Druckhaltungen für Sekundärkreisläufe der Anlage Pilot ZiRa
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Linder Höhe
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 531/295-0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dlr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Druckhaltungen für Sekundärkreisläufe der Anlage Pilot ZiRa
Für eine Versuchsanlage werden zwei Druckhaltungen (je eine Druckhaltung Hochdruck- und Niederdruckkreislauf) für Heißwasserkreisläufe benötigt. Mittels dieser Druckhaltungen soll der Druck im System jeweils über dem der höchsten
Temperatur entsprechendem Dampfdruck gehalten werden. Entsprechend der Betriebsparameter sind die Anlage und ihre einzelnen Komponenten entsprechend der DIN EN 12952 bzw. DIN EN 12953 auszulegen und zu fertigen.
Weitergehende Informationen sind der Leistungsbeschreibung (Vertragsunterlagen) zu entnehmen.
Druckhaltung Hochdruckkreislauf
02785 Olbersdorf
Der Hochdruckkreislauf für die Pilot ZiRa soll primär durch einen thermischen Kurzschluss Wärmequelle und -senke für die Wärmepumpe simulieren. Darüber hinaus wird dieser Kreislauf auch durch einen eingebundenen Strömungserhitzer zum Anwärmen der Anlage verwendet. Auf Grund der hohen Temperaturen muss mittels einer Druckhaltung sichergestellt werden, dass das Wasser nicht verdampft. Durch das Vorhandensein des Elektroerhitzers ist die Anlage als Heißwasserkessel zu betrachten, entsprechend müssen die Anforderungen der DIN EN 12953 erfüllt werden.
Druckhaltung Niederdruckkreislauf
02785 Olbersdorf
Mittels des Niederdruckkreislaufs wird die Wärme der Zwischen- und Nachkühler der Verdichter des Primärkreislaufs
aufgenommen und über einen Rückkühler an die Umgebung abgegeben. Zusätzlich wird der Kreislauf verwendet, um während der Frostperiode bei kürzeren Betriebsunterbrechungen mittels eines Strömungserhitzers ein Einfrieren des Rückkühlers zu verhindern.
Die Anlage ist prinzipiell ebenfalls nach den Richtlinien der DIN EN 12953 auszulegen. Während des Betriebs des
Strömungserhitzers werden jedoch 110°C nicht überschritten, so dass die Anforderungen dieser Norm an den Betrieb ohne Beobachtung nicht erfüllt werden müssen. Eine Wassermangelsicherung ist dennoch vorzusehen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
A) Erklärung zu den Ausschlussgründen gemäß §§123, 124 GWB;
B) Nachweis einer Eintragung in einem Berufs-oder Handelsregister.
A) Nachweis einer Eintragung in einem Berufs-oder Handelsregister;
B) Erklärung zur Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung
zu B) Mindestdeckungssumme je Schadensereignis in Höhe von 2.000.000,00 € für Personenschäden und 1.000.000,00 € für Sach- und Vermögensschäden.
A) Erklärung zur Mitarbeiterentwicklung der letzten 3 (drei) abgeschlossenen Geschäftsjahre;
B) Los 1: Angabe von mindestens drei Referenzen für Anlagen nach DIN EN 12952 und DIN EN 12953 sowie TRD604 Blatt 2 mit BOB 72h, davon mindestens eine mit PN40 und 250°C;
B) Los 2: Angabe von mindestens drei Referenzen für Anlagen nach DIN EN 12952 und DIN EN 12953 mit BOB 24h, davon mindestens eine mit PN16 und 150 °C;
C) Erklärung zur Arbeissprache (deutsch).
Sonstige Kriterien:
- Das Angebot muss in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abgefasst sein;
- Firmenprofil/Vorstellung des Unternehmens mit folgenden Angaben:
• Datum der Unternehmensgründung;
• Standorte des Unternehmens;
• Rechtsform des Unternehmens;
• Kundenspektrum;
• Beschreibung des Kerngeschäftes;
- Ggfls. Erklärung Unterauftragnehmer;
- Ggfls. Erklärung zur Bietergemeinschaft;
- Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitszeitnormen;
- Erklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG);
- Erklärung zu Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn
• der Antragsteller von ihm erkannte Verstöße gegenVergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).