Einsatzbekleidung Uf Pro Referenznummer der Bekanntmachung: ZA 4.2/1001147927/Bu
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]01
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
Einsatzbekleidung Uf Pro
Das Land NRW beabsichtigt den Kauf von Einsatzkleidung der Marke UfPro. Im Zuge dieser Anschaffung beabsichtigt das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD NRW) in einem offenen EU-Verfahren Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von Einsatzkleidung für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen auszuschreiben.
LZPD NRW, PBC NRW In den Hummelknäppen 10b 44534 Lünen
Seitens des Auftraggebers kann keine jährliche Mindestabnahmemenge garantiert werden. Aufgrund der Planungen schätzt das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen jedoch, dass im Zuge der gesamten Vertragslaufzeit insgesamt Einsatzkleidung im Wert von 1.600.000 Euro abgerufen wird.
Die vom Auftraggeber nach aktueller Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 17.06.2021, C-23/20) anzugebende Höchstsumme dieser Rahmenvereinbarung beträgt 2.100.000 Euro über die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung von maximal 4 Jahren ab Zuschlagserteilung. Eine Abrufverpflichtung des Auftraggebers ist nicht gegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Recon Company
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Salzgitter Bad
NUTS-Code: DE912 Salzgitter, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 38259
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.recon-company.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY5Y160ZXEFZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]01
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse: http://www.polizei.nrw.de/lzpd