Anmietung eines noch zu errichtenden Feuerwehrgerätehauses im unteren Rahmedetal
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Lüdenscheider Str. 22
Ort: Altena
NUTS-Code: DEA58 Märkischer Kreis
Postleitzahl: 58762
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Herr RA Dr. Marc Dinkhoff
E-Mail:
Telefon: +49 251/9179988-455
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.altena.de
Abschnitt II: Gegenstand
Anmietung eines noch zu errichtenden Feuerwehrgerätehauses im unteren Rahmedetal
Die Stadt Altena hat nach dem derzeit geltenden Brandschutzbedarfsplan akuten Bedarf für ein neues Feuerwehrgerätehaus im unteren Rahmedetal. Die Tallage, die Vorgaben des Brandschutzbedarfsplans sowie die zu erwartenden planerischen Festlegungen von Überschwemmungsgebieten führen dazu, dass für das neue Feuerwehrgerätehaus nur ein sehr begrenztes Gebiet in Frage kommt, welches in den Vergabeunterlagen konkret beschrieben ist. In diesem Gebiet verfügt die Stadt Altena über keine eigenen bebaubaren Grundstücke. Die Stadt Altena möchte daher ein nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen durch einen Dritten schlüsselfertig zu errichtendes Feuerwehrgerätehaus für einen Zeitraum von 30 Jahren anmieten. Der Mietvertrag sieht Verlängerungsoptionen für die Stadt Altena von zweimal fünf Jahren vor. Der angegebene geschätzte Gesamtwert beinhaltet die nach Einschätzung der Stadt Altena erforderlichen Planungs- und Investitionskosten, die Kosten des vom Dritten zu erbringenden technischen Gebäudemanagements sowie die beim Dritten anfallenden Finanzierungskosten.
Stadt Altena
Der Auftragnehmer / Vermieter ist für die Beschaffung eines geeigneten und in dem durch die Vergabeunterlagen vorgegebenen Gebietes gelegenen Grundstückes sowie für die vollumfängliche Planung und die schlüsselfertige Errichtung des Feuerwehrgerätehauses verantwortlich. Während des Mietzeitraums ist der Auftragnehmer / Vermieter nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen für das technische Gebäudemanagement verantwortlich. Infrastrukturelle Gebäudemanagementleistungen wird die Stadt Altena als Mieterin selbst übernehmen. Aus dem von der Stadt Altena vorgegebenen Raumprogramm ergibt sich eine für den Neubau benötigte Grundstücksgröße von mind. 2.300 qm. Durch einen ungünstigen Grundstückszuschnitt kann die erforderliche Fläche jedoch auch deutlich größer ausfallen.
Verlängerungsoptionen für die Stadt Altena von zweimal fünf Jahren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Unverbindliche Erklärung eines zum Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Versicherungs- oder Kreditinstitutes, dass für den Fall der Auftragserteilung die Finanzierung sowie eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichergestellt ist (Letter of Intent bzw. LoI). Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung.
b) Zugriff auf ein geeignetes Grundstück (Lage in dem in den Vergabeunterlagen festgelegten Gebiet sowie Größe von mind. 2.300 qm). Der Nachweis erfolgt grds. durch den Nachweis des Bewerbers / Bieters, dass er Eigentümer oder Erbbaurechtsnehmer eines geeigneten (dazu siehe zuvor) Grundstücks ist. Der Nachweis kann aber auch dadurch erfolgen, dass der Bewerber / Bieter eine unterzeichnete Erklärung von einem Eigentümer oder Erbbaurechtsnehmer eines geeigneten (dazu siehe zuvor) Grundstückes vorlegt, dass dieser grundsätzlich bereit wäre dem Bewerber / Bieter das betreffende Grundstück zu veräußern oder ein Erbbaurecht zu bestellen.
Eine Unternehmensreferenz für durchgeführte Schlüsselfertigbaueistungen für ein Hochbauprojekt mit mind. 4 Mio. Euro Nettobaukosten im Zeitraum 2017 bis 2022. Unter einer Schlüsselfertigbauleistung wird die gesamtheitliche Verantwortung für alle Planungsdisziplinen und alle Baugewerke verstanden. Im Zeitraum 2017-2022 muss die werkvertragliche Abnahme bzw. Inbetriebnahme / Anmietung durch den Auftraggeber stattgefunden haben. Der Nachweis erfolgt durch eine Eigenerklärung / Referenzbeschreibung.
a) Eigenerklärungen gem. § 123 und § 124 GWB bzw. § 6e EU VOB/A, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Etwaige Maßnahmen des Bewerbers / Bieters zu einer Selbstreinigung nach § 125 GWB bzw. § 6f EU VOB/A sind als gesonderte Erklärung einzureichen.
b) Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG).
c) Eigenerklärung "Russland-Sanktionen", sofern die Abgabe dieser Erklärung nach geltender Rechtslage noch erforderlich ist.
d) Abschluss des zu verhandelnden Mietvertrages inkl. der darin vorgesehenen Verpflichtungen zu Tariftreue und Mindestlohn sowie zu Abschluss und Nachweis bzw. Vorlage von Versicherungen und Bürgschaften.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 251-411-0
Fax: +49 251-411-2165
Das Verfahren für Verstöße gegen das Vergaberecht richtet sich im vorliegenden Fall nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden kann. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots, den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist. Vergabeverstöße sind innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, nachdem der Antragsteller den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen, § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe beim Auftraggeber zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB.