Lieferung von Feuerschutzkleidung (Ein-satzjacken und -hosen) auf Basis der EN 469:2020
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Schopfheim
NUTS-Code: DE139 Lörrach
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schopfheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Feuerschutzkleidung (Ein-satzjacken und -hosen) auf Basis der EN 469:2020
Inhalt der Ausschreibung ist die Lieferung von Feuerschutzkleidung (Einsatzjacken und -hosen) als Gesamtauftrag.
Schopfheim
Die Feuerschutzkleidung ist nach den Forderungen der in der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung genannten aktuellen und gültigen DIN- bzw. EN- Normen, Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Richtlinien und sonstigen technischen Vorschriften sowie dem jeweiligen Stand der Technik und allen sonstigen gesetzlichen Bestimmungen im vollen Umfang anzufertigen.
Die Artikel sind in zwei Lieferungen anzuliefern. Die erste Lieferung 160 Satz Feuerschutzkleidung ist zwingend im 4. Quar-tal 2023 abzuschließen, die zweite Lieferung 90 Satz Feuerschutzkleidung im 1. Quartal 2024.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
A1.1 Vorlage der Eigenerklärung (vgl. Anlage 04)
A2.1 Nachweis, dass der Bewerber im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist (Handelsregisterauszug)
A3.1 Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 300.000€
A3.1 Nachweis einer Betriebshaftpflichtversiche-rung mit einer Deckungssumme von mindestens 300.000€
A4.1 Nachweis/Bestätigung, dass der Bieter Hersteller ist oder zum Vertrieb der angebotenen Komponenten durch den Hersteller autorisiert ist bzw. es sich um Komponenten handelt, die über einen offiziell Vertriebsweg beschafft werden.
A4.2 Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagements des Bieters nach DIN EN ISO 9001:2012 oder DIN EN ISO 9001:2015
A4.3 Nachweis einer Referenzliste mit Aufträgen in den vergangenen drei Jahren mit den folgenden Angaben:
Auftraggeber
Typ Feuerschutzkleidung
Auftragsvolumen (gerundet)
Diese Referenzliste muss in dem vorgegebenen Zeitraum mindestens 5 Aufträge vergleichbarer oder höherwertiger Art enthalten.
A4.1 Nachweis/Bestätigung, dass der Bieter Hersteller ist oder zum Vertrieb der angebotenen Komponenten durch den Hersteller autorisiert ist bzw. es sich um Komponenten handelt, die über einen offiziell Vertriebsweg beschafft werden.
A4.2 Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagements des Bieters nach DIN EN ISO 9001:2012 oder DIN EN ISO 9001:2015
A4.3 Nachweis einer Referenzliste mit Aufträgen in den vergangenen drei Jahren mit den folgenden Angaben:
Auftraggeber
Typ Feuerschutzkleidung
Auftragsvolumen (gerundet)
Diese Referenzliste muss in dem vorgegebenen Zeitraum mindestens 5 Aufträge vergleichbarer oder höherwertiger Art enthalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Schopfheim
Ohne Vertreter der Bieter
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer nur zulässig ist, soweit:
• den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.