Vergabe von Rahmenvereinbarungen über Druckerzeugnisse in zwei Losen Referenznummer der Bekanntmachung: 23/Druckerzeugnisse/03
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Postfach 3195
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Abteilung Vergaben
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Rahmenvereinbarungen über Druckerzeugnisse in zwei Losen
Gegenstand ist der Abschluss von einer Rahmenvereinbarung je Los über die Herstellung und Lieferung, teilweise Konfektionierung und Lagerung von Druckerzeugnissen für die BwFPS.
Druckerzeugnisse - Allgemein
BwFuhrparkService GmbH Postfach 3195 53831 Troisdorf Versand nach Stückzahl an verschiedene Lieferadressen innerhalb Deutschlands.
Dieses Los umfasst die Herstellung von allgemeinen Druckerzeugnissen. Das beinhaltet die Übernahme der Druckdateien, deren Prüfung und eventuelle Anpassung, sowie den Druck, die Verarbeitung inklusive Schneiden und Falzen falls erforderlich, die Konfektionierung falls erforderlich, sowie die Lieferung der Druckerzeugnisse innerhalb von Deutschland durch den Auftragnehmer.
Die Vereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit diese nicht spätestens drei Monate vor Verlängerung durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird. Eine Verlängerung der losspezifischen Rahmenvereinbarung unter den genannten Bedingungen kann maximal zweimal erfolgen, womit die Vereinbarung spätestens am 30.06.2027 endet.
Der unter Ziffer II.1.5 aufgeführte Wert gibt die addierte Auftragswertschätzung aller Lose wieder.
Der unter Ziffer II.2.6 aufgeführte Wert stellt die maximale Auftragssumme (Abrufobergrenze) dieses Loses (Los 1) dar.
Der Lieferumfang ist in der Summe auf diesen Wert über die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt.
Druckerzeugnisse - Bordbuch
BwFuhrparkService GmbH Postfach 3195 53831 Troisdorf Versand nach Stückzahl an verschiedene Lieferadressen innerhalb Deutschlands.
Dieses Los umfasst den Druck, die Konfektionierung und die Lieferung eines firmeneigenen Bordbuchs. Bei Bedarf müssen Übersetzungen und Änderungen auf einzelnen Seiten aus dem Bordbuch erstellt sowie Sonderdrucke gedruckt werden. Eine Lagerung mit Kommissionierung muss gewährleistet sein.
Die Vereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit diese nicht spätestens drei Monate vor Verlängerung durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird. Eine Verlängerung der losspezifischen Rahmenvereinbarung unter den genannten Bedingungen kann maximal zweimal erfolgen, womit die Vereinbarung spätestens am 30.06.2027 endet.
Der unter Ziffer II.1.5 aufgeführte Wert gibt die addierte Auftragswertschätzung aller Lose wieder. Der unter
Ziffer II.2.6 aufgeführte Wert stellt die maximale Auftragssumme (Abrufobergrenze) dieses Loses (Los 2)
dar. Der Dienstleistungs-/Lieferumfang ist in der Summe auf diesen Wert über die gesamte Vertragslaufzeit
begrenzt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Aktueller Handelsregisterauszug (Ausländische Unternehmen haben eine vergleichbare Bescheinigung vorzulegen, sofern eine solche nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Niederlassungsstaates erteilt werden kann. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen.)
Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB
Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB.
Nachweis des Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung:
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird eine Betriebshaftpflichtversicherung inkl. Produkthaftpflicht mit den folgenden Versicherungssummen gefordert.
- Deckung für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 10 Mio. EUR
- Deckung für Vermögensschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 100.000 EUR
Eigenerklärungen zur Nachhaltigkeit:
-Das Unternehmen bestätigt per Eigenerklärung den Einsatz von "Forest Stewardship Council" (FSC) oder vergleichbar zertifizierten Papierprodukten.
-Das Unternehmen bestätigt per Eigenerklärung die Verwendung von Druckfarben und Materialien auf Basis nachwachsender Rohstoffe, sofern für das jeweilige Druckverfahren verfügbar und deren Einsatz technisch möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Abgabe des Angebots sind zwingend die von der Abteilung Vergaben vorgegebenen Formulare/Vordrucke zu verwenden und ausgefüllt abzugeben.
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Geben mehrere Unternehmen als Bietergemeinschaft ein gemeinschaftliches Angebot ab, so wird dieses Angebot wie das Angebot eines Einzelbieters behandelt. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern grundsätzlich gleichgestellt. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgeschrieben. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle einer Teilnahme als Bietergemeinschaft sind die Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
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Soweit der Bieter oder die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen (z. B. eines Unterauftragnehmers oder eines konzernverbundenen Unternehmens) in Anspruch nimmt (sog. "Eignungsleihe"), muss mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden, dass die für den Auftrag erforderlichen Kapazitäten dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck muss der Bieter/die Bietergemeinschaft, die den Vergabeunterlagen beigefügte Anlage Verpflichtungserklärung Eignungsleihe des betreffenden Unternehmens vorlegen. Diese Anlage ist dem Angebot beizufügen. Jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat seine Eignung für den Teil der Leistungen nachzuweisen, den es im Auftragsfall übernimmt. Eignungsnachweise sind auch für Unternehmen vorzulegen, auf die sich ein Bieter/eine Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung beruft.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal bzw. inhaltlich nicht genügende Dokumente, Nachweise, Angaben und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
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Ab einem Auftragswert von 30.000,- Euro netto wird die Abteilung Vergaben beim Bundeskartellamt von Amts wegen einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister (gemäß § 6 Abs. 1 WRegG) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Anforderung erfolgt nur, sofern der Bieter für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt.
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Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHU6GL5
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 2289499-163
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.