Erdgasausschreibung Energieversorgungsgesellschaft mbH im Klinikverbund Südwest Referenznummer der Bekanntmachung: 2023KA000014
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sindelfingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71065
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erdgasausschreibung Energieversorgungsgesellschaft mbH im Klinikverbund Südwest
Lieferung von Erdgas für die Energieversorgungsgesellschaft mbH im Klinikverbund Südwest; Lieferzeitraum: 2024/2025, Menge ca. 30.031.777 kWh/2024 und 28.813.115 kWh/2025,
Energieversorgungsgesellschaft mbH im Klinikverbund Südwest
Abnahmestellen gemäß Leistungsverzeichnis
Lieferung von Erdgas für die Abnahmestellen der Energieversorgungsgesellschaft mbH im Klinikverbund Südwest, Lieferzeitraum: 2024/2025, Liefermenge ca. 30.031.777 kWh/Jahr/2024 und ca. 28.813.115 kWh/2025
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Energieversorgungsgesellschaft mbH im Klinikverbund Südwest
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Im Rahmen der Ausschreibung ist kein Angebot eingegangen. Das Verfahren wird daher gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 Vergabeverordnung aufgehoben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den
Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134
Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist
auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten
Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).