Lieferung Kaltasphalte Referenznummer der Bekanntmachung: GTA 2023.27
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pforzheim.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.vergabe24.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung Kaltasphalte
Lieferung Kaltasphalte
Reaktives Kaltmischgut
Stadt Pforzheim
Allgemeines:
Hochleistungskaltasphalt bestehend aus Edelsplitt/
Sandgemisch und einem polymermodifizierten bituminösen
Bindemittel ( ca . 6,5%) mit Spezialzusätzen und Haftmitteln.
Verwendung :
- Zum Ausbessern von Kleinflächen, S traßenquerungen,
beschädigten Wegen , Übergängen und Fahrbahnen
- Rohrgrabenaufbrüchen
- Verfüllen von Bohrlöchern
- Beseitigen von Schlaglöchern und Frostaufbrüchen
- Anrampen von Auffahrten
- Niveauausgleich und zum Anpassen von Straßeneinbauten
siehe Leistungsverzeichnis "Kaltasphalt"
Wir behalten uns als Auftraggeber vor, den Vertrag um ein weiteres
Vertragsjahr zu verlängern , sofern wir mit der erbrachten Leistung
zufrieden waren.
Polymermodifizierter Reparaturasphalt (PMB)
Stadt Pforzheim
Allgemeines:
Lösungsmittelfreier , p olymermodifizierter Reparaturasphalt ( P MB ) ,
hergestellt aus feuergetrockneten Edelsplittund Edelbrechsanden .
Sowie Additiven und speziellen Bindemitteln die durch Verdichtung
und Überfahren aktiviert werden .
Verwendung :
- Zur dauerhaften Reparatur von Schlaglöchern und/ o der
Deckschichtabplatzungen auf Straßen aller Belastungs -
klassen
- endgültiger Deckenschluss kleinerer Straßenaufbrüche
bei Kabelarbeiten , um Schachtdeckel , Hydranten und
Schieber
- Anrampungen für Rollstühle oder Behelfsauffahrten
siehe Leistungsverzeichnis "Polymermodifizierter Reparaturasphalt"
Wir behalten uns als Auftraggeber vor , den Vertrag um ein weiteres
Vertragsjahr zu verlängern, sofern wir mit der erbrachten Leistung
zufrieden waren.
Asphaltgemisch (Splitt/Bindemittel)
Stadt Pforzheim
Allgemeines:
Asphaltgemisch bestehend aus Splitt und einem
Bitumenbindemittel ( modifiziertes Kaltbitumen) .
Rieselfähiges Kaltmischgut .
Verwendung :
- Einzubauen auf Straßen aller Belastungskategorien
in Schichten je nach Körnung von 10 bis 6 0 mm
- Verfüllen von Schlaglöchern und Bohrkernlöchern
- Verfüllen von breiteren Rissen, Fugen oder Nähte
- Ausbesserungsarbeiten an Drain - u nd Splittmastixasphalt
- Herstellung von kleinen Rampen
- Reparatur von Ausbrüchen in Beton oder Gußasphaltböden
- im Bereich von Bahnhöfen ( Bahnsteige etc .)
- Ausfüllarbeiten nach Kanalschachtreparaturen
siehe Leistungsverzeichnis "Asphaltgemisch"
Wir behalten uns als Auftraggeber vor , den Vertrag um ein weiteres
Vertragsjahr zu verlängern, sofern wir mit der erbrachten Leistung
zufrieden waren.
Schmelzasphalt
Stadt Pforzheim
Allgemeines:
Asphaltgemisch bestehend aus Splitt und einem
Bitumenbindemittel ( m odifiziertes Kaltbitumen) .
Rieselfähiges Kaltmischgut .
Verwendung :
- Schlaglöcher
- Schadstellen in Asphalt, B eton und Pflaster
- Aufgrabungen
- Bohrlochverschluss
- Fugen und Risse
siehe Leistungsverzeichnis "Schmelzasphalt"
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Vorlage eines aktuellen Berufs- oder
Handelsregisterauszugs nach Maßgabe der
Rechtsvorschriftendes Landes der Europäischen Union oder
des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem der
Bieteransässig ist, oder ein gleichwertiger Nachweis zum
Gewerbebetrieb, sofern dieser nicht im BerufsoderHandelsregistereingetragen
ist. Der Berufs- oder
Handelsregisterauszug ist dann aktuell, wenn dieser -
unabhängig vom Datum der Erstellung - die tatsächlichen
Gegebenheiten zum Zeitpunkt der geforderten Fristzur Abgabe
der Bewerbung mit dem Angebot wiedergibt.
Wird einer der geforderten Nachweise (bzw. Bescheinigungen)
in dem betreffenden Herkunftsland nichtausgestellt, so kann
dieser durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die
das Unternehmen voreiner Gerichts- oder Verwaltungsbehörde,
einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des
betreffendenHerkunftslandes abgibt. In den Staaten, in denen
es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch
einefeierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige
Behörde oder der Notar hat eine Bescheinigung über
dieEchtheit der eidesstattlichen oder der feierlichen Erklärung
auszustellen.
Nachweise oder Bescheinigungen in einer anderen als der
deutschen Sprache sind in einer beglaubigtenÜbersetzung
vorzulegen.
Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach
§123 und § 124 GWB
Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren, Angabe zu Insolvenzverfahren und
Liquidation, Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und
Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung,
Darstellung von Firmenprofil und -struktur (einschließlich des
beschäftigten Personals getrennt nach Arbeitnehmer un
Leitungspersonal) sowie Kompetenzschwerpunkten
Referenzen der letzen 3 Jahre (2020, 2021, 2022)
(siehe Angaben im Vordruck Komm EU (L) EigE)
Es gelten die in den Vergabeunterlagen beigefügten Besondern
Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und
Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und
Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-
Würtemberg.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
- Ab 18.10.2018 sind öffentliche Auftraggeber grundsätzlich
verpflichtet, alle EU-weiten Vergaben elektronisch zu
veröffentlichen, die Vergabeunterlagen unentgeltlich und
uneingeschränkt anhand elektronischer Mittel zur Verfügung zu
stellen sowie die Kommunikation mit Bietern und Lieferanten
elektronisch zu führen.
Unternehmen haben ab diesem Zeitpunkt nach § 53 (1) VgV
ihre Angebote mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln.
Die Stadt Pforzheim stellt daher ihre Ausschreibungen über die
Vergabeplattform www.vergabe24.de des Staatsanzeigers
Baden-Württemberg zur Verfügung. Was bedeutet das für
Unternehmen, wenn sie an Ausschreibungen der Stadt
Pforzheim teilnehmen wollen?
• Download der Vergabeunterlagen über die angegebene URL
oder das Kiosk-System
• Download der Software "Bietercockpit" für die
Angebotserstellung
• Registrierung auf der Vergabeplattform, dadurch
• automatische Benachrichtigung bei Änderungen der
Vergabeunterlagen
• verschlüsselte elektronische Kommunikation mit der Stadt
Pforzheim
• verschlüsselte elektronische Angebotsabgabe
• Telefonischer Support bei Ausschreibungen durch den
Staatsanzeiger Baden-Württemberg
• Elektronische Sicherstellung, dass Angebote nicht vor Ablauf
der Abgabefrist eingesehen werden können.
Alle o.g. Leistungen und Funktionen werden Ihnen kostenfrei
zur Verfügung gestellt.
- Zu Ziffer I.3) "Kommunikation":
Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt über die
elektronische Vergabeplattform Vergabe 24 des
Staatsanzeigers Baden-Württemberg. Die Vergabeunterlagen
stehen ausschließlich elektronisch über den entsprechenden
Zugang auf der vorgenannten Plattform zur Verfügung. Ein
postalischer Versand der Vergabeunterlagen in Papierform
erfolgt nicht.
- Zu Ziffer I.3) "Kommunikation; weitere Auskünfte erteilt":
Anfragen von Bewerbern oder Bietern im Rahmen dieses
Vergabeverfahrens sind bis zum 24.07.2023, 12:00 Uhr
ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform
Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-Württemberg an die
ausschreibende Stelle zu richten. Hierzu ist eine (kostenlose)
Registrierung unter dem entsprechenden Zugang auf der
vorgenannten Plattform erforderlich. Spätere Fragen sind nicht
ausgeschlossen, Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf,
dass solche Fragen noch vor Ablauf der Angebotsfrist
beantwortet werden. Auskünfte im Zuge des
Vergabeverfahrens werden von der ausschreibenden Stelle
ebenfalls ausschließlich schriftlich über die elektronische
Vergabeplattform Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-
Württemberg erteilt. Mündliche Auskünfte und Erklärungen
haben keine Gültigkeit. Verbindlicher Bestandteil der
Ausschreibungsunterlagen werden nur die schriftlich übermittelten Antworten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 135 und 160 Abs. 3
GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut
aufgeführt sind:
§ 160 Abs. 3, Antrag
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn
der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt
worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein,
wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er
die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen
wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den
Namen
und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die
Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der
Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten
soll, umfassen.