Planungsleistungen für einen Umbau von Büroflächen Referenznummer der Bekanntmachung: 06-2023/VW/MK
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.medienanstalt-nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen für einen Umbau von Büroflächen
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein sechsgeschossiges Bürogebäude. Die LFM NRW ist Teileigentümerin des ersten von drei Bauabschnitten und nutzt hier die Flächen im EG, 1 OG und 2 OG) mit ca. 2.600 qm Gesamtfläche.
Im Rahmen des Umbaus sollen die Räumlichkeiten insbesondere durch den Einsatz von Glaselementen ein größeres, helleres, transparenteres und vor allem kommunikativeres Erscheinungsbild erhalten.
Insgesamt sollen Einheiten geschaffen werden, welche sowohl Rückzugsmöglichkeiten für Einzelarbeiten, als auch Flächen für Gruppenarbeiten sowie Sozialflächen für einen Informationsaustausch bieten.
Die Landesanstalt für Medien NRW beabsichtigt die Planungs- und Bauüberwachungsleistungen für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume gemäß § 34 HOAI, Leistungsphasen 3-8, zu vergeben. Die Planungsunterlagen über die bereits abgeschlossene LP 2 werden den Ausschreibungsunterlagen beigefügt
Landesanstalt für Medien NRW Zollhof 2 40221 Düsseldorf
Planungs- und Bauüberwachungsleistungen für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume gem. § 34 HOAI, Leistungsphasen 3 bis 8 für den Umbau der Büroflächen.
Die Beauftragung erfolgt stufenweise. Die Vertragsleistung des Auftragnehmers wird für Maßnahme 1 und 2 jeweils in folgende Leistungsstufen unterteilt:
- Leistungsstufe II: Leistungsphasen 3-4 gem. § 34 Abs. 3 HOAI
- Leistungsstufe III: Leistungsphase 5 gem. § 34 Abs. 3 HOAI
- Leistungsstufe IV: Leistungsphasen 6-7 gem. § 34 Abs. 3 HOAI
- Leistungsstufe V: Leistungsphase 8 gem. § 34 Abs. 3 HOAI
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
Der Bieter verpflichtet sich, die Vorgaben des § 2 TVgG NRW zur Tariftreue und Mindestlohn einzuhalten. Vertragsbestandteil werden dazu auch die besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen).Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB sowie gemäß § 21 A-EntG, § 21 SchwarzArbG, § 19 MiLoG und § 98c AufenthG sind für den Einzelbewerber, für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und für jedes Unternehmen, das zur Eignungsleihe in Anspruch genommen wird entsprechende Eigenerklärungen mit dem Teilnahmeantrag abzugeben (vgl. Anschreiben Angebot und Vordruck Ausschlussgründe Dritte). Auf § 125 GWB wird verwiesen. Bei Bietergemeinschaften ist mit dem Angebot der Vordruck Bewerbergemeinschaft auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen. Zusätzlich ist von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft der Vordruck Mitglied Bewerbergemeinschaft auszufüllen und abzugeben. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch. Bei Bietergemeinschaften wird die Eignung für die Bietergemeinschafts insgesamt geprüft. Es muss mithin nicht jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft alle Eignungskriterien in eigener Person erfüllen. Zum Nachweis der Eignung der Bietergemeinschaft ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft der ausgefüllte Vordruck Eignungsanforderungen einzureichen. Ein Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und be-rufliche Leistungsfähigkeit Eignungsleihe in Anspruch nehmen. Dies ist in dem Angebotsvordruck anzukreuzen. In dem Vordruck Eignungsleihe ist anzugeben, in welchem Umfang der Bewerber Eignungsleihe in Anspruch nimmt und die jeweiligen Unternehmen zu benennen. Der Eignungsverleiher hat seine Eignung in dem Umfang der Eignungsleihe auf die gleiche Weise nachzuweisen wie der Bieter. Dazu ist der vom Eignungsverleiher ausgefüllte und unterschriebene Vordruck Eignungsanforderungen einzureichen. Auch die Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist für jedes Unternehmen, dessen Kapazitäten zur Erfüllung der Eignungsanforderungen in Anspruch genommen werden sollen, mit dem Angebot einzureichen. Hierzu ist der Vordruck Ausschlussgründe Dritte zu verwenden. Der Bieter muss ferner schon mit seinem Angebot nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise mit seinem Angebot eine entsprechende vorbehaltlose und unterschriebene Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Dazu kann er den Vordruck Verpflichtungserklärung Eignungsleihe verwenden. Dieser Vordruck ist vom Dritten (= Eignungsverleiher) auszufüllen und zu unterschreiben. Ein Bieter kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV). Auf § 47 VgV wird ergänzend verwiesen.
Für den Fall, dass bereits bei Angebotsabgabe der Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist, sind die von der beabsichtigen Unterauftragsvergabe betroffenen Teile des Auftrags bei der Angebotsabgabe unter Verwendung des Vordruck Unterauftragsvergabe nach Art und Umfang zu benennen. Falls zumutbar, können die bereits feststehenden vorgesehenen Unterauftragnehmer schon mit dem Angebot namentlich unter Verwendung desselben Vordrucks angegeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, zu verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 VgV). Dazu kann z.B. eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers eingereicht werden. Sofern erst nach Zuschlagserteilung eine Unterauftragsvergabe in Betracht gezogen wird, bedarf diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist für jeden Unterauftragnehmer, der eingesetzt werden soll, gesondert einzureichen. Hierzu ist der Vordruck Ausschlussgründe Dritte zu verwenden. Allerdings reicht hier die Einreichung auf gesonderte Anforderung durch den Auftraggeber vor Zuschlagserteilung aus. Eine Einreichung bereits mit dem Angebot ist jedoch sinnvoll. Soll für die Erfüllung der Eignungsanforderungen auf die Kapazitäten von Unterauftragnehmern zurückgegriffen werden, sind zusätzlich die Anforderungen an die Eignungsleihe zu beachten. Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar und ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte betreffen. Danach gilt seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10% gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringen des Eignungsnachweisen an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind. Die Bieter haben die Eigenerklärung ausgefüllt dem Angebot beizufügen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Auftraggeber verlangt, dass die Bewerber je nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staates durch eine entsprechende Eigenerklärung nachweisen.
Zugelassen ist, wer nach den Architekturgesetzen oder Ingenieurgesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt oder beratender Ingenieur/Ingenieur zu tragen oder nach den EG-Richtlinien, insbesondere der Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt oder als Beratender Ingenieur/Ingenieur tätig zu werden.
Die entsprechenden Eigenerklärungen sind in den Vordruck Eignungsanforderungen integriert.
Sofern der Bewerber nach den Rechtsvorschriften seines Niederlassungsmitgliedsstaats nicht zur Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister verpflichtet ist, hat er dies ebenfalls in dem Vordruck Eignungsanforderungen anzugeben.
Der Bewerber muss nach §§ 67, 70 BauO NRW bauvorlageberechtigt sein. Ein geeigneter Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist mit dem Angebot vorzulegen.
Der Bewerber muss wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sein. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist dann als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bewerber über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag zu erfüllen.
a) Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bewerber auf dem Vordruck Eignungsanforderungen Angaben zu den Unternehmensgrundsätzen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2020-2022) zu machen. Diese Angaben sind durch das vollständige Ausfüllen und Einreichen des anliegenden Vordrucks Eignungsanforderungen zu leisten.
b) Auf dem Vordruck Eignungsanforderungen hat der Bieter außerdem (wahrheitsgemäß) zu erklären, dass er über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt, um seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss der der Verpflichtungen aus dem ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß nachzukommen.
c) Ferner muss der Bieter zur Absicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Auftrag über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare marktübliche Versicherung verfügen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall mindestens betragen:
- 3.000.000,00 EUR für Personenschäden;
- 3.000.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden.
Die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr muss mindestens das Zweifache der jeweils genannten Deckungssummen betragen.
Sofern der Bieter über die beschriebene Versicherung mit den genannten Mindestdeckungssummen bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe verfügt, ist dies in dem Vordruck Eignungsanforderungen anzukreuzen. Der Bieter hat sich zu vergewissern, dass seine Betriebshaftpflichtversicherung tatsächlich die hier geforderten Mindestdeckungssummen vollständig abdeckt. Nur, wenn er dies positiv festgestellt hat, hat er dies in dem Vordruck Eignungsanforderung anzukreuzen. Die Eigenerklärung auf dem Vordruck Eignungsanforderungen ist in diesem Fall ausreichend. Eine Versicherungsbestätigung oder vergleichbare Nachweise sind mit dem Angebot nicht einzureichen. Entsprechende Nachweise sind erst nach Zuschlagserteilung unaufgefordert dem Auftraggeber vorzulegen (vgl. Ziffer 11.1 des Architektenvertrags).
Sofern der Bieter zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags über die beschriebene Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung noch nicht verfügt oder aber sofern die bestehende Betriebshaftpflichtversi-cherung nicht die genannten Mindestdeckungssummen aufweist, hat der Bieter in dem Vordruck Eignungsanforderungen anzukreuzen, dass er spätestens im Auftragsfall eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung für den Zeitraum von Auftragsbeginn bis zum Vertragsende mit den geforderten Mindestdeckungssummen abschließen wird und entsprechende Nachweise unaufgefordert dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung vorlegen wird (vgl. Ziffer 11.1 des Architektenvertrags). Diese Erklärung ist unwiderruflich.
Der Vordruck Eignungsanforderungen ist vollständig auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
Der Bewerber muss auch technisch und beruflich leistungsfähig sein. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bewerber über eine ausreichende Anzahl an Fachpersonal und die Fachkunde sowie die Erfahrungen verfügt, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen in angemessener Qualität erforderlich sind.
Zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit hat der Bewerber in dem Vordruck Eignungsanforderungen die durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahlen (= Festangestellte und in Vollzeit Beschäftigte) der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 2020 - 2022 unterschieden nach Architekten und Ingenieuren anzugeben.
Zur Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter mind. 3 geeignete Unternehmensreferenzen. Aus den Unternehmensreferenzen muss sich ergeben, dass der Bieter bereits in der Vergangenheit nach Art, Umfang und Komplexität mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbare Aufträge erfolgreich durchgeführt hat. Dazu hat der Bieter in dem Vordruck Eignungsanforderungen möglichst genau mit den dort geforderten Angaben zu beschreiben. Für jede Unternehmensreferenz ist eine Referenzperson mit aktuellen Kontaktdaten bei der jeweiligen Auftraggeberin bzw. beim jeweiligen Auftraggeber anzugeben, die von dem Auftraggeber auch kontaktiert werden kann
. Ferner müssen die angegebenen Unternehmensreferenzen folgende Kriterien erfüllen:
- Die Unter Unternehmensreferenzen müssen sich auf Leistungen der Objektplanung und Bauüberwachung und das Leistungsbild Gebäude und Innenräume beziehen.
- Die Unternehmensreferenzen müssen belegen, dass der Bewerber in dem jeweiligen Projekt die LPH 3 - 8 durchgängig bearbeitet hat.
Die Unternehmensreferenzen dürfen nicht älter als 5 Jahre (2018-2023) sein.
Die vollständigen Angaben zu den Unternehmensreferenzen sind in dem Vordruck Eignungsanforderungen zu machen.
Zugelassen ist, wer nach dem Architektengesetzen oder Ingenieurgesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt oder beratender Ingenieur/Ingenieur zu tragen oder nach den EG-Richtlinien, insbesondere der Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt oder als Beratender Ingenieur/Ingenieur tätig zu werden.
Der Bewerber muss nach §§ 67,70 BauO NRW bauvorlageberechtigt sein.
Ein geeigneter Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist mit dem Angebot vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Öffnung der Teilnahmeanträge Angeboteerfolgt elektronisch über diese Plattform.
Die Öffnung der Angebote wird durch mindestens zwei Mitarbeiter der Landesanstalt für Medien NRW erfolgen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber stellt alle Informationen zu dem Vergabeverfahren, die - ggf. fortgeschriebenen -Vergabeunterlagen sowie Bewerber- und Bieterinformationen über die in Ziffer I.3) angegebene Vergabeplattform im Internet gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Abruf zur Verfügung, ohne dass eine vorherige Registrierung erforderlich ist. Aus der Möglichkeit des registrierungsfreien Unterlagenabrufs resultiert daher die Pflicht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Information etwaiger Änderungen der Vergabeunterlagen oder die Bereitstellung zusätzlicher Informationen. Eine automatische Benachrichtigung über Änderungen erfolgt nur an registrierte Bieter. Für die Abgabe eines Angebots sind ausschließlich diejenigen Formblätter und
Vordrucke zu verwenden, welche der Auftraggeber auf der Vergabeplattform zur Verfügung stellt, sofern in den Bewerbungsbedingungen nicht ausdrücklich anderes gestattet ist
(z. B. die Erstellung einer eigenen Unterlage).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YC86J8Q
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]55
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 ff. GWB. Nach § 160 GWB gilt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.