Briefbeförderung aus Zentraldruck - AOK NordWest Referenznummer der Bekanntmachung: 08-2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Briefbeförderung aus Zentraldruck - AOK NordWest
Briefbeförderung aus Zentraldruck (derzeit Ratingen) für die AOK NordWest. Im Rahmen des Los 1 sind regionale Zustellungen auf ausgewählte Zustellbereiche von Nordrhein Westfalen beschränkt, in Los 2 sind bundesweite und in geringem Umfang Auslandspost (mit Ausnahme der in Los 1 enthaltenen Zustellbereiche) zuzustellen.
"regional"
Im Rahmen des Los 1 sind die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Zustellbereiche umfasst.
Los 2 enthält alle nicht in Los 1 enthaltenen Zustellbereiche sowie in geringem Umfang Auslandszustellungen.
Regionale Briefbeförderung in den Leitregionen 32/33, 44/45/46, 48 und 57/58/59.
Bis zu drei Mal um jeweils 12 Monate; max. 30.06.2030.
"überregional & Ausland"
Im Rahmen des Los 1 sind die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Zustellbereiche umfasst.
Los 2 enthält alle nicht in Los 1 enthaltenen Zustellbereiche sowie in geringem Umfang Auslandszustellungen.
Überregionale Briefbeförderung sowie in geringem Umfang Auslandszustellungen, mit Ausnahme der in Los 1 enthaltenen Leitregionen.
Der Vertrag kann maximal drei Mal um jeweils 12 Monate verlängert werden; max. 30.06.2030.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- aktueller Auszug Handels- oder Berufsregister nach Maßgabe der Vorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens (Kopie nicht älter als 6 Monate) (Vorlage erst auf gesonderte (!) Aufforderung der Vergabestelle);
- Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Sozialversicherung (Kopie nicht älter als 6 Monate) (Vorlage erst auf gesonderte (!) Aufforderung der Vergabestelle);
- Bescheinigung Finanzamt über die Erfüllung der Zahlungspflichten von Steuern und Abgaben (Kopie nicht älter als 6 Monate) (Vorlage erst auf gesonderte (!) Aufforderung der Vergabestelle).
- Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Bundesnetzagentur (Vorlage mit Angebotsabgabe; Kopie ausreichend)
- Erklärung, dass innerhalb von 4 Wochen nach Zuschlag eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungshöhe für Sachschäden in Höhe von 1 Mio. EUR je Schadensfall, Personenschäden in Höhe von 3 Mio. EUR und für Vermögensschäden in Höhe 500.000,00 EUR je Schadensfall, jeweils begrenzt auf 2-fache Maximierung je Kalenderjahr durch Bescheinigung des Versicherers nachgewiesen wird (Kopie nicht älter als 6 Monate; die Laufzeit muss erkennbar sein und darf zum Zeitpunkt der
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Auftragsvergabe noch nicht abgelaufen sein; s. Angebotsblatt). Wird die Haftpflichtversicherung nicht rechtzeitig nachgewiesen, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
- Angabe Gesamtumsatz, s. Angebotsblatt; Mindestgesamtumsatz je Los beachten
- Angaben von Umsätzen bezogen auf den Auftragsgegenstand, s. Angebotsblatt
mindestens 3 Referenzen innerhalb der letzten 3 Jahre, die nach Art und Umfang mit der angefragten Leistung vergleichbar sind. Vergleichbar ist eine Referenz, wenn:
Los 1
das Versandvolumen E+1 (anteilig mit mindestens 80%) mindestens 5.000.000 Sendungen p.a. beträgt
eine werktägliche Abholung erfolgt
ein bestehender Vertrag mit mindestens einem Jahr Bestand bei Angebotsabgabe oder beendeter Vertrag mit mindestens 2 Jahren Vertragslaufzeit vorliegt
Los 2
das Versandvolumen E+1 (anteilig mit mindestens 80%) mindestens 2.000.000 Sendungen p.a. beträgt
eine werktägliche Abholung erfolgt
ein bestehender Vertrag mit mindestens einem Jahr Bestand bei Angebotsabgabe oder beendeter Vertrag mit mindestens 2 Jahren Vertragslaufzeit vorliegt
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMP6U0U
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich
in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer
Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
[...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu
verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit
des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.