Softwaremodul für ein digitales Medikationsmanagement (FTB 5)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 260832233
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kehl-Kork
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77694
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://diakonie-kork.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Softwaremodul für ein digitales Medikationsmanagement (FTB 5)
Das Epilepsiezentrum Kork, eine Einrichtung der Diakonie Kork, beabsichtigt die Beschaffung eines Softwareprodukts zur strukturierten digitalisierten Dokumentation des digitalen Medikationsmanagement im Sinne des Fördertatbestands 5 des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHGZ). Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung eines Softwaremoduls, das mindestens die Muss-Kriterien des Fördertatbestands des KHZG erfüllt. Dieses Modul muss in das bereits bestehende iMedOne System bzw. die Software Flycicle Vision von AiDKlinik integriert werden. Von der Ausschreibung sind auch Dienstleistungen für Einführung und Schulung umfasst.
Kehl
Das Epilepsiezentrum Kork ist eines von sieben Epilepsiezentren in Deutschland mit überregionalem Versorgungsauftrag. Es dient der ambulanten und stationären Diagnostik und Therapie, der Rehabilitation sowie der Forschung und Lehre.
Der Auftraggeber will auf der Basis eines bewilligten Förderantragprojektes aus dem Fördertatbestand 5 des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) ein digitales Medikationsmanagement implementieren lassen, dass eine Closed Loop Medication sicherstellt. Mithilfe der Software sollen Verordnungen elektronisch erfasst, der Bundesmedikationsplan eingescannt und systematische Überprüfungen von Wechselwirkungen, Kontraindikationen, Fehlmedikationen, Arzneimittelallergien und entsprechende Warnungen ausgegeben werden. Zudem soll die Software bei der Kalkulation der korrekten Mischverhältnisse von Infusionslösungen unterstützen.
Es wird ein Softwaremodul mit folgender Funktionalität gefordert:
(1) Erstellung eines patientenspezifischen Bar-/ QR-Codes bei Aufnahme.
(2) Der Medikationsprozess mit Verordnung, Stellen, Medikamentengabe kann durch Scannen des Codes in der Patientenkurve dokumentiert werden.
(3) Zugriff für klinische Pharmazeuten in der Apotheke des Ortenau Klinikums zur Validierung der Verordnung auf die relevanten Patientendaten unter Berücksichtigung der Zugriffsrechte.
(4) Verordnete und verabreichte Medikamente werden in Bezug zu Laborwerten und weiteren Vitaldaten sowie demographischen Daten des Patienten gesetzt und mit entsprechenden Warnungen und gegebenenfalls Vorschlägen hinsichtlich einer Alternativmedikation gegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Eine Vergabe des Auftrags an die Deutsche Telekom Clinical Solutions GmbH ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit b, Abs. 6 VgV gerechtfertigt. Aus technischen Gründen kommt in der konkreten Situation nur ihre Beauftragung zur Deckung des Beschaffungsbedarfs in Betracht. Das vorgesehene Unternehmen bietet ein weiteres Modul der Dosing GmbH an, das auf die bestehenden Module Flycicle Vision und AiDKlinik der Dosing GmbH aufsetzt und es in das bestehende KIS integriert. Es sind bereits Module der Dosing GmbH bei der Auftraggeberin im Einsatz, durch die ein Großteil der Muss-Kriterien des FTB5 erfüllt werden. Diese werden durch weitere Module erweitert, um die fehlenden drei Mindestanforderungen des KHZG zu erfüllen.
Eine vernünftige Alternativlösung in dieser Situation besteht nicht. Für andere Wirtschaftsteilnehmer ist es technisch unmöglich ein Modul anzubieten, das die vorhandenen Schnittstellen für den Datenaustausch nutzt. Eine Kompatibilität von Modulen anderer Anbieter, kann auch nicht durch Upgrademaßnahmen des bestehenden Systems hergestellt werden. Es ist unerlässlich, dass die vorhandenen Schnittstellen weiterhin genutzt werden, dafür muss das neue Modul passgenau auf das bestehende System abgestimmt sein. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass im Rahmen der Systemerweiterung und des weiteren Betriebs das Risiko von Fehlern reduziert wird, die bei einer solchen Erweiterung nicht auszuschließen sind. Die Lösung durch denselben Anbieter – mit einer tiefen Integration in das bestehende System – sichert auch die Systemstabilität, die im Krankenhausbereich und insbesondere in der Medikamentenversorgung essentiell ist.
Weiterhin wird auch dem Datenschutz besonders Rechnung getragen, da bei einer Beteiligung von mehreren Anbietern, potentiell weitere Personen von Patientendaten Kenntnis erhalten könnten. Auch im Störungsfall führt die Beteiligung von mehreren Anbietern zu einer komplexeren Vorgehensweise und gegebenenfalls verzögerten Störungsbehebung. Eine dadurch verursachte zeitlich verlängerte Abstimmung kann im sensiblen Krankenhausbereich zu schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben der Patienten führen. Dementsprechend ist es aus technischen Gründen in dieser konkreten Situation unumgänglich das Modul bei der Deutsche Telekom Clinical Solutions GmbH zu beschaffen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nationale Identifikationsnummer: DE119356176
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.telekom-healthcare.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem unter Ziffer V.2.1 eingetragen Datum nicht um den Tag des Abschlusses des Vertrages handelt, sondern um den Tag der Entscheidung, ein bestimmtes Unternehmen im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i.S.v. § 14 Abs. 4 VgV zu vergeben (Direktvergabe). Der Rahmenvertrag wird gemäß § 135 GWB erst nach Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die genaue Wertangabe gem. II.1.7) und gem. V.2.4) insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/