ABS/NBS Karlsruhe -Basel, PfA 8.1 Referenznummer der Bekanntmachung: TEB-SW2/01/21/10714
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, PfA 8.1
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, PfA 8.1
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, PfA 8.1
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, PfA 8.1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§168 Abs.2 , S1 GWB)
Die Zuschlagserteilung ist möglich, 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder Email, bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post. (§134 Abs. 2 GWB)
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, das die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw.
- soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind
- Bis zum Ablauf der Teilnahme - bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§160 Abs. 3 S1 Nr. 1-3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen vergangen sind ( §160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die im §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, PfA 8.1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
LÄA 164-27 - Der AN ist im Rahmen der vertieften Entwurfsplanung im Leistungsbild Baugrundbeschreibung und -beurteilung u. a. mit der geotechnischen und abfalltechnischen Auswertung der im Jahr 2022/2023 durchgeführten Hauptuntersuchungen (Bohrprogramm Stufe 2) beauftragt. Gegenstand der bisher beauftragten Leistungen ist u. a. die Erstellung und Fortschreibung eines Boden- und Verwertungskonzepts (Fein-BoVEK) unter Berücksichtigung der aktuellen Erkundungskampagne. Rechtliche Grundlage für die abfalltechnische Einstufung zu entsorgender mineralischer Stoffe und damit zur Erstellung der BoVEKs stellt die bis 31.07.2023 geltende Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums (Baden-Württemberg) für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden). Zum 01.08.2023 wird die VwV Boden durch die bundesweit gültige Mantelverordnung (MantelV, hier im Speziellen der Teil Ersatzbaustoffverordnung, kurz EBV) abgelöst. Mit der Einführung der MantelV werden u. a. der Umfang und Methoden der Laboranalytik, die abfalltechnische Bewertung und Dokumentation novelliert. Hierdurch werden zusätzliche gutachterliche Leistungen des AN zur Erstellung der BoVEKs erforderlich. In der vorliegenden Mehrkostenanzeige werden vom AN zusätzlich erforderliche Leistungen angeboten, um den neuen Anforderungen der MantelV in den Planunterlagen und Gutachten gerecht zu werden. Die Leistung umfassen einerseits die Planung und Auswertung der Probenahme, sowie die Gegenüberstellung der bisher durchgeführten Analysen (nach VwV Boden) mit den neuen Ergebnissen (MantelV). Die MantelV tritt nach einer Übergangsfrist von 2 Jahren zum 01.08.2023 in Kraft, wodurch die Verwertung von (mineralischen) Ersatzbaustoffen erstmals bundesweit geregelt wird. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des AN konnte projektseitig und auch aus rechtlicher Sicht nicht abschließend bewertet werden, ob die MantelV auch für den bereits im Planfeststellungsverfahren befindlichen Streckenabschnitt 8A zur Anwendung kommt und inwiefern dies bereits in der Entwurfsplanung berücksichtigt werden muss, sodass diese Leistung nicht im Hauptvertrag oder der Vertragsfortschreibung berücksichtigt werden konnte. Die erschöpfende und nach aktuellem Regelwerk gültige Beurteilung und Einstufung der anfallenden Aushubmassen bildet die Grundlage für das Massenlogistik-Konzept und das TEH Verkehrsanlagen. Die zusätzlichen Leistungen sind für den werkvertraglichen Erfolg des AN zwingend erforderlich.
Der AN ist mit der Erstellung der BoVEK-Feinkonzepte im übergeordneten Leistungsbild Baugrundberurteilung und Gründungsberatung im StA 8A beauftragt. Die zu beauftragenden Leistungen bauen direkt auf die bisherigen Leistungen des AN auf und müssen aufgrund des Inkrafttretens der MantelV neu beurteilt werden bzw. um zusätzliche Erkenntnisse erweitert werden. Ziel ist eine einheitliche und widerspruchsfreie Basis für die vertiefte Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erhalten. Die zusätzliche Leistung wird zur Erfüllung des werkvertraglichen Erfolgs zwingend erforderlich. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt somit unverändert und die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 sind erfüllt.