Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis und der Stadt Pforzheim (Verkehrsraum Maulbronn/Knittlingen) Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/S 058-171146
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE12B Enzkreis
Postleitzahl: 75177
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.enzkreis.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE12B Enzkreis
Postleitzahl: 75177
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pforzheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis und der Stadt Pforzheim (Verkehrsraum Maulbronn/Knittlingen)
Der Enzkreis und die Stadt Pforzheim vergaben als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit GWB und VgV im Verkehrsraum Maulbronn/Knittlingen. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
704 Maulbronn - Schützingen
706 Maulbronn - Knittlingen
734 Pforzheim - Knittlingen
735 Pforzheim - Maulbronn.
Enzkreis
Stadt Pforzheim
Der Enzkreis und die Stadt Pforzheim vergaben als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) (Brutto-Vertrag) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum (Linienbündel) Maulbronn/Knittlingen. Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt am 10.12.2023 und endet zum Fahrplanwechsel am 13.12.2031. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
704 Maulbronn - Schützingen
706 Maulbronn - Knittlingen
734 Pforzheim - Knittlingen
735 Pforzheim - Maulbronn
Die Gesamtleistung der Buslinien 704, 706, 734 und 735 liegt bei ca. 0,66 Mio. Fahrplankilometer/Jahr. Derzeit umfasst der Verkehrsraum zusätzlich noch den AST-Verkehr Maulbronn Stadt - Maulbronn Westbahnhof. Der AST - Verkehr ist nicht Gegenstand des zu vergebenden ÖDA. Auf den Buslinien sind Überlandbusse M3 der Klasse II einzusetzen (Fahrzeugklassen in Ziffer 2.1.1.1. und 2.1.1.2. ECE-R 107
„Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale“). Auf den Linien 704/706 ist spätestens ab 01.01.2025 insgesamt mindestens ein Standardbus einzusetzen, der die Voraussetzungen für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge nach § 2 Nr. 6 SaubFahrzeugBeschG erfüllt und als Klasse I-Fahrzeug zuzulassen ist. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen Änderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Weitere Vorgaben bzgl. Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelte, Standards und Qualitätsanforderungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Während der Vertragslaufzeit hat der Auftraggeber das Recht, Zu-, Ab- und Umbestellungen zum Fahrplan um max. +/- 25 % bezogen auf den Auftragswert (unter Berücksichtigung der Preisdynamisierung) vorzunehmen. Außerdem kann der Auftraggeber Änderungen der in der Leistungsbeschreibung definierten Qualitätsstandards im Rahmen des für das Verkehrsunternehmen Zumutbaren vornehmen, um die Verkehrsbedienung an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Zudem kann der Auftraggeber verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit technisch machbar mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis und der Stadt Pforzheim (Verkehrsraum Maulbronn/Knittlingen)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberderdingen
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 75038
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Veröffentlichungen gem. § 8 Abs. 1 des SaubFahrzeugBeschG:
Anzahl der aufgrund des Auftrages beschafften Fahrzeuge: 1 Bus der Fahrzeugklasse M3 (Klasse 1), 12 Busse der Fahrzeugeklasse M3 (Klasse 2 - fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG)
hiervon Anteil sauberer Busse: 0
hiervon Anteil emissionsfreier Busse: 1 (Klasse 1)
hiervon Anteil sauberer leichter Nutzfahrzeuge: 0
hiervon Anteil emissionsfreier leichter Nutzfahrzeuge: 0
2) Unter den Ziffern II.1.7) und V.2.4) ist jeweils nur ein fiktiver Wert angegeben. Der tatsächliche Wert wird zur Wahrung berechtigter geschäftlicher Interessen des Bestbieters nicht genannt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den
Auftraggeber oder Konzessionsgeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.