FE 82.0816/2023 - Auswirkung einer Neuregelung zur Cannabisabgabe auf die Verkehrssicherheit Referenznummer der Bekanntmachung: Z2r-FE 82.0816/2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 82.0816/2023 - Auswirkung einer Neuregelung zur Cannabisabgabe auf die Verkehrssicherheit
FE 82.0816/2023
„Auswirkung einer Neuregelung zur Cannabisabgabe auf die Verkehrssicherheit“
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
FE 82.0816/2023 - Auswirkung einer Neuregelung zur Cannabisabgabe auf die Verkehrssicherheit
Die Zahl der Cannabiskonsumenten in Deutschland ist verhältnismäßig groß. Laut ESA haben im Jahr 2021 8,8 % der erwachsenen Bevölkerung in den letzten 12 Monaten mindestens einmal Cannabis konsumiert und 4,3 % haben innerhalb des letzten Monats konsumiert.
Neue gesetzliche Regelungen zu psychoaktiven Substanzen können sich auf das Konsumverhalten und/oder die Anzahl von Fahrten oder Unfällen unter Substanzeinfluss auswirken. Da Fahren unter Cannabiseinfluss (DUIC) das Unfallrisiko erhöht, stellt sich die Frage, ob eine Neuregelung zur Cannabisabgabe Auswirkungen auf das Konsumentenverhalten und somit auf die Verkehrssicherheit hat. Es gibt bislang international wenige Studien mit teilweise heterogenen Ergebnissen zu Änderungen im Konsumverhalten oder der Auftretenshäufigkeit von Fahrten unter Einfluss nach einer Cannabislegalisierung.
Ziel/Nutzen
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es zu ermitteln, ob und wie sich die Neuregelung zur Cannabisabgabe auf den Konsum und die Häufigkeit des Fahrens unter Cannabiseinfluss auswirkt.
Um eine mögliche Änderung im Konsumentenverhalten in Bezug auf die Verkehrssicherheit nach einer Neuregelung zur Cannabisabgabe in Deutschland interpretieren zu können, sollen auch die Ursachen dieser Veränderungen beleuchtet werden.
Daher sollen in diesem Forschungsvorhaben die beiden Aspekte „Konsumverhalten“ und „DUIC“ in einem ausreichenden Zeitraum vor und nach der Neuregelung zur Cannabisabgabe analysiert werden. Um aus den Ergebnissen Empfehlungen für weitere Maßnahmen z. B. zur Prävention von DUIC ableiten zu können, sollen zudem die Faktoren identifiziert werden, die Einfluss auf die Häufigkeit von DUIC nehmen.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
1.Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Bereich Befragungen/Umfragen; nachzuweisen durch: mindestens 2 wissenschaftliche Referenzprojekte aus den letzten 5 Jahren
2.Kenntnis und Erfahrung aus dem Bereich epidemiologische Erhebungenzum Konsum psychoaktiver Substanzenoder zur Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss; nachzuweisen durch: mindestens 1 wissenschaftliche Referenzprojekte aus den letzten 5 Jahren
Vorhandensein von Fachpersonal für die Projektdurchführung; nachzuweisen durch: mindestens ein/e Psychologe/Psychologin, oder eine Person mit vergleichbarer Fachrichtung mit Abschluss Master oder Diplom
Eigenerklärung 1 über die Qualifikation der Mitarbeiter, mit namentlicher Nennung des Projektleiters und der Hauptbearbeiter sofern zumutbar.
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Gemäß EU-Verordnung besteht ein Zuschlagsverbot an Bieter, die vom Tatbestand des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erfasst sind.
Der Bieter hat daher mit Angebotsabgabe das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Verordnung mittels Eigenerklärung nachzuweisen (Formblatt, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen Nr. 4d).
Ist der Tatbestand erfüllt oder wird die entsprechende Erklärung ggf. auch auf Nachforderung nicht abgegeben, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.