Beschaffung einer Drehleiter DLAK 23/12 nach DIN EN 14043 für den Ennepe-Ruhr-Kreis
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwelm
NUTS-Code: DEA56 Ennepe-Ruhr-Kreis
Postleitzahl: 58332
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]2005/2006/2007
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.enkreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Drehleiter DLAK 23/12 nach DIN EN 14043 für den Ennepe-Ruhr-Kreis
Beschaffung einer Drehleiter für den Ennepe-Ruhr-Kreis DLAK 23/12 nach DIN EN 14043 mit verkehrssicherer Lagerung der beigestellten Beladung nebst Wartungs- und Servicepaket sowie Garantieleistung.
Ennepe-Ruhr-Kreis
58332 Schwelm
Beschaffung einer Drehleiter für den Ennepe-Ruhr-Kreis DLAK 23/12 nach DIN EN 14043 mit verkehrssicherer Lagerung der beigestellten Beladung nebst Wartungs- und Servicepaket sowie Garantieleistung.
Aus wirtschaftlichen Aspekten war ein Angebot nicht nur über ein Neufahrzeug, sondern auch über ein Vorführfahrzeug oder Gebrauchtdrehleiter zulässig. Die angebotenen Drehleiterfahrzeuge/Drehleitern dürften höchstens eine Laufleistung von 20.000 km und max. 500 Betriebsstunden aufweisen. Sie dürften zudem nicht älter als Baujahr 2018 sein.
Die maximale Lieferzeit für das Fahrzeug ab Zuschlag liegt bei 24 Monaten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung einer Drehleiter DLAK 23/12 nach DIN EN 14043 für den Ennepe-Ruhr-Kreis
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ulm
NUTS-Code: DE144 Ulm, Stadtkreis
Postleitzahl: 89079
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Münster
Land: Deutschland
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern(§ 155 GWB).
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.