Neubau Parkhaus West des Flugfeldklinikums Referenznummer der Bekanntmachung: 100_01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sindelfingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71065
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikverbund-suedwest.de
Adresse des Beschafferprofils: www.klinikverbund-suedwest.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Parkhaus West des Flugfeldklinikums
Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für den Neubau des Parkhaus West
Flugfeldklinikum Böblingen Flugfeldareal Böblingen 71034 Böblingen
Für die wirtschaftliche Neuordnung der Kreiskliniken Böblingen gGmbH werden die Klinikstandorte Böblingen und Sindelfingen in einem Neubau auf dem Flugfeld in Böblingen zusammengelegt. Gemäß Aufgabenstellung galt es, die medizinischen Belange eines Großklinikums mit seinen engen Funktionsbeziehungen mit dem städtebaulichen Kontext, aufbauend auf den Ergebnissen des städtebaulichen Ideen-Wettbewerbs zu vereinen. Dabei sollen die Bezüge zum Bahnhof Böblingen / Stadtkern, sowie die städtebauliche Leitidee und Stadtentwicklung nahtlos an das Planungsgebiet in der Planung berücksichtigt und integriert werden. Es wird ein Klinikum mit ca. 700 Betten und den dazu gehörenden Sekundär- und Tertiärbereichen eines Krankenhauses der Zentralversorgung u. a. mit einem Hubschrauber-Dachlandeplatz errichtet.
Der Landkreis Böblingen als Gesellschafter der Kreiskliniken Böblingen gGmbH plant mit dem Projekt "Parkhaus West des Flugfeldklinikums" ein Parkhaus. Die Fertigstellung ist bis Ende Mai 2025 geplant, um rechtzeitig und parallel zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des Neubaus Flugfeldklinikum zur Verfügung zu stehen.
Das Flugfeld liegt auf der Gemarkung und zwischen den Städten Böblingen und Sindelfingen. Die Kreiskliniken Böblingen gGmbH sind als Bauherr und Gesamtprojektleitung vom Landkreis Böblingen mit der Projektdurchführung beauftragt. Das Parkhaus grenzt unmittelbar an den Wirtschaftshof des Neubaus Flugfeldklinikum an.
Für das Parkhaus liegt auf Grundlage der Genehmigungsplanung der Architekten-Arbeitsgemeinschaft HDR/h4a sowie den weiteren Fachplanern eine Baugenehmigung vom 12.07.2021 vor. Derzeit laufen die Baumaßnahmen für das benachbarte Klinikgebäude. Das Parkhaus West wird, entsprechend dem Planungsstand Genehmigungsplanung, voraussichtlich eine Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 25.100 m² und einen Bruttorauminhalt von ca. 70.900 m³ haben und ca. 880 Pkw-Stellplätze (davon ein Stellplatz mit Pkw-Ladestation), ca. 12 Motorrad-Stellplätze und ca. 132 Fahrradstellplätze (davon 32 für E-Bikes) umfassen.
Für den geltenden Bebauungsplan sowie im Rahmen der bisherigen Planung des benachbarten Flugfeldklinikums wurden diverse Gutachten ausgearbeitet (z.B. Schallgutachten, Verkehrsgutachten, Schallimmissionsschutznachweis, etc.). Weiterhin wurden zur Wahrung eines durchgängigen Konzepts bei den Fassaden sowie bei den Außen- und Freianlagen für das gesamte Areal eindeutige Gestaltungsvorgaben erstellt. Gegenstand des Verfahrens ist die Planung ab Leistungsphase 5 und die anschließende schlüsselfertige Errichtung des Parkhauses auf Grundlage der vorliegenden Planung, einer Funktionalen Leistungsbeschreibung incl. Anlagen (z.B. vorliegende Gutachten) und der oben erwähnten Gestaltungsvorgaben.
Die vergabegegenständlichen Leistungen des Parkhauses West sind voraussichtlich ab März 2023 zu erbringen und voraussichtlich bis Mai 2025 abzuschließen.
Der konkrete Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag und den Anlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70567
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ausführliche Informationen sowie Anleitungen zum Vergabemarktplatz und zur elektronischen Angebotsabgabe über das Bietertool finden Sie im Service Support Center von Cosinex unter https://support.cosinex.de/unternehmen/
Weitere hilfreiche Informationen zur Abgabe eines elektronischen Angebots können Sie zudem dem Leitfaden (Formblatt B_01 in den Vergabeunterlagen) entnehmen.
Bekanntmachungs-ID: CXRAYYGYDG9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.