Solingen_IEA Referenznummer der Bekanntmachung: Solingen_Innenentwicklungagentur
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42651
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Solingen_IEA
Die Aufgaben der "Innenentwicklungsagentur" sind im Wesentlichen:
- Betrieb Innenentwicklungsagentur in der Innenstadt
- Aktivierung von Sanierungsmaßnahmen an der privaten Bausubstanz
- Ansprache, Unterstützung und Beratung von Immobilieneigentü
mern, Investoren und Projektentwicklern
- Entwicklung von Nutzungs- und Umsetzungskonzepten, sowie
Ideen für die konkrete Immobilienentwicklung einschließlich der
Entwicklung von Nutzungsvorschlägen
- Erarbeitung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen und immobilienwirtschaftlichen Grundlagen bei Bedarf
- Beratung von Eigentümer/innen und Begleitung geplanter Maßnahmen und Umnutzungen leerer Ladenlokale und Immobilien (Umnutzungsfonds)
- Beratungen und Prüfungen von Anträgen im Rahmen des Hof- und
Fassadenprogramms
- Moderation in Prozessen, die Beratung sowie Vermittlung zwischen
den einzelnen Quartiersinteressen in der Innenstadt
Stadt Solingen Innenstadt 42651 Solingen
"City 2030" mit neuen Perspektiven und Zielen
Die Innenstadt steht vor großen Herausforderungen. Verändertes Kaufverhalten wirkt sich auf den Einzelhandel aus, Leerstände sind die Folge. Private Immobilien haben Investitionsbedarf,
Aufenthaltsqualität geht verloren. Wir müssen jetzt handeln - mutig und konsequent! Unsere Innenstadt soll wieder "Lebensort" werden! Leitfaden und Grundlage für die Neuausrichtung ist das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) "City 2030". Es zeigt
Strategien und Maßnahmen zur langfristigen Entwicklung der Solinger Innenstadt für die kommenden Jahre.
Wichtige Ziele:
- Attraktives Wohnen in der Stadt!
- Einzelhandel konzentrieren!
- Immobilien in Wert setzen!
- Leerstände beseitigen!
- Innenhöfe aufwerten!
Wie gerne wir in der Innenstadt wohnen und uns aufhalten, hängt auch vom Zustand der Gebäude und Fassaden, des Erscheinungsbildes des öffentlichen Raums und vom Angebot ab. Mindernutzungen und Leerstände stören. Ladenlokale können wieder mit Leben gefüllt werden, neben Handel sind auch Dienstleistungen, gastronomische Angebote oder Wohnnutzungen denkbar.
Deshalb sollen Eigentümer zukünftig bei der Sanierung oder Umnutzung ihrer Gebäude besser gefördert als bisher, ein Beratungsnetzwerk aus Fachexperten soll aufgebaut werden.
Das "Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept City 2030" wurde im Juli 2019 als Grundlage für die zukünftige Entwicklung der Solinger Innenstadt gem. § 171 b Absatz 2 BauGB vom Rat der Rat der Stadt Solingen beschlossen.
Hiermit verbunden war auch die Festlegung der Innenstadt als Stadtumbaugebiet gem. § 171 b Absatz 1 BauGB. Die räumliche Abgrenzung des Gebietes ist den Anlagen zu entnehmen.
Ein wesentlicher Baustein für das Gelingen des neuen "ISEK City 2030" ist die Umnutzung von ehemals einzelhandelsgenutzten Immobilien und Etablierung von neuen Nutzungen zur Belebung der Innenstadt.
Die Stadt Solingen konnte im Rahmen der Umsetzung des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes City 2030 aus einem Sofortprogramm des Landes Fördermittel zur Stärkung der Innenstädte akquirieren, welche nun zur Umnutzung von Ladenlokalen in der Solinger Innenstadt eingesetzt werden sollen.
Um die vielfältigen Aufgaben im Rahmen des ISEK´s bewältigen zu
können soll daher eine Innenstadtentwicklungsagentur aufgebaut werden, die mit externen Dienstleistern, die die folg. relevanten Fachdisziplinen und Themen: (Architektur, Immobilien- und Betriebswirtschaft) abdecken können, besetzt sein soll. Die Innenentwicklungsagentur soll als Ansprechpartner vor Ort Anliegen und Projekte Dritter gebündelt beraten und hierbei konzeptionell unterstützen.
Die Innenstadtentwicklungsagentur hat ein vielfältiges Aufgabenprofil,
das die Ansprache von Immobilieneigentümern und Investoren, die Entwicklung von Quartierskonzepten und die praktische, Anwendung des Umnutzungsfonds umfasst. Weitere Themen sind die Fördermittelberatung, zu der vor allem Instrumente der Städtebauförderung (z.B. Hof- und Fassadenprogramm), die Wohnraumförderung, die energetische Quartiersentwicklung, energetische Energiesparprogramme, Denkmalförderung sowie steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten gehören. Dabei ist den Akteuren darzulegen, mit welchen spezifischen Fördermöglichkeiten die fehlenden immobilienwirtschaftlichen Anreize ersetzt
werden können.
In diesem Rahmen soll es konkret um das neue Instrument Umnutzungsfonds WIN "Wagen-Investieren (UM)nutzen" gehen. Ziel ist es, die privaten Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer bei der dauerhaften Umnutzung leerstehender Ladenlokale und Flächen der Gastronomie ohne Wiedervermietungsperspektive für Handel und Gastronomie mit konkreten Finanzmitteln zu unterstützen. Ziel ist es, kleinteilige, nicht mehr marktgängige Ladenlokale in Erdgeschosszonen, in denen Handel oder Gastronomie nicht mehr angesiedelt werden können oder angesiedelt werden soll, durch bauliche Anpassungen und Aufwertungen eine neue langfristige Nutzung zu ermöglichen. Für die Erprobung ist das Quartier "Untere Hauptstraße" vorgesehen, das als Umnutzungsgebiet abgegrenzt wurde. In diesem Bereich wurden 26 Immobilien identifiziert, für die für eine Umnutzung in den nächsten Jahren denkbar ist. Im Rahmen der Arbeit der Innenentwicklungsagentur sollen diese Immobilien näher betrachtet, eine Umnutzung geprüft und Eigentümer/innen angesprochen werden, um gemeinsam nach Möglichkeiten einer Umnutzung zu suchen, diese zu skizzieren, Planungsrechtlich abzustimmen und auf den Weg zu bringen.
Gegenstand dieses VgV-Vergabeverfahrens sind daher die - nach aktuellem Kenntnisstand - erforderlichen Planungs- und Beratungsleistungen für die nachfolgend aufgeführten Leistungsbilder:
- "Projektentwicklung Bestand" in Anlehnung an AHO Heft Nr. 19,
2. Auflage, Kap. 1.4, in den Modulen 1, 4 - 6 und 10
Besondere Leistungen der "Objektplanung Gebäude" gem.
§34 in Verbindung mit Anlage 10 HOAI 2021
- "Fachplanung Tragwerksplanung" gem. §51 in Verbindung mit
Anlage 14 HOAI 2021 inkl. Besonderer Leistungen
- Besondere Leistungen der "Fachplanung Technische Ausrüstung" gem. §55 in Verbindung mit Anlage 15 HOAI 2021
- Beratungsleistungen "Bauphysik" gem. Anlage 1, Ziff. 1.2
HOAI 2021 bestehend aus:
- Beratungsleistungen "Wärmeschutz und Energiebilanzierung" gem. Anlage 1.2.3 HOAI 2021 in der LPH 1 zzgl. Besonderer Leistungen
- "Leistungen für Brandschutz" gem. AHO Heft Nr. 17, 3. Auflage
Mit dem Abschluss dieses Verfahrens werden die Leistungen gem. Nr. 3, 4 und 5.1 gem. Honorarformblatt zu den im Honorarformblatt aufgeführten Parametern und Konditionen abgerufen. Die im Honorarformblatt aufgeführten Beratungsleistungen gem. Nr. 4 sind ebenfalls optionale Leistungen, welche nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ausgeführt werden können.
Der Abruf der weiteren Leistungen gem. der Nr. 5.2 - 5.4 erfolgt jeweils durch separaten schriftlichen Abruf des Auftraggebers.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Innenentwicklungsagentur
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei Unklarheiten oder generellen Rückfragen zum Verfahren können diese gem. den in der Allgemeinen Vergabeunterlagen benannten Fristen an die dort aufgeführte Kontaktstelle gestellt werden. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform.
Eine Beantwortung der Rückfragen erfolgt parallel an alle interessierten Bewerber über diese Plattform. Die Bieter
sind angehalten, sich eigenmächtig über ggf. dort bekannt gemachte Antworten auf Bewerberfragen zu informieren.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMR6G6M
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur
Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.