Unterhalts- und Zusatzreinigung der Liegenschaften der NRW.BANK in Münster - Los 1 Referenznummer der Bekanntmachung: 532-003924-00-101-79521
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kavalleriestraße 22
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Einkauf
E-Mail:
Fax: +49 21191741-1746
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterhalts- und Zusatzreinigung der Liegenschaften der NRW.BANK in Münster - Los 1
Gegenstand der Ausschreibung ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag in zwei Losen über die Reinigung der Liegenschaften der NRW.BANK in Münster:
a. Friedrichstraße 1, 48145 Münster
b. Johanniterstr. 3, 48145 Münster
c. Elisabethstraße 3 - 15, 48145 Münster
d. Warendorfer Straße 10, 48145 Münster
e. Warendorfer Straße 8, 48145 Münster
f. Elisabethstraße, 48145 Münster (Gebäude M08)
Folgende Lose werden gebildet:
Los 1: Unterhalts- und Zusatzreinigung
Los 2: Fassaden- und Fensterreinigung
Die Lose wurden aus technischen Gründen des Vergabemarktplatzes NRW jeweils separat in gesonderten Projekträumen des Vergabemarktplatzes NRW veröffentlicht.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft ausschließlich das Los 1.
NRW.BANK AöR Friedrichstraße 1 48145 Münster, NRW.BANK Johanniterstraße 3 48145 Münster, NRW.BANK Elisabethstraße 3-15 48145 Münster, NRW.BANK Warendorfer Straße 10 48145 Münster
Bei den zu reinigenden Objekten handelt es sich um die Bürogebäude der NRW.BANK (in Folge "AG") sowie die Fahrzeugstellflächen und die zugehörigen Außenbereiche der Gebäude. Am Standort Münster nutzt der AG als Förderbank für das Land NRW fünf Bürogebäude und ein Trafogebäude in zentraler Lage. Die Gebäude sind räumlich nah zu einander angeordnet und zum Teil über Gebäudeübergänge miteinander verbunden.
Die Reinigungsleistungen dienen dem Werterhalt der Objekte und sind jederzeit fachgerecht, pünktlich, gründlich, schonend und so auszuführen, dass ein einwandfreier Reinigungszustand gemäß den Vorgaben des AG erreicht wird.
Die zu reinigenden Flächen (z.B. Vorstands- und Konferenzbereich sowie Eingangs- und Foyerbereiche, Teeküchen und Sanitäranlagen sowie die allgemeinen Büroflächen und Flurbereiche sowie Treppenhäuser) müssen täglich begangen werden. Eine Vollbelegung der Gebäudeflächen wird zugrunde gelegt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch nicht genutzte Räume in einem einwandfreien Zustand zu halten sind.
Leistungsdetaillierung
Folgende Tätigkeiten der Reinigung sind für den AG zu erbringen:
- Unterhaltsreinigung
- Zusatzreinigung
- Schmutzfangmattenservice
- Außenanlagen- und Tiefgaragenreinigung
- Winterdienst
- Personalgestellung
- Wertstoffmanagement
Der AN schuldet den Reinigungserfolg (als Werkleistung) und wird anhand des Reinigungsergebnisses am Ergebnis seiner Leistungsdurchführung gemessen.
Daher sind im Rahmen der ergebnisorientierten Reinigung nachfolgende Regelleistungen arbeitstäglich bzw. nach jeweils vorgesehenen Leistungszeiten zu erbringen:
- Der AN wird auf den gepflegten Zustand der Gebäude und Einrichtungsgegenstände achten und die vertraglich vorgesehenen Reinigungs- und Pflegearbeiten erbringen.
- Die vertraglichen Leistungen werden durch den AN fachkundig und gründlich unter Berücksichtigung der jeweils vorgegebenen Reinigungsqualitäten ausgeführt.
Alle zu reinigenden Flächen und Räume sind durch die Reinigungskraft auf den Reinigungsgrad bzw. Reinigungsbedarf zu überprüfen und entsprechend zu reinigen.
- Die dem AN im Bereich der von ihr zu erbringenden Leistungen zugewiesene Verkehrssicherungspflicht muss beachtet werden, so dass Nutzer, Beschäftige, Besucher und sonstige Personen nicht zu Schaden kommen.
- Maschinen und Werkzeuge oder ähnliches dürfen nur in mängelfreiem Zustand verwendet werden.
Neben den Regelleistungen können im Bedarfsfall Eventual- und Bedarfspositionen erforderlich sein. Es handelt sich um zusätzliche Reinigungsleistungen, die im Bedarfsfall gesondert abgerufen werden (z.B. Kontrolle und ggf. Nachfüllen von Desinfektionsspendern bei pandemischer Lage). Diese Leistungen sind in Ziff. 1.4 sowie Ziff. 4.9 der Leistungsbeschreibung sowie dem Vordruck 08 (Preisblatt) beschrieben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: Merlenforst 2
Ort: Leichlingen
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 42799
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DS8Z
Postanschrift: Zeughausstraße 2 - 10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 221147-2889
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.