Subscriptions für Oracle Java Lizenzen Referenznummer der Bekanntmachung: LZPD; Oracle Java Lizenzen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
Subscriptions für Oracle Java Lizenzen
Siehe II.2.4.
Duisburg
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW ("LZPD") ist unter anderem für die Planung, Entwicklung und Betreuung polizeilicher IT-Anwendungen zuständig. Dabei ist das LZPD der zentrale Servicepartner für alle betrieblichen Belange der IT-Infrastruktur der Polizei NRW.
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Zur Erfüllung unter anderem dieser Aufgaben benötigt das LZPD Subscriptions für Oracle Java Lizenzen. Diese werden für verschiedene Programme genutzt, die zwingend für die alltägliche polizeiliche Arbeit notwendig sind. Neben diesen Subscriptions werden auch die dazugehörigen Supportleistungen (wie z.B. ein Hotline-Service) in Anspruch genommen.
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Dafür musste ein EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B geschlossen werden. Es müssen auch dazugehörige Supportleistungen in Anspruch genommen werden. Dafür muss ein Hotline-Service gemäß Ziffer 2.3 EVB-IT Pflege S-AGB für die bereitgestellte Software sowie für die Patches, Updates, Upgrades und Releases/Versionen bereitgestellt werden.
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Der Vertrag mit dem Altdienstleister lief am 25. April 2023 aus. Die beschriebenen Leistungen wurden ab dem 26. April 2023 benötigt.
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Die Vertragslaufzeit beträgt drei Jahre.
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Bei der von der gesamten Polizei NRW genutzten Java-Subscription-Version handelt es sich um eine Long-Term-Service-Version, die kostenpflichtig erworben werden muss. Bei dieser wird drei Jahre Supportunterstützung bereitgestellt. Bei Wegfall einer kostenpflichtigen Subscription ist diese Java-Version vollständig zu deinstallieren. Java selbst wird für den Betrieb einer Vielzahl polizeilicher Anwendungen zwingend benötigt. Diese können nach einer Deinstallation nicht mehr genutzt werden, sodass eine ordnungsgemäße Polizeiarbeit nicht mehr möglich wäre.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die Beauftragung ist im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 VgV zulässig, da äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit sind dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen.
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Trotz einer rechtzeitigen Vorbereitung einer EU-weiten Ausschreibung kam es zu Ereignissen, die das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD) nicht vorhersehen konnte, sodass eine Einhaltung der Mindestfristen nicht mehr möglich war. Dabei handelte es sich um gänzlich nicht vorhersehbare Verzögerungen, die außerhalb des Einflussbereichs des LZPD lagen.
Wenn kein neuer Vertrag geschlossen worden wäre, hätte eine Deinstallation aller unter Nutzung von Java verwendeter Programme auf allen Arbeitsplätzen der Polizei in NRW (ca. 40.000) erfolgen müssen.
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Beeinträchtigt würden dadurch die Funktionsfähigkeit des LZPD und damit der Polizei an sich mit den vordringlichen Aufgaben der Verbrechensbekämpfung und dem Schutz der Individualrechte und -rechtsgüter der gesamten Bevölkerung. Dabei handelt es sich um hochrangige Rechtsgüter. Zu beachten ist, dass die gesamte Polizei NRW ohne die Verwendung der Subscriptions nicht mehr arbeitsfähig wäre, sodass es sich um eine besonders intensive Beeinträchtigung handelt.
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Zwar handelt es sich bei der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter um eine ebenfalls intensive Einschränkung der vergaberechtlichen Verpflichtung zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Verfahrens.
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Letztendlich stellt die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 VgV allerdings eine gesetzlich normierte Vorgehensweise dar, die in besonderen Konstellationen gewählt werden darf. Die Nutzung der Subscriptions hingegen ist für die Aufgabenerfüllung durch das LZPD unverzichtbar.
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Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYD0DST9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 155 ff. GWB) geregelt. Die Vergabekammer Rheinland ist zuständig für die Überprüfung von Vergabeverfahren, die der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dienen.
Etwaige Vergabeverstöße sind nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union geltend zu machen.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Auf § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB wird hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/