Teilerneuerung Ruf- und Sprechanlage Stentofon Referenznummer der Bekanntmachung: ZA 15-22.05.02/10-2023
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Walter-Pauli-Ring 2-6
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): DirZA/ZA1/ZA15
E-Mail:
Telefon: +49 2212290
Fax: +49 2212293682
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://koeln.polizei.nrw/
Abschnitt II: Gegenstand
Teilerneuerung Ruf- und Sprechanlage Stentofon
Teilerneuerung der bestehenden Ruf- und Sprechanlage Stentofon; siehe Abschnitt II.2.4)
Liegenschaft 51103 Köln, Walter-Pauli-Ring 2-6
In der Liegenschaft des Polizeipräsidiums Köln, Walter-Pauli-Ring ist die Ruf- und Sprechanlage Stentofon der Firma Zenitel in Betrieb. Es ist nun eine Teilerneuerung des bestehenden Systems durch den bisherigen Anbieter erforderlich.
Ziel ist eine einheitliche und funktionssichere Kommunikation mit ca. 320 Kontakten (Sprechstellen, Alarmleisten, Ruftaster sowie für Tür- und Torsteuerungen). Zu den Liefer- und Dienstleistungen gehören Austausch und Installation der zentralen Hauptkomponenten inkl. Lizenzen, Auslesen der Konfiguration aus der bestehenden Anlage mit Konvertierung der Programmierung und Einlesen der konvertierten Konfiguration nach Komponentenaustausch in die Anlage sowie Anpassung an vorhandene Schnittstellen durch den Auftragnehmer.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Auftragsvergabe ist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an den bisherigen Lieferanten und Hersteller Fa. Zenitel, alleinig vertreten im deutschsprachigen Raum durch Fa. Scanvest Deutschland GmbH gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VGV (Vergabeverordnung) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten des Lieferanten zulässig. Die bestehende Ruf- und Sprechanlage Stentofon der Fa. Zenitel soll teilerneuert werden. Hierzu ist die Erneuerung der zentralen Hauptkomponenten und Konvertierung der Programmierung sowie Anpassung an die vorhandenen Schnittstellen vorgesehen. Aufgrund fehlender Dokumentation ist für die Anpassungsarbeiten bzgl. Konfiguration sowie Schnittstellen ein Rückgriff auf diesbezügliche Kenntnisse und Erfahrungen durch den bisherigen Anbieter erforderlich. Ein Herstellerwechsel würde zu schwerwiegenden und nicht hinnehmbaren Kompatibilitätsproblemen führen, da die neue Technik in die bestehende Stentofon-Anlage vollumfänglich integrierbar sein muss. Es läge zudem eine komplette Entwertung der vorhandenen Infrastruktur (insbesondere die komplette Kabelinfrastruktur mit Fernsprechkabeln sowie sämtliche Endgeräte, Anschlüsse, ggf. auch Software und Schnittstellen) vor, da diese - aufgrund Inkompatibilität mit den Systemen anderer Hersteller - in Gänze neu aufgebaut werden müsste. Dies wäre mit erheblichem finanziellem Mehraufwand verbunden. Ein Wechsel auf ein anderes System eines anderen Herstellers wäre folglich mit gravierenden Nachteilen für das Polizeipräsidium Köln verbunden.
Die Beschaffung der Zenitel-Stentofon-Anlage über einen anderen Vertriebspartner ist nicht möglich. Die Fa. Scanvest Deutschland GmbH besitzt als alleinige Herstellervertretung der Fa. Zenitel im deutschsprachigen Raum alle ausschließlichen Rechte an dem System, so dass die Beauftragung eines anderen Anbieters gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VGV nicht möglich ist.
Daneben liegt auch der Ausnahmetatbestand gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VGV vor, da – wie oben dargestellt – vorliegend aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Die geforderten Leistungen können nur durch die Stentofon-Anlage der Fa. Zenitel erbracht werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs 4 Nr. 2 lit. b), lit. c) gelten auch hier, da es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter gem. § 14 Abs. 6 VGV ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Berliner Allee 2-4
Ort: Langenhagen
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30855
Land: Deutschland
Telefon: +49 511902860
Internet-Adresse: https://scanvest.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das in Abschnitt V.2.1 (Tag der Zuschlagserteilung) angegebene Datum entspricht dem Tag der Absendung dieser Bekanntmachung und stellt nicht den Tag der beabsichtigten Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) dar. Die Zuschlagserteilung und der Vertragsabschluss erfolgen nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser freiwilligen Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung (vgl. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB).
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 221147-3045
Fax: +49 221147-2889
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt § 160 Abs. 3 S. 1 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Köln
Land: Deutschland