S21-übergreifend, DKS Baustein 3, Sicherungsleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 23FEI66724
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
S21-übergreifend, DKS Baustein 3, Sicherungsleistungen
S21-übergreifend, DKS Baustein 3, Sicherungsleistungen
S21-übergreifend, DKS Baustein 3, Sicherungsleistungen
Teil des EU-Projektes Nr. 17 im Programm der „Transeuropäischen Netze“ (TEN) „Paris- Straßburg- Stuttgart -Wien- Bratislava“, hier: Abschnitt Stuttgart.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Abschnitt VI.3) Zusätzliche Angaben
siehe Abschnitt VI.3) Zusätzliche Angaben
siehe Abschnitt VI.3) Zusätzliche Angaben
siehe Abschnitt VI.3) Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dieser Bekanntmachung handelt es ich um einen Aufruf zur Abgabe eines Angebotes.
Bitte geben Sie mit dem Angebot folgendes aktuelles PQ-Dokument ab:
- Präqualifikation (PQ) der Leistungsfähigkeitsklasse II bzw. Verzeichnis II (mindestens 30 Personale, davon 15 Sicherungsposten, 15 Sicherungsaufsichten, 10 Bediener, 3 Planer,
3 ATWS (mobiles Funkwarnsystem), 300 m feste Absperrung).
Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.