Neubau einer Zweifachsporthalle in Werl - Estricharbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 120-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Werl
NUTS-Code: DEA5B Soest
Postleitzahl: 59457
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.werl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau einer Zweifachsporthalle in Werl - Estricharbeiten
Neubau 2-fach Sporthalle in Werl - Estricharbeiten
Wallfahrtsstadt Werl Hedwig-Dransfeld-Str. 23 59457 Werl Zweifachsporthalle, Sportparkt Werl Höppe, 59457 Werl
Neubau 2-fach Sporthalle in Werl - Estricharbeiten
Die Maßnahme wird wie folgt gefördert:
Zuwendung des Landes aus Landes- und Bundesmitteln
(Forderrichtlinien Stadterneuerung 2008)
Lebendige Zentren - Stadtkern Werl
Regionale 2025
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bieteranfragen sind zugelassen bis zum 15.02.2023!
- Sollte Ihr Angebot in die engere Wahl kommen, sind die Urkalkulation und die Produktdatenblätter benannter Fabrikate vorzulegen.
- Wertungskriterium ist zu 100 % der Preis
- Bieteranfragen und weitere Kommunikation erfolgt ausschließlich elektronisch über diese Vergabeplattform zu dieser Ausschreibung.
Bekanntmachungs-ID: CXPWYRBLR0X
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
Entsprechend der Regelungen in § 160 GWB
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Bieter haben Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des
Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.