Interimsvergabe BW 09/22 "telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung" Referenznummer der Bekanntmachung: BW 09/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 50829
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/ausschreibungen/index_ger.html
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsvergabe BW 09/22 "telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung"
Es handelt sich um die Vergabe von Interimsverträgen zur Sicherstellung der telefonischen und schriftlichen Vorgangsbearbeitung während der Vorbereitung des neuen Vergabeverfahrens nach erfolgter Aufhebung des Vergabeverfahrens "telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung" (Aktenzeichen BW 01/20).
Im Rahmen seiner Aufgabenstellung hat der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend "Beitragsservice") telefonische und schriftliche Anfragen von Beitragskonteninhabern zu beantworten. Der Beitragsservice setzt zur Bearbeitung dieser Anfragen neben seiner internen Sachbearbeitung Dienstleister für die telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung ein.
Der Beitragsservice hat vor der Zuschlagserteilung eine ex-ante Transparenz-Bekanntmachung veröffentlicht und die Wartefrist eingehalten.
Los 1 - telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung
Standort des Auftragnehmers
Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie eines festen Anteils von schriftlichen Vorgängen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung.
Einmalige Möglichkeit zur Verlängerung des Interimsvertrags um weitere 3 Monate, falls sich das Vergabeverfahren verzögern sollte
Los 2 - telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung
Standort des Auftragnehmers
Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie eines festen Anteils von schriftlichen Vorgängen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung.
Einmalige Möglichkeit zur Verlängerung des Interimsvertrags um weitere 3 Monate, falls sich das Vergabeverfahren verzögern sollte
Los 3 - telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung
Standort des Auftragnehmers
Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie eines festen Anteils von schriftlichen Vorgängen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung.
Einmalige Möglichkeit zur Verlängerung des Interimsvertrags um weitere 3 Monate, falls sich das Vergabeverfahren verzögern sollte
Los 4 - telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung
Standort des Auftragnehmers
Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie eines festen Anteils von schriftlichen Vorgängen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung.
Einmalige Möglichkeit zur Verlängerung des Interimsvertrags um weitere 3 Monate, falls sich das Vergabeverfahren verzögern sollte
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Im vorliegenden Fall ist die Vergabe der Interimsverträge zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen telefonischen und schriftlichen Vorgangsbearbeitung und damit auch zur Sicherstellung des Einzugs des Rundfunkbeitrags erforderlich. Das Vergabeverfahren BW 01/20 zur Neuvergabe der Leistungen musste aufgrund eines Beschlusses des OLG Düsseldorf aufgehoben werden. Zuvor hatte die Vergabekammer Rheinland eine andere Sichtweise vertreten. Sowohl die lange Verfahrensdauer als auch der Verfahrensausgang waren in dieser Form für den Beitragsservice nicht vorhersehbar und auch nicht planbar.
Die Neuvergabe bedarf sorgfältiger Vorbereitung und muss die strategischen Ziele des Beitragsservice berücksichtigen. Eine Vergabe der Interimsverträge ist ausschließlich an die aktuellen Bestandsdienstleister möglich. Nur diese verfügen über die zur Leistungserbringung erforderliche technische Anbindung mittels Datenleitung. Zudem können nur die Bestandsdienstleister eine zeitnahe und ordnungsgemäße Vorgangsbearbeitung sicherstellen. Bis zur Aufnahme der vollen Produktion ist eine so genannte "RampUp-Phase" erforderlich, d.h. eine vollumfängliche Einarbeitung und Qualifizierung aller Mitarbeiter/innen in der Bearbeitung der vertragsgegenständlichen telefonischen und schriftlichen Vorgänge. Diese "RampUp-Phase" hat erfahrungsgemäß eine Dauer von mind. 10 bis zu max. 12 Monaten. Ihr vorgelagert ist zudem die Phase der Personalrekrutierung, die derzeit nach dem aktuellen Kenntnisstand des Beitragsservice aufgrund des generellen Arbeitskräftemangels ebenfalls längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Ein Aufbau neuer Dienstleister während der für die vorliegenden Leistungen sehr kurzen Laufzeit der Interimsvergabe dürfte für neue Dienstleister nicht wirtschaftlich sein. Für den Beitragsservice ist ein Wechsel zudem nicht möglich, da dieser beträchtliche Zusatzkosten für die erforderliche Ausbildung der Multiplikatoren verursacht, die sich während der kurzen Laufzeit der Interimsvergabe auch für den Beitragsservice nicht amortisieren. Schließlich ist die ununterbrochene Vorgangsbearbeitung nur dann sichergestellt, wenn der Aufbau neuer Dienstleister iterativ unter gleichzeitigem entsprechendem Abbau der bestehenden Ressourcen bei den Bestandsdienstleistern erfolgt. Dies ist im noch zur Verfügung stehenden Zeitraum bis zum 01.01.2025 (geplanter Vertragsbeginn der Neuvergabe) nicht realistisch umsetzbar.
Die vorliegende Interimsvergabe ist daher nur an bereits vorhandene Bestandsdienstleister möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 1 - telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 12489
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 2 - telefonsiche und schriftliche Vorgangsbearbeitung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Görlitz
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 02826
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 3 - telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Roggentin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 18184
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 4 - telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Zweibrücken
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 66482
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Beitragsservice hat am 06.06.2023 eine ex-ante Transparenz-Bekanntmachung veröffentlicht und die Zuschläge erst nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 135 Absatz 3 lit. 3 GWB erteilt.
Eine Veröffentlichung des genauen Auftragswerts der einzelnen Lose erfolgt unter Verweis auf § 39 Absatz 6 VgV vorliegend nicht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber der Vergabestelle gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber der Vergabestelle gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Vergabestelle weist zudem auf § 135 GWB hin:
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Weitere Einzelheiten hierzu können dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere §§ 160 ff., 135 ff. GWB, entnommen werden. Das GWB kann unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]