Externe Labordienstleistungen für die Knappschaft Kliniken
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44789
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://kk-service.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Externe Labordienstleistungen für die Knappschaft Kliniken
Die Knappschaft Kliniken sind ein großer öffentlich-rechtlicher Klinikverbund in Deutschland und
Tochtergesellschaften der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS). Zum Verbund
der knappschaftlichen
Kliniken gehören sieben Beteiligungsgesellschaften mit zwölf Standorten. Sie befinden sich im Ruhrgebiet, im
Saarland und im Rheinland. Neben der Grund- und Regelversorgung bieten die Knappschaftskliniken Spitzenmedizin auf universitärem
Niveau. Einige Häuser fungieren als Universitätsklinik, als Lehrkrankenhäuser für die Ruhr-Universität Bochum,
die Universität Duisburg-Essen oder die Universität des Saarlandes.
Laborstandorte der Knappschaft Kliniken
Auftraggeber sind folgende Gesellschaften:
- Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum GmbH
- Knappschaftskrankenhaus Bottrop GmbH
- Klinikum Vest GmbH
- Bergmannsheil und Kinderklinik Buer GmbH
- Klinikum Westfalen GmbH
Die Knappschaft Kliniken Service GmbH (KKSG) ist für das Vergabeverfahren Vergabestelle und Kontaktstelle.
Die KKSG schließt im Namen und im Auftrag der teilnehmenden Auftraggeber den Vertrag. Die Auftraggeber
sind keine Gesamtschuldner.
Die ausgeschriebene Leistung umfasst die Erbringung von externen Labordienstleistungen der Knappschaft
Kliniken.
Standorte
- Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum
- Knappschaftsklinikum / Bergmannsheil und Buer
- Knappschaftskrankenhaus Bottrop
- Knappschaftsklinikum Vest Paracelsusklinik Marl
- Knappschaftsklinikum Vest Recklinghausen
- Knappschaftsklinikum Westfalen Kamen
- Knappschaftsklinikum Westfalen Lünen
- Knappschaftsklinikum Westfalen Lütgendortmund
- Knappschaftsklinikum Westfalen Dortmund
Vertragslaufzeit 60 Monaten mit der Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils 12 Monate.
Gegenstand sind medizinische Laborleistungen aus den Kapiteln M III und IV und ausgewählte Parameter des
Kapitels MII der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ), die nicht in den klinikeigenen Laboratorien erbracht werden.
Über alle Standorte werden im Jahr ca. 180 Mio.GOÄ-Punkte von externen Labordienstleistern erbracht.
Neben der analytischen Durchführung dieser Untersuchungen ist eine kontinuierliche laborärztliche und
insbesondere mikrobiologische Beratung der Kliniken (z.B. infektiologische Konsile) erforderlich.
Option auf zweimalige Verlängerung um 12 Monate
Der Auftraggeber verzichtet auf die Erstellung einer Auftragsbekanntmachung nach §37 Absatz 1 VgV, da die
Dienstleistung, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein wird, in der Vorinformation benannt wird.
Wir bitten Sie Ihr Interesse bei der angegebenen Kontaktstelle innerhalb der angegebenen Frist (siehe IV.2.2)
zu bekunden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Der Bieter hat mittels Eigenerklärung (Formblatt Anlage 06) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe
gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://
www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Deckungssumme für Vermögensschäden, Personen und
Sachschäden jeweils mind. 5.000.000 EUR, mind. 2-fach maximiert im Versicherungsjahr) oder die unbedingte
Erklärung eine solche Versicherung abzuschließen in Verbindung mit der Erklärung der Versicherung zur
Abschlussbereitschaft bei Zuschlag.
- Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich solcher Leistungen, die
mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, bezogen jeweils auf die letzten 3 Geschäftsjahre.
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen.
- Der Bewerber muss den Nachweis führen (kurze Projektbeschreibung), dass er über vergleichbare
Analysesysteme und Diagnostika verfügt, die seit mindestens 12 Monaten in mindestens 3 vergleichbaren
Laboratorien im Routinebetrieb eingesetzt werden,
- Angabe, ob der Bieter eine eigene, zertifizierte Serviceorganisation vorhält, so dass Wartungs-und
Instandsetzungsarbeiten für die Analysengeräte eigenständig vom Bieter durchgeführt werden können.
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Objektive Teilnahmeregeln und -kriterien:
Die Vergabestelle macht von der Möglichkeit des § 51 VgV, die Anzahl der geeigneten Bewerber /
Bewerbergemeinschaften zu begrenzen, keinen Gebrauch. Alle Bewerber / Bewerbergemeinschaften, die ihr
Interesse form- und fristgerecht bekundet haben sowie nach den Ausführungen dieser Bekanntmachung, das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Ziffer III.1.1)), die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(Ziffer III.1.2)) und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Ziffer III.1.3)) nachgewiesen haben, werden
zur Angebotsabgabe aufgefordert.
B) Ablauf des Verfahrens
1) Phase Interessenbekundung:
Interessenten müssen ihr Interesse per Email an die genannte Kontaktstelle bekunden. Die
Interessenbekundung als Bewerber-/ Bietergemeinschaft ist bereits in dieser 1. Phase möglich, aber
nicht zwingend. In diesem Fall sind die Mitglieder sowie das vertretungsberechtigte Mitglied mit der
Interessensbekundung zu benennen (siehe auch nachstehend zur 2. Phase Interessensbestätigung). Die
Einreichung eines Teilnahmeantrags/ einer Interessensbestätigung ist in dieser Phase nicht erforderlich. Es
erfolgt keine gesonderte Auftragsbekanntmachung mehr (§ 38 Abs. 4 VgV). Lediglich die Unternehmen, die
form- und fristgerecht eine Interessenbekundung übermittelt haben, werden am weiteren Verfahren beteiligt (§
8Abs. 5 VgV).
Der Interessent trägt das Risiko der fristgerechten Übermittlung der Interessenbekundung.
2) Phase Interessensbestätigung:
Nur diejenigen Unternehmen, die form- und fristgerecht ihr Interesse bekundet haben, erhalten
Zugang zu den vollständigen finalen Vergabeunterlagen und werden zur Abgabe eines
Teilnahmeantrages(Interessensbestätigung) aufgefordert werden. Weitere/sonstige Unternehmen sind
nicht zur Teilnahme am Verfahren berechtigt. Soweit noch keine Interessensbekundung als Bewerber-/
Bietergemeinschaft in der 1. Phase erfolgt ist, kann eine Bewerber-/Bietergemeinschaft auch noch nach
Aufforderung zur Interessensbestätigung bis zur Abgabe der Teilnahmeanträge zulässig gebildet werden. In
diesem Fall darf
jedoch eine Bewerber-/Bietergemeinschaft nur noch zwischen Unternehmen gebildet werden, die auch ihr
Interesse zuvor in der 1. Phase bekundet haben. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung beinhaltet alle
notwendigen Informationen zur Erstellung des Teilnahmeantrages.
Aufgrund der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung werden die Dokumente
mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung elektronisch zur Verfügung gestellt oder eine Internetadresse
angegeben, unter der die elektronischen Dokumente abgerufen werden können.
3) Phase Angebotsphase:
Nur diejenigen Bewerber, die den Teilnahmewettbewerb erfolgreich durchlaufen haben, werden vom AG zur
Angebotsabgabe aufgefordert.
C) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation im Vergabeverfahren grundsätzlich elektronisch
erfolgt. Die Auftraggeberin behält sich jedoch vor, im Einzelfall andere Kommunikationswege vorzugeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B. https://www.gesetze-iminternet.de /gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. Etwaige Rügen sind über die Vergabe-Plattform oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetzeiminternet.de/gwb/__134.html)
die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB)