2543_2021_RZ_Am Referenznummer der Bekanntmachung: 2543_2021_RZ_Am
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ammerbuch
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ammerbuch.de
Abschnitt II: Gegenstand
2543_2021_RZ_Am
Vergabe von Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume sowie Freianlagen der Gemeinde Ammerbuch zum Neubau Rettungszentrum Ammerbuch-Altingen.
Gemeinde Ammerbuch 72119 Ammerbuch
Im Zuge der Machbarkeitsstudie für die Feuerwehr Ammerbuch wurde der bisherige Standort der Abteilung Altingen als nicht zukunftsfähig erachtet. In der Sitzung vom 26.07.2021 beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung, die Realisierbarkeit eines Neubaus für ein Rettungszentrum in Ammerbuch-Altingen zu prüfen und zu planen. Die Feuerwehrabteilung Altingen hat aktuell 30 Feuerwehrangehörige, hinzu kommen ausrücken-de Einsatzkräfte während der Tageszeit, sodass sich diese auf 50 erhöhen. Platznot und die Lage des Gebäudes haben die Gemeinde dazu bewogen den Neubau auf einem anderen Standort vorzusehen.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Leistungen der Objektplanung Gebäu-de und Innenräumen nach § 34 HOAI 2021 i.V.m. Anlage 10.1, Leistungsphasen 1 bis 9 sowie Leistungen der Objektplanung Freianlagen nach § 39 HOAI 2021 i.V.m. Anlage 11.1, Leistungsphasen 1 bis 9 für den Neubau des Rettungszentrums in Ammerbuch-Altingen].
Die vergabegegenständlichen Planungsleistungen sind voraussichtlich ab dem IV. Quartal 2022 zu erbringen.
Es ist eine stufenweise Beauftragung beabsichtigt, ein Anspruch auf Weiterbeauftragung besteht nicht.
Der konkrete Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Vergabeunterlagen, welche den ausgewählten Bewerbern in der zweiten Stufe zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen des neu zu bauenden Rettungszentrums bzw. Feuerwehrhauses, sind sechs Fahrzeugboxen, eine Erweiterungsfläche für eine siebte Box sowie ausreichend Lagerräume und Räumlichkeiten für Gerätewartung und Reparaturen vorzusehen. Im Rettungszentrum ist auch ein Stützpunkt des Roten Kreuzes vorgesehen. Zur zeitgemäßen Aus- und Weiterbildung sind Schulungsräumlichkeiten mit Trennwandmöglichkeiten vorzusehen.
An das neu zu errichtende Rettungszentrum bzw. Feuerwehrhaus sind erweiterte Forderungen zu stellen. Sämtliche Normen und Regelwerke, die für die Neubaumaßnahme erforderlich sind, sind zu beachten. U.a. müssen die Anforderungen der Normenreihe DIN 14092 Feuerwehrhäuser erfüllt werden. Durch die Bieter sind diese Anforderungen über alle Leistungsphasen in den Fokus zu stellen, um eine Einholung der Förderung für das Gebäude sicherzustellen.
Das Rettungszentrum ist so zu planen, dass eine spätere Zusammenführung von zwei Abteilungen möglich ist. Die Aufgabe der möglichen, aber nicht beschlossenen Zusammenführung, ist als große Herausforderung anzusehen. Für die Integration der Angehörigen zu einer schlagkräftigen Feuerwehr sowie der gemeinsamen Örtlichkeit mit dem DRK muss dem Ausbau und Erhalt der Kameradschaft eine besondere Bedeutung beigemessen werden. Im Rettungszentrum Altingen werden sich neben den Angehörigen der Einsatzabteilungen, die Jugendfeuerwehr, die abteilungsinterne Altersabteilung und die Musikabteilung (Spielmannszug) befinden. Neben den reinen Zweckräumen ist es erforderlich, gesonderte Räume zur Kameradschaftspflege und gemeinsamen Aktivitäten installieren.
Im Vorfeld des Vergabeverfahrens nach VgV wurde ein Feuerwehrbedarfsplan (2017), eine Isochronenberechnung (2020), ein Raumkonzept (mit Orientierungscharakter) für das Rettungszentrum erarbeitet und Gutachten durchgeführt. Aufgrund der Mittel aus dem Fördermittelprogramm sind Anpassungen des ursprünglichen Raumprogramms nicht uneingeschränkt möglich. Zum Leistungsumfang gehört die Erarbeitung einer eigenständigen Neukonzeptionierung.
Die Bruttogrundfläche (BGF) des zu planenden Gebäudes beträgt ca. 1.800 m². Die vor-gesehenen Haushaltsmittel dieser Maßnahme betragen ca. 6,5 Mio. EUR.
Weitere Informationen zum Projekt können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Die Planerleistungen werden stufenweise beauftragt, insbesondere soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.
Der AG beauftragt zunächst nur die Leistungen der Leistungsstufe 1. Die Leistungen der weiteren angebotenen, nicht von der ersten Beauftragungsstufe erfassten Leistungsstufen hat der AN entsprechend den Regelungen dieses Vertrags zu erbringen, wenn der AG diese durch einseitigen Abruf beauftragt, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsstufen, Einzelleistungen der Leistungsstufen, Leistungen für einzelne Bauteile und/oder Bauabschnitte (stufenweise Beauftragung). Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung von weiteren Leistungsstufen besteht vorbehaltlich anderer Regelungen dieses Vertrages nicht. Aus einer stufenweisen Beauftragung und einer hieraus resultierenden zeitlichen Unterbrechung der Leistungsausführung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars verlangen oder sonstige Ansprüche geltend machen. Der Abruf weiterer Leistungsstufen begründet kein selbständiges Vertragsverhältnis über die abgerufene(n) Leistungsstufe(n), sondern führt zu einer Erweiterung dieses Vertrages.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9P63SP
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform DTVP) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Ein öffentlicher Auftrag ist gemäß § 135 Abs. 1 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (i) gegen § 134 verstoßen hat oder (ii) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.