Projekt Neubau Höhlenerlebniszentrum „Das Windloch“ in der Gemeinde Engelskirchen, O b j e k t p l a n u n g H o c h b a u
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Engelskirchen
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 51766
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.engelskirchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt Neubau Höhlenerlebniszentrum „Das Windloch“ in der Gemeinde Engelskirchen, O b j e k t p l a n u n g H o c h b a u
Die Auftraggeberin schreibt vorliegend die Objektplanung für den Neubau des Höhlenerlebniszentrums „Das Windloch“ in der Gemeinde Engelskirchen europaweit aus.
Engelskirchen
1.1 Vorhaben, Anlass und Ziel
Die entdeckte „Windloch“-Höhle im Mühlenberg bei Engelskirchen war die Jahrhundertentdeckung im Jahr 2019. Nach bisherigen Vermessungen das „Windloch“ mit rund 8.500 Metern Länge zu den zehn größten Höhlen in Deutschland. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist das Windloch die längste Höhle.
Das Höhlensystem ist bisher vollständig erhalten und vom Menschen unberührt. Das „Windloch“ stellt daher für Wissenschaft und Forschung einen Wert von nationaler, wenn nicht internationaler Bedeutung dar. Aus diesem Grund wird die Höhle ausschließlich für Forschungszwecke genutzt und für die Öffentlichkeit unzugänglich bleiben.
Damit die Einzigartigkeit des „Windlochs“ der Öffentlichkeit dennoch nicht vorenthalten bleibt, plant die Gemeinde Engelskirchen mit dem Oberbergischen Kreis und dem Tourismusverband „Das Bergische“ die Einrichtung und den Betrieb eines Höhlen Erlebniszentrums („HEZ“) an der neuen Riesenhöhle in Engelskirchen. Das Parallelprojekt eines HEZ an der Aggertalhöhle ist nicht Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung.
Das geplante HEZ in Engelskirchen soll mehrere Funktionen unter einem Dach vereinen. Im Mittelpunkt steht die Höhlenerlebniswelt, durch welche die sensationelle Entdeckung der Windlochhöhle durch unterschiedliche digitale Angebote multimedial und virtuell erlebbar machen. So sollen die realen Bilder des Höhlensystems und seiner Besonderheiten multimedial vermittelt werden. Die virtuelle Begehung der Höhle als atmosphärische Erfahrung erfolgt mit Virtual Reality Technologie. Spielerisch kann damit die Höhle erkundet und untersucht werden. Die Individuelle Erforschung von Themenbereichen wie Höhlenentstehung, Leben in der Höhle oder Forschung und Wissenschaft wird in einer interaktiven Ausstellung ergänzt, unterstützt durch Augmented Reality Angebote.
Neben der Höhlenerlebniswelt soll das HEZ auch als Höhleninformationszentrum dienen: Über die Vielfalt der Höhlen und Karsterscheinungen in NRW können sich die Besuchenden hier informieren sowie erste Eindrücke und Informationsmaterial erhalten. Eine weitere Aufgabe übernimmt das HEZ als touristischer Informationsstandort für „Das Bergische“.
Baulich soll das HEZ nach den neuesten Standards geplant und als CO²-reduziertes, optimalerweise CO²-neutrales Gebäude, realisiert werden. Darüber hinaus wird eine Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) angestrebt.
Weitere Informationen können der Anlage 08 „Engelskirchen_HEZ_Konzept_Erlebniszentrum_19-04-22“ entnommen werden.
Der vorläufige Stand der Planung (Grundrisse, Raumprogramm, Kostenschätzung, Lageplan, Visualisierung und Flächen) sind als Anlagenkonvolut 09 beigefügt. Auf den dortigen Grundrissen und Visualisierungen ist auf der linken Seite des Flusses (West) der Gastronomiebereich zu sehen, welcher mit einem Brückenübergang mit dem eigentlichen Erlebniszentrum verbunden ist. Gegen-stand der vorliegenden Ausschreibung ist allein der Bereich des Erlebniszentrums auf der östlichen Seite des Flusses. Nur dieser Teil ist vom Fördermittelantrag umfasst. Nichtsdestotrotz soll das obsiegende Büro den gastronomischen Teil in Form der Planstufe „Lageplan“ „mitdenken“ (Anbindung, etc.). Wichtig ist hierbei aus förderrechtlichen Gründen, dass diese Tätigkeiten gesondert vom eigentlichen Erlebniszentrum abgerechnet werden können. Genauere Einzelheiten wer-den dann im Verhandlungsverfahren bekannt gegeben.
1.2 Leistungsumfang
Der in der vorliegenden Ausschreibung gegenständliche Leistungsumfang beinhaltet Architektenleistungen für Objektplanung gem. §§ 33 ff. HOAI, Leis-tungsphasen 1 - 9, ggf. stufenweise Beauftragung in maximal 3 Stufen (geplant sind Stufen für Leistungsphasen 1 - 3, Leistungsphasen 4, 5 und Leistungsphasen 6 - 9). Neben den vorgenannten Grundleistungen sollen auch Besondere Leistungen beauftragt werden. Die Honorarzone ist im späteren Verhandlungsverfahren von den Bietern zu ermitteln und frei anzubieten.
Zunächst soll mit dem Zuschlag allein die erste Beauftragungsstufe (Leistungs-phasen 1 – 3) beauftragt werden. Der Abruf weiterer Beauftragungsstufen steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die beantragten Fördermittel für die weiteren Projektstufen bewilligt werden. Um einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn und somit den Verlust der Fördermittel zu vermeiden, ist es daher unerlässlich, dass mit der Bearbeitung weiterer Beauftragungsstufen nicht vor deren schriftlichen Abruf begonnen wird. Werden einzelne Beauftragungsstufen und/oder Leistungsphasen – ganz oder teilweise – nicht abgerufen, ergeben sich hieraus keinerlei Rechte für den späteren Auftragnehmer.
Es ist ausdrücklich erwünscht, dass die Bewerber die Örtlichkeit im Rahmen ei-nes Orttermins besichtigen. Die Koordinierung eines entsprechenden Termins erfolgt über die Vergabeplattform.
1.3 Leistungszeit
Die Leistungserbringung wird sich im Wesentlichen auf einen Leistungszeitraum von voraussichtlich ca. 38 Monaten (Abschluss Leistungsphase 8) erstrecken, wobei eine für eine Antragstellung im Förderprogramm (Abschluss Leistungsphase 3) voraussichtlich ein Zeitraum von ca. 16 Wochen nach Zuschlag zur Verfügung stehen wird. Die Bieter müssen daher unmittelbar nach Zuschlag (voraussichtlich Mitte November 2023) beginnen und entsprechende Kapazitäten einplanen. Einzelheiten werden im Verhandlungsverfahren thematisiert und endgültig festgelegt.
Gemäß der nachfolgenden Matrix zur Auswertung der Teilnahmeanträge der Bewerber sind maximal 35 Punkte zu erzielen. Die Punkteverteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:
„Matrix zur Auswertung der Teilnahmeanträge der Bewerber“:
1. Berufserfahrung der Projektleitung
(gem. Eintragung in der Checkliste Leistungsfähigkeit):
über 13 Jahre = 10 Punkte,
13 Jahre = 9 Punkte,
12 Jahre = 8 Punkte,
11 Jahre = 7 Punkte,
10 Jahre = 6 Punkte,
9 Jahre = 5 Punkte,
8 Jahre = 4 Punkte,
7 Jahre = 3 Punkte,
6 Jahre = 2 Punkte,
5 Jahre = 1 Punkte,
unter 5 Jahre = Ausschluss.
2. Technische Leistungsfähigkeit des Projektteams
(Projektmitarbeiter = Projektleitung plus fest angestellte Mitarbeiter)
(gem. Eintragung in der Checkliste Leistungsfähigkeit):
mindestens 4 Projektmitarbeiter = 5 Punkte,
mindestens 3 Projektmitarbeiter = 3 Punkte,
mindestens 2 Projektmitarbeitern = 1 Punkt,
unter 2 Projektmitarbeitern = 0 Punkte.
3. Erfahrung der Mitglieder des Projektteams mit der Bearbeitung von vergleichbaren Bauwerken
(die Referenzen der einzelnen Mitglieder gem. Eintragung in der Checkliste Leistungsfähigkeit werden addiert, es muss sich um un-terschiedliche Referenzen handeln):
8 oder mehr Referenzobjekte = 15 Punkte,
7 Referenzobjekte = 12 Punkte,
6 Referenzobjekte = 9 Punkte,
5 Referenzobjekte = 6 Punkte,
4 Referenzobjekte = 3 Punkte,
3 Referenzobjekte = 1 Punkte,
unter 3 Referenzobjekte = Ausschluss.
HINWEIS: Es werden ausschließlich vergleichbare Referenzen (siehe Ziffer 3.2.2) gewertet. Werden die in Ziffer 3.2.2 geforderten Kriterien nicht sämtlich erfüllt, wird die Referenz nicht gewertet, da sie nicht vergleichbar ist.
4. Projektvolumen, Errichtungskosten des geplanten Bauwerks (Errichtungskosten der Kostengruppen 300 – 400):
ab EUR 6,5 Mio. brutto Errichtungskosten = 5 Punkte,
bis EUR 6,0 Mio. brutto Errichtungskosten = 4 Punkte,
bis EUR 5,5 Mio. brutto Errichtungskosten = 3 Punkte,
bis EUR 4,5 Mio. brutto Errichtungskosten = 2 Punkte,
ab EUR 4,0 Mio. brutto Errichtungskosten = 1 Punkt.
HINWEIS: Es werden ausschließlich vergleichbare Referenzen (siehe Ziffer 3.2.2) gewertet. Werden die in Ziffer 3.2.2 geforder-ten Kriterien nicht sämtlich erfüllt, wird die Referenz nicht gewertet und erhält 0 Punkte, da sie nicht vergleichbar ist.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis über Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder anderweitiger Nachweis über die erlaubte Berufsausübung sowie Nachweis über die Berechtigung oder Mitgliedschaft, die zur Ausführung des Auftrags notwendig sind.
• Angaben zum Umsatz in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren in Höhe von jeweils mindestens 900.000,00 EUR in dem entsprechenden Fachbereich „Objektplanung“.
• Angaben über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für Personenschäden in Höhe von mind. 3.000.000,00 EUR sowie für Sachschäden und Vermögensschäden in Höhe von jeweils mind. 1.000.000,00 EUR
(es genügt die verbindliche, schriftliche Verpflichtung, bei Auftragserteilung die entsprechenden Policen abzuschließen oder bestehende Policen aufzustocken)
• Vorlage einer aktuellen, allgemeinen Bankauskunft über die wirtschaftliche Situation und/oder ein geordnetes Zahlungsverhalten des Bewerbers
• Angaben über das für die Objektplanung vorgesehene Personal (Angabe der Person) und deren jeweilige Qualifikation. Personenidentität ist zulässig.
o Die/der verantwortliche Mitarbeiter/in (Projektleitung) muss mindestens fünf (5) Jahre Berufserfahrung aufweisen.
o Die/der verantwortliche Mitarbeiter/in (Planung) muss mindestens fünf (5) Jahre Berufserfahrung aufweisen.
o Jede/r Projektmitarbeiter*in muss mindestens drei (3) Jahre Berufserfahrung aufweisen.
• Vorlage von mindestens drei (3) vergleichbaren Referenzobjekten für Objektplanung.
Ein Referenzobjekt ist vergleichbar, wenn
o das Projekt mindestens die Leistungsphasen 2-8 für den Bau eines vergleichbaren Gebäudes in den letzten Jahren (10) Jahren umfasst,
[Vergleichbar ist ein Öffentliches Gebäude für gesellschaftliches Leben, Bildung (neben Schulen und Hochschulen z.B. auch Kindertagesstätten, Rathäuser, öffentliche Verwaltungsgebäude, Dienstgebäude, Regierungsgebäude und Parlamente o.ä.), Kultur (z.B. Veranstaltungsgebäude, Pfarrheime, Büchereien, Bibliotheken, Museen, Theater, Konzerthäuser, o.ä.) sowie Gesundheits- und Fürsorge (z.B. Krankenhäuser, Heime (Kinderheime, Pflegeheime und Altenheime).
Nicht vergleichbar sind öffentliche Gebäude für Verkehr (z.B. Parkhäuser, Bahnhöfe, Flughäfen und Häfen), Wirtschaft und Freizeit (z.B. Schwimmbäder und Schwimmhallen, Sporthallen, Stadien, Markthallen, Messehallen, Hotels) und Religion [Sakralbauten (Kirchen, Tempel) und Friedhöfe]
o das Projektvolumen pro eingereichter Referenz mindestens EUR 4,0 Mio. brutto (Baukosten der Kostengruppen 300 – 400) beträgt und das Volumen durch geeignete Angaben plausibilisiert ist,
o der Nachweis der erfolgreichen Planung im Sinne der Umsetzung des Projekts erbracht wird.
Bei einer ARGE müssen die Voraussetzungen der technischen Leistungsfähigkeit nicht für jedes einzelne ARGE-Mitglied, sondern für die ARGE insgesamt vorliegen, die den entsprechenden Nachweis zu führen hat.
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit kann auch auf Nachunternehmen (ggf. auch konzernverbundene Unternehmen) zurückgegriffen werden, sofern diese über eine Verpflichtungserklärung (siehe Vordruck) die jeweilige Verfügbarkeit für den Auftrag bestätigen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
5.1
Die Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen ausschließlich digital (die Lesbarkeit ist über die kostenlose Freeware-Komponente „adobe-Reader“ möglich), damit die Überlassung für die Bewerber kostenfrei erfolgen kann.
Teilnahmeanträge müssen elektronisch (nicht per Brief, Telefax oder E-Mail) in Textform über die Ausschreibungsplattform subreport ELViS eingereicht werden. Dabei müssen die Vergabeunterlagen
• mit der Ziffer 2 („Teilnahmeantragsschreiben“),
• mit der Ziffer 3 („Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit“, nur wenn keine Präqualifikation vorliegt oder keine EEE eingereicht wird),
• mit der Ziffer 4 („Checkliste Leistungsfähigkeit“),
• mit der Ziffer 5 („Anlage Referenzen“),
• mit der Ziffer 6 („Erklärung einer Bewerbergemeinschaft“, nur wenn Antrag einer Bewerbergemeinschaft) und
• mit der Ziffer 7 („Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unternehmen“, nur wenn zum Eignungsnachweise auf dritte Unternehmen zu-rückgegriffen wird)
als Anlagen dem Teilnahmeantrag beigefügt werden.
Die Vergabeunterlagen
• mit der Ziffer 1 („Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags“)
sowie sämtliche Anlagen zu den Vergabeunterlagen sind zwar Bestandteil des Teilnahmewettbewerbs, müssen dem Teilnahmeantrag aber nicht beigefügt werden.
Die Vergabestelle wird ggf. fehlende Unterlagen gem. § 56 VgV mit einer Frist von 6 Kalendertagen nachfordern.
5.2
Alle Bestandteile des Teilnahmeantrags sind so zu kennzeichnen, dass die Vollständigkeit der Unterlagen nachvollziehbar ist. In der Fußzeile des Teilnahmeantrages sowie der beizufügenden ausgefüllten Vordrucke und Unterlagen soll eine fortlaufende Seitenzahl eingefügt werden.
5.3
Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Nachweise müssen daher ebenfalls in deut-scher Sprache oder ggf. mit einer deutschen Übersetzung des fremdsprachigen Originals vorgelegt werden. Dabei ist ggf. eine einfache Übersetzung ausreichend.
5.4
Die Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben.
Es erfolgt keine Entschädigung für die Erstellung der einzureichenden Unterlagen der Bewerbung oder des Angebotes.
6.2
Bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen wird auf folgende Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) ver-wiesen:
Namen und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:
Gemeinde Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Oberbergischer Kreis
i.A. Herr Uwe Kaldeich
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens.
b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. § 6 Abs. 3 DSGVO
Bewerber bzw. Bieter sind verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls diese Angaben nicht gemacht werden, kann das Angebot/der Teilnahmeantrag nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Verga-beverfahren ausgeschlossen werden.
Kriterien für Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen.
Empfänger von personenbezogenen Daten:
Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weiter gegeben werden, wenn Sie dem zustimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist:
Nach §§ 6 ff. Korruptionsbekämpfungsgesetz meldet die Vergabestelle der/dem im Land Nordrhein-Westfalen eingerichteten zentralen Informationsstelle/ Vergaberegister beim Ministerium der Finanzen des Landes NRW solche Bieter, die wegen schwerer Verfehlungen von der Teilnahme am Vergabeverfahren zeitlich befristet aus-geschlossen wurden oder bei denen wegen geringfügiger Verfehlungen auf einen Ausschluss verzichtet wurde. Die Vergabestelle fragt bei Aufträgen ab einer Höhe von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der v. g. Informa-tionsstelle an, ob hinsichtlich des Bieters, der den Zuschlag erhalten soll, Eintragungen im Vergaberegister vorliegen. Unterhalb von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.
Nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz fordert die Vergabestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an.
Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt worden sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten:
Diese Rechte ergeben sich aus Artikel 15 bis 18 Datenschutz-Grundverordnung.
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Interesse dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Verwendung von Haus-haltsmitteln).
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches In-teresse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht (z. B. Durchführung des Vergabeverfahrens).
Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land NRW ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf. Hierhin sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Vergabestelle ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) Datenschutz-Grundverordnung nicht, da die Da-tenerhebung im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt ist und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Siehe § 135 GWB zur Geltendmachung der Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134
verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der
Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von
mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.
Siehe ferner § 160 GWB zu Nachprüfungsanträgen vor der Vergabekammer:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt
unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.