Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Kreis Paderborn
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Nationale Identifikationsnummer: 30.31
Postanschrift: Bahnhofstraße 27
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: D-33102
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale eVergabe- und Submissionsstelle
E-Mail:
Telefon: +49 5251123341
Fax: +49 5251123399
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nph.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Kreis Paderborn
Kreis Paderborn & Kreis Höxter
Der nph beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-
Westfalen (ÖPNVG NRW) i.V.m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 PBefG in ihrem
Zuständigkeitsgebiet zu erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine Laufzeit von 7 Jahren ab Betriebsbeginn
(Abschnitt II.3) erteilt werden. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste
des Linienbündels 10 Egge:
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von
§ 1 ÖPNVG NRW, § 8 PBefG und als Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich
Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens
an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte
Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte
beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich
Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots
oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die unten bei Abschnitt II.2) angegebene
Verkehrsmenge kann sich dabei innerhalb des durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Änderungskorridors
reduzieren oder erweitern. Der nph kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG
i.V.m. Art. 7 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6
Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
0,83 Mio. Nutzkilometer pro Kalenderjahr (ohne Bürgerbus, ALF-Kilometer zu 35% gewertet)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung
bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe
Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.3 genannten Betriebsbeginn
aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen für diese Verkehrsdienste enden zu diesem Zeitpunkt. Eigenwirtschaftlich
sind gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2 PBefG Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse,
Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen darstellen, die
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel
daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während
der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben
kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es
obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Verkehrsdienste bislang nicht kostendeckend möglich war. Aus Sicht des nph bestehen daher begründete Zweifel daran,
dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
B. Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag Anforderungen
an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem
öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Anlage zur Vorabbekanntmachung“
einschließlich seiner Anlagen angegeben. Das ergänzende Dokument steht als Download unter folgendem
Link zur Verfügung:
https://www.nph.de/de/oepnv/Wettbewerb/wettbewerb.php
Das ergänzende Dokument enthält Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz 2a Sätze 3 – 6 PBefG. Diese Anforderungen
sind nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
Anträge (siehe Abschnitt VI.1 bei A.). Sie führen nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung
eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt,
dass die in dieser Anforderung einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen
als Standards nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren bzw. Fragen zu diesem Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht
werden:
Vergabekammer Westfalen
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Tel. 0251 - 41113514
Fax 0251 - 4112165
E-Mail: