Softwaremodul für ein digitales, strukturiertes Pflege- und Behandlungsmanagement (FTB 3)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 260832233
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kehl-Kork
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77694
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://diakonie-kork.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Softwaremodul für ein digitales, strukturiertes Pflege- und Behandlungsmanagement (FTB 3)
Das Epilepsiezentrum Kork, eine Einrichtung der Diakonie Kork, beabsichtigt die Beschaffung eines Softwareprodukts zur strukturierten digitalisierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen im Sinne des Fördertatbestands 3 des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHGZ). Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung eines Softwaremoduls, dass mindestens die Muss-Kriterien des Fördertatbestands des KHZG erfüllt. Die Methode zur Dokumentation soll „Leistungserfassung für die Pflege“ (LEP/EPA-ac) sein. Pflegerische Assessments sollen nach epa-AC/epa - KIDS geliefert und elektronisch umgesetzt werden. Diese Daten müssen in das bereits bestehende iMedOne System übertragen werden. Von der Ausschreibung sind auch Dienstleistungen für Einführung und Schulung umfasst.
Kehl
Das Epilepsiezentrum Kork ist eines von sieben Epilepsiezentren mit überregionalem Versorgungsauftrag. Es dient der ambulanten und stationären Diagnostik und Therapie, der Rehabilitation sowie der Forschung und Lehre.
Der Auftraggeber will auf der Basis eines bewilligten Förderantragprojektes aus dem Fördertatbestand 3 des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) ein digitales Dokumentationssystem implementieren lassen. Mithilfe der digitalen Dokumentation stehen medizinische Daten allen am Behandlungsprozess Beteiligten und Berechtigten, auch aus unterschiedlichen Abteilungen, zur Verfügung. Durch die Umstellung auf LEP/EPA-AC- und EPA-CC-Systeme soll die Behandlungsqualität verbessert und gleichzeitig Zeit für die Dokumentation eingespart werden.
Es wird ein Softwaremodul mit folgender Funktionalität gefordert:
(1) das den gesetzlichen Anforderungen an die Pflegedokumentation nach §630f BGB genügt und die Dokumentation in elektronischer Form führt,
(2) die Methode für die Dokumentation und Auswertung von Leistungen nach internationalem Standard soll LEP („Leistungserfassung für die Pflege“) der LEP AG sein,
(3) Pflegerische Assessments in der akutstationären Versorgung für Erwachsene (epa-AC) sind zu liefern und elektronisch umzusetzen,
(4) Pflegerische Assessments in der akutstationären Versorgung für Kinder und Jugendliche (epa-KIDS) sind zu liefern und elektronisch umzusetzen,
(5) die über LEP/epa-AC/epa-KIDS erhobenen Daten sind in die elektronische Patientenakte des iMedOne zu integrieren. Hinweis: iMedOne-Module für Patientenakte/-kurve und Pflegedokumentation sind beim Epilepsiezentrum bereits vorhanden und im Einsatz.
(6) Dienstleistungen für die Einführung und Schulung von LEP/epa-AC/epa-KIDS werden gefordert. Die Dienstleistungen müssen durch - im Bereich LEP/epa-AC/epa-KIDS - qualifiziertes Personal durchgeführt werden.
(7) Flexible Auswertungs- und Analysemöglichkeiten der dokumentierten Daten sind zu liefern.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Eine Vergabe des Auftrags an die Deutsche Telekom Clinical Solutions GmbH ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), Abs. 6 VgV gerechtfertigt. Aus technischen Gründen kommt in der konkreten Situation nur ihre Beauftragung zur Deckung des Beschaffungsbedarfs in Betracht. Das vorgesehene Unternehmen bietet als einziges Unternehmen ein Modul an, das auf das bestehende KIS iMedOne aufsetzt und dieses erweitert, um die Mindestanforderungen des KHZG zu erreichen.
Eine vernünftige Alternativlösung besteht in dieser individuellen Situation nicht. Für andere Wirtschaftsteilnehmer ist es technisch unmöglich ein Modul anzubieten, das die vorhandenen Schnittstellen für den Datenaustausch nutzt. Diese Schnittstellen müssen jedoch weiterhin verwendet werden. Aus diesem Grund muss das neue Modul passgenau auf das bestehende System abgestimmt sein. Nur durch diese Integration kann sichergestellt werden, dass im Rahmen der Systemerweiterung und des weiteren Betriebs das Risiko von Fehlern reduziert wird, die bei einer solchen Erweiterung nicht auszuschließen sind. Die Lösung durch denselben Anbieter – mit einer tiefen Integration in das bestehende System – sichert auch die Systemstabilität, die im Krankenhausbereich essentiell ist. Weiterhin wird auch dem Datenschutz besonders Rechnung getragen, da bei einer Beteiligung von mehreren Anbietern, potentiell auch weitere Personen von Patientendaten Kenntnis erhalten könnten. Auch im Störungsfall führt die Beteiligung von verschiedenen Anbietern zu einer komplexeren Vorgehensweise und gegebenenfalls verzögerten Störungsbehebung. Eine dadurch verursachte zeitlich verlängerte Abstimmung kann im sensiblen Krankenhausbereich zu schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben der Patienten führen. Schließlich ist den Anwendern die bestehende Software bekannt, aufwändige Grundlagenschulungen können dadurch entfallen.
Eine Kompatibilität von Modulen anderer Anbieter, kann auch nicht durch Upgrademaßnahmen des bestehenden Systems hergestellt werden. Dementsprechend ist es aus technischen Gründen in dieser konkreten Situation unumgänglich das Modul bei der Deutsche Telekom Clinical Solutions GmbH zu beschaffen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nationale Identifikationsnummer: DE119356176
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 2281810
Internet-Adresse: www.telekom-healthcare.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/