GC-MS/MS-Gerätesystem für die PAK-Analytik
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]55
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
GC-MS/MS-Gerätesystem für die PAK-Analytik
Kauf eines GC-MS/MS-Gerätesystems für die PAK-Analytik mit Zubehör
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Gartenstraße 27 45699 Herten Die Lieferung erfolgt frei Verwendungsstelle, einschl. Abladen vom LKW sowie Aufbau im Labor am Standort Herten (Gartenstr. 27, 45699 Herten), 1 OG, Aufzug vorhanden.
Der Liefertermin muss zwei Wochen im Voraus mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.
Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung. Die Lieferung, Installation und Einweisung hat spätestens bis zum 31.10.2023 zu erfolgen.
Das System ist am Lieferort funktionstüchtig aufzubauen/zu installieren und in einem betriebsbereiten Zustand zu übergeben. Im direkten Anschluss erfolgt eine Vor-Ort-Einweisung in deutscher Sprache.
Nach einem erfolgreichen Abschluss der Einweisung wird damit auch die Funktionsprüfung abgeschlossen und die Abnahme durch den Auftraggeber erklärt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist / Garantiezeit.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Im Jahr 2015 wurde ein GC-MS/MS-Gerätesystem der Fa. Gerste beschafft. Hierbei sind das Erreichen niedrigster Bestimmungsgrenzen (z.B. 0,05 ng/l) erforderlich. Durch die Gerätealterung sind diese derzeit mit dem Gerät nicht mehr analytisch umzusetzen, so dass das Gerätesystem durch ein neues ersetzt werden muss.
Bei der angewandten Methode zur Analytik der PAK handelt es sich um eine validierte Hausmethode (Umsetzung der Norm DIN EN 16691 und Erweiterung des Arbeitsbereichs auf niedrigere als im Rahmen der Norm validierte Bestimmungsgrenzen) mit dem speziellen Gerätesystem und abgestimmt auf die vorhandene Gerätetechnik. Ein Wechsel der Gerätetechnik würde neben der erforderlichen Neuvalidierung auch die Gefahr bergen, dass die extrem niedrigen Bestimmungsgrenzen nicht erzielt werden können. Diese niedrigen Bestimmungsgrenzen müssen erzielt werden, um im Oberflächen- und Grundwasser die Vorgaben/Grenzwerte gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie überwachen zu können, die mit 0,1 ng/l bei den PAK sehr niedrig festgelegt sind.
Für eine Validierung der Methode muss man mindestens einen Zeitaufwand von 3 Monaten veranschlagen. Zur Validierung von Methoden gehören umfangreiche Analysen. Diese Validierungs-Arbeiten, die auch im Rahmen der Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 gefordert werden, beanspruchen Zeit für die Vorbereitung/Herstellung der zu messenden Standard-Lösungen und realen Proben (erforderlich sind zwischen 50 und 250), für die Messungen am Analysengerätesystem und Zeit für die Auswertung.
Zudem muss für die Familarisierung des Personals an die Bedienung eines neuen Gerätesystems mindestens 3 Monate gerechnet werden. Bei einer anderen Software zur Gerätebedienung (jeder Gerätehersteller hat eine eigene Software) kann man zudem noch davon ausgehen, dass bis zum Beherrschen des Gerätesystems aufgrund der technischen Komplexität ca. 1,5 Jahre benötigt werden.
Das vorhandene Personal hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Schulungen der Hersteller Gerstel und Agilent für das vorhandene Gerätesystem besucht, so dass u.a. auch Reinigungs-/Wartungsarbeiten an den Geräten vom Laborpersonal ausgeführt werden können. Für die Reinigung/Wartung durch den Gerätehersteller, muss man pro Jahr derzeit mit Kosten von ca. 3000 - 10000 EUR je nach Beanspruchung des Gerätes und Anzahl der notwendigen Service-Einsätze (in der Regel sind mehrere Reinigungseinsätze pro Jahr erforderlich) rechnen.
Für die Schulung (neue Gerätetechnik und Software) sind ca. 10000 Euro pro Person zu kalkulieren (mindestens 2 Personen müssen geschult werden).
Hochgerechnet auf die Lebenszeit des Gerätes von ca. 10 Jahren ergibt sich eine Einsparung an den Folgekosten (Schulung des Personals + Reinigung/Wartung) von mindestens 70000 Euro, wenn ein Gerätesystem des gleichen Herstellers beschafft wird.
Diese zusätzlichen Kosten und der Zeitfaktor von ca. 1,5 Jahren bis zum Routineeinsatz eines neuen Gerätesystems, wobei das Personal in der Zeit intensiv mit dem neuen System arbeiten muss und daher für andere Aufgaben nicht zur Verfügung steht, machen einen Gerätesystemwechsel unwirtschaftlich."
Eine Alleinvertreiberbescheinigung für das System der Fa. GERSTEL GmbH & Co. KG vom 13.03.2023 liegt vor. In dieser wird bestätigt, dass die genannte Geräte-konfiguration ausschließlich über Gerstel zu erwerben ist, da Gerstel für die Komponenten Kaltaufgabesystem KAS 4C und Multipurposesampler MPS robotic das alleinige Vertriebsrecht in Deutschland besitzt.
Aus den o.g. Gründen soll ein Verhandlungsverfahren ohne öffentl. Teilnahmewettbewerb (hier: Direktvergabe) gem. § 119 Abs. 5 GBW i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV i.V.m. § 17 Abs. 5 VgV durchgeführt werden (zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann der Auftrag wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten, nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden). Eine vorherige öffentliche Bekanntmachung ist gem. § 37 Abs. 1 S. 2 VgV nicht erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Gerstel GmbH & Co. KG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mülheim an der Ruhr
NUTS-Code: DEA16 Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.gerstel.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7Y1H912UX0
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... /
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.