M272: Planen, herstellen und liefern von Schienenkopfbenetzungsanlagen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
M272: Planen, herstellen und liefern von Schienenkopfbenetzungsanlagen
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) beabsichtigt im Namen und im Auftrag der MV Mannheimer Verkehr GmbH (MV), den barrierefreie Ausbau der Haltestelle Paradeplatz in der Kurpfalzstraße, eine zentrale Haltestelle in der Mannheimer Innenstadt, die von mehreren Linien bedient wird. Für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle Paradeplatz in Mannheim werden 3 Schienenkopfbenetzungsanlagen benötigt. Die Schienenkopfbenetzungsanlagen befinden sich innerhalb der Weichen sowie innerhalb einer Fußgängerzone.
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) beabsichtigt im Namen und im Auftrag der MV Mannheimer Verkehr GmbH (MV), den barrierefreie Ausbau der Haltestelle Paradeplatz in der Kurpfalzstraße, eine zentrale Haltestelle in der Mannheimer Innenstadt, die von mehreren Linien bedient wird.
Für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle Paradeplatz in Mannheim werden 3 Schienenkopfbenetzungsanlagen benötigt. Die Schienenkopfbenetzungsanlagen befinden sich innerhalb der Weichen sowie innerhalb einer Fußgängerzone.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Nach § 3 VOB/A - EU stehen dem Auftraggeber das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der wettbewerbliche Dialog nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen 2 und 3 gestattet ist.
Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. b) VOB/A - EU kann der Auftraggeber Aufträge im Wege der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann.
Eine solche Situation ist in dem vorliegenden Fall gegeben.
In Baden-Württemberg ist eine Typzustimmung von der Technischen Aufsichtsbehörde für Straßenbahnen notwendig. Vor diesem Hintergrund können nur die Anlagen der Fa. Moklansa eingebaut werden, da eine solche Typzustimmung nur für diesen Hersteller vorliegt. Die Schienenkopfbenetzungsanlage darf im Netz der rnv verbaut und vertrieben werden. Des Weiteren ist der Einbau einer SKBA der Fa. Moklansa aus Instandhaltungs- und Wartungsgründen notwendig.
Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, die Leistung der Herstellung und Lieferung einer Schienenkopfbenetzungsanlage in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Holzwickede
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59439
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]