstmitarbeitern (einschließlich Objekt- und Schichtleiter) eine Erhöhung oder Verminderung der Vergütung um die entsprechenden Mehr-/Minderaufwendungen für Lohn- und lohnabhängige Kosten erfolgen. Der Auftragnehmer hat bei einem Erhöhungsverlangen die tarifvertraglichen oder gesetzlich gebundenen Lohnänderungen sowie die entsprechenden Anpassungen der tatsächlich gewährten Lohnzahlungen nachzuweisen. Die Änderungen des Vergütungssatzes aufgrund Tarifänderung oder gesetzlich gebundener Lohnänderung treten am Ersten des auf die schriftliche Mitteilung des AN folgenden Monats in Kraft, wobei der Zugang beim Auftraggeber maßgeblich ist, ohne dass es insoweit einer Änderung oder Kündigung des bestehenden Vertrages bedarf. Im Falle einer Nichttarifgebundenheit gilt diese Regelung entsprechend für Lohnerhöhungen, welche der Auftragnehmer tatsächlich gewährt und nachweist, jedoch maximal in der Höhe der jeweiligen Tariflohnerhöhung. Die Lohnänderung wird in der Weise pauschal berücksichtigt, dass der im Preisblatt jeweils angegebene Netto-Vergütungswert zu 90 % um die Lohnänderung angepasst wird. Rechenbeispiel: Beträgt der Stundenvergütungssatz für einen Objektleiter netto [Betrag gelöscht] Euro und erfolgt eine Tariferhöhung um 2,0 %, so werden 90 % der [Betrag gelöscht] Euro um 2,0 % erhöht, sodass sich ein neuer Stundenvergütungssatz von [Betrag gelöscht] Euro netto ergibt: 18,00 x 0,9 x 1,02 + 18 x 0,1 = 18,32.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Bewachungserlaubnis nach § 34a Abs.1 Satz 1 GewO
- Erklärung über Gewerbeeintrag des Unternehmens (Anlage 1 Bietererklärung)
- Eigenerklärungen des Bieters über seine Zuverlässigkeit (vgl. §§ 123, 124 GWB) (Anlage 1 Bietererklärung)
- Angabe über das Bestehen einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung (Anlage 1 Bietererklärung)
- Die Anlage 10 "Bieterfragebogen" ist vollständig auszufüllen. Die Angaben dienen der Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters im Rahmen der Eignungsprüfung (insbesondere Unternehmensumsätze der letzten drei Geschäftsjahre und Angabe, welcher Anteil des Umsatzes auf Leistungen der hier ausgeschriebenen Art entfallen).
- Anlage 9 Referenzliste: Angabe von mindestens 3 Referenzen aus den vergangenen drei Jahren, die nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit bezieht sich insbesondere auf die Art der Einrichtung bzw. die dort vorhandene Zielgruppe und muss im Schwierigkeitsgrad mit der ausgeschriebenen Sicherheitsdienstleistung vergleichbar sein.
- Nennung der Anzahl der beschäftigen Mitarbeiter/-innen (weltweit/deutschlandweit) (Anlage 10 Bieterfragebogen)
- Angabe, welche Teile des Auftrags (Art und Umfang) das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt (Anlage 12 Unterauftragnehmer)
- Nachweise für mindestens fünf Sicherheitskräfte im Unternehmen des Bieters, die als Fachkraft für Schutz und Sicherheit (FKSS oder vergleichbar) geprüft wurden. Als Nachweis ist das Prüfungszeugnis der Prüfstelle (z. B. IHK) in Kopie beizulegen. Die in den Prüfungszeugnissen genannten Sicherheitskräfte müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe sozialversicherungspflichtig beim Bieter angestellt sein; der Einsatzort ist unerheblich und ein Einsatz der genannten Personen zur hier gegenständlichen Leistungserbringung ist nicht zwingend erforderlich.
- Nachweise über gültige Zertifizierungen im Bereich Qualitätsmanagement (z. B. DIN EN ISO 9001 oder vergleichbar) und Sicherheitsmanagement (z. B. DIN 77200 oder vergleichbar).
- Anlage 9 Referenzliste: Mindestens zwei Referenzprojekte müssen eine durch den Bieter als Hauptvertragspartner des Trägers (keine Subunternehmer-Tätigkeit) gesicherte Asylsuchenden-Aufnahmeeinrichtung sein, in der während der Vertragslaufzeit für eine Dauer von mindestens 6 Monaten durchschnittlich mindestens 500 Personen untergebracht waren.
Abschnitt IV: Verfahren
Der Leistungsbeginn muss zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung, zwingend am 16.10.2023 erfolgen. Der Bedarf ist kurzfristig entstanden und dem Auftragnehmer muss im Falle des Zuschlags ausreichend Zeit zur Personalgewinnung verbleiben.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXR6YYGYHR5
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Ein bei der Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(siehe § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 GWB).
Die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB oder einer fehlenden vorherigen Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(siehe § 135 Abs. 2 GWB).
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx