Sicherheitsschuhe Rettungsdienstpersonal, Kaufvertrag Referenznummer der Bekanntmachung: BwBM 2023 0047
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 51149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bwbm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bwbm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheitsschuhe Rettungsdienstpersonal, Kaufvertrag
Lieferung von Sicherheitsschuhen Rettungsdienst Herren, ASD 47200D und Sicherheitsschuhen Rettungsdienst Damen, ASD 43150A.
Bekleidungszentrum Süd
Arnsbergstr. 35
97772 Wildflecken
Sicherheitsschuh Rettungsdienstpersonal Herren
Bestellmenge: 3.780 Paar
Sicherheitsschuh Rettungsdienstpersonal Damen
Bestellmenge: 2.520 Paar
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die Sonderbekleidung des Rettungsdienstpersonals sollte durch das Verfahren „BwBM-2020-0061 Sonderbekleidung RDurch diesen Kaufvertrag soll der notwendige Bedarf gedeckt werden, der in dem Zeitraum benötigt wird, bis zu dessen Ende der darüber hinausbestehende Bedarf europaweit ausgeschrieben wird und der bezuschlagte Bieter die Artikel liefertettungsdienstpersonal“ beschafft werden. Der ursprüngliche Auftragnehmer musste Insolvenz anmelden. Der Vertrag wurde in diesem Zuge aufgelöst. Haix hat im urspr. Verfahren ebenfalls ein Angebot abgegeben und hat den Zuschlag nur aus Unwirtschaftlichkeit im Vergleich zum siegreichen Bieter nicht erhalten. Der weitere Bieter aus dem urspr. Verfahren hat kein bezuschlagungsfähiges Angebot abgegeben, da Änderungen an den Vergabeunterlagen vorlagen. Der notwendige Bedarf, der zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit des Rettungsdienstpersonals benötigt wird, soll nun durch den Abschluss eines Kaufvertrags mit Haix beschafft werden. Die zeitnahe Bereitstellung von Sicherheitsschuhen für das Rettungsdienstpersonal ist zwingend erforderlich, um dem im Sanitätsdienst der TSK bzw. Org-Bereiche eingesetzten Sanitätspersonal im Grundbetrieb eine vorschriftenkonforme und den ergonomischen Anforderungen genügende Persönliche Schutzausrüstung für die Wahrnehmung von Rettungsdienstaufgaben bereitstellen zu können. Die zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit des Rettungsdienstes dringend benötigten Bedarfe müssen umgehend geliefert werden. Dieses Ziel könnte auch bei einer Ausschreibung in einem vorrangigen Verfahren auch unter Berücksichtigung der dortigen Beschleunigungs- und Fristverkürzungsmöglichkeiten (vgl. §§ 15 Abs. 3 VgV und 16 Abs. 3 VgV sowie § 17 Abs. 3 VgV) nicht erreicht werden. Die Insolvenz des urspr. Auftragnehmers war für BwBM zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im ursprünglichen Verfahren nicht vorhersehbar und kann BwBM erst recht nicht zugerechnet werden. Wie oben bereits erwähnt, soll durch den Kaufvertrag der Bedarf gedeckt werden, der von nun an bis zum Abschluss eines wettbewerblichen Verfahrens und der Auslieferung der Artikel durch den bezuschlagten Bieter benötigt wird. Die Kontinuität der Leistung kann derzeit nicht mit milderen, wettbewerbsschonenderen Mitteln erhalten werden. Die Beauftragung folgt einem legitimen Zweck. Dazu ist die Maßnahme auch geeignet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Mainburg
NUTS-Code: DE226 Kelheim
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.