LKW Abroller mit Kranmulde Ladekran sowie Streumaschine und Schneepflug Referenznummer der Bekanntmachung: 023-2023-135
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Postfach 2540
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72015
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 70712042646
Fax: +49 707120442646
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.tuebingen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
LKW Abroller mit Kranmulde Ladekran sowie Streumaschine und Schneepflug
LKW Abroller mit Kranmulde Ladekran sowie Streumaschine und Schneepflug
Kommunale Servicebetriebe Tübingen (KST) Sindelfinger Straße 26 72070 Tübingen
LKW Abroller mit Kranmulde Ladekran sowie Streumaschine und Schneepflug
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Herbert Neff GmbH
Postanschrift: Kuchenäcker 7-9
Ort: Dettenhausen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72135
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 715764594
Fax: +49 715766100
Internet-Adresse: http://www.neff-fahrzeugbau.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y42Y1HTP0ZFZ
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen(§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbs-beschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristengelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations-und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi-schen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäi-schen Union bekanntgemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).