Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Rems-Murr-Kreis; Linienbündel RMK 2 „Unteres Remstal“
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Waiblingen
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 71332
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rems-murr-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Rems-Murr-Kreis; Linienbündel RMK 2 „Unteres Remstal“
Rems-Murr-Kreis
Der Rems-Murr-Kreis beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels 2 „Unteres Remstal“ mit Wirkung zum 01.07.2025 (Betriebsbeginn) im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben.
Es handelt sich um eine Personenbeförderung im Linienverkehr auf den Linien:
201: Waiblingen-Neustadt-Hohenacker-Bittenfeld (bis 31.12.2026)
201A: Schülervekehr Waiblingen-Neustadt-Hohenacker-Bittenfeld (bis 31.12.2026)
202: Endersbach-Strümpfelbach
204: Hegnach-Waiblingen-Beinstein-Endersbach (bis 31.12.2026)
206: Waiblingen-Endersbach-Beutelsbach-Schnait
206A: Schülerverkehr Weinstadt-Remshalden/Engelberg
209: Waiblingen-Korb-Kleinheppach-Großheppach-Endersbach/Beutelsbach (ab 01.01.2027)
219: Beinstein-Endersbach-Stetten i.R. (ab 01.08.2027)
N24: Hegnach-Waiblingen- Neustadt-Hohenacker-Bittenfeld (bis 31.12.2026)
N31: Waiblingen-Korb-Großheppach (ab 01.01.2027)
In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 1.000.000 Nutzkilometer pro Jahr.
Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz, deren Vergabe jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt ist.
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Vorabformation seiner Veröffentlichungspflicht nach Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III.1) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Vorinformation kommt der Rems-Murr-Kreis zunächst nur der Veröffentlichungspflicht nach Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach, wodurch die dort geregelte Jahresfrist ausgelöst wird.
Diese Vorinformation löst NOCH NICHT die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG aus. Es erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Ergänzung der Vorinformation um die Anforderungen an die Verkehrsdienste gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG im Wege der Berichtigung. Erst durch diese Ergänzung wird dann die Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ausgelöst. Eventuelle eigenwirtschaftliche Anträge können daher erst nach Veröffentlichung dieser ergänzenden Vorinformation gestellt werden.