Projekt 578: Studie zu eingesetzten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen bei Betreibern nach § 8a LuftSiG (KIKSe) Referenznummer der Bekanntmachung: P578
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 578: Studie zu eingesetzten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen bei Betreibern nach § 8a LuftSiG (KIKSe)
Der zu vergebene Auftrag beinhaltet die Erstellung einer Studie im Bereich Luftsicherheit. Die Arbeitspakete verteilen sich auf verschiedene Inhalte. Zunächst sollen die Prozesse der Flughafenbetreiber für die nach § 8 LuftSiG erforderlichen Tätigkeiten dokumentiert werden. Darauf aufbauend soll eine Marktübersicht der kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten erstellt werden. Das dritte Kernelement der Studie beinhaltet die Identifikation der von den deutschen Flughäfen genutzten Systemen.
Beim Auftragnehmer
Aufgrund der seit kurzem bestehenden Aufgabenübertragung und dem damit verbundenen Aufbau von Organisationseinheiten und neuem Personal besteht im BSI noch keine langjährige Fachexpertise im Themenkomplex Luftsicherheit. Zudem liegt die Zulassung von Luftsicherheitsprogramme im Zuständigkeitsbereich der Länder, sodass durch den Zulassungsprozess ebenfalls kein Aufbau von fundierter Fachkenntnis über die vorhandenen Prozesse, sowie die von den Flughäfen eingesetzten Systeme im BSI zu erwarten sind. Die zu beauftragende Studie soll daher zunächst dem BSI im Bereich der nach § 8 LuftSiG regulierten Betreiber (Flughäfen) einen Überblick über die in der Branche vorhandenen Luftsicherheitsprozesse und die Unterstützung dieser durch den Einsatz von informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten verschaffen. Nach einer erfolgten Zwischenpräsentation sollen in einem nächsten Schritt diese Ergebnisse durch eine Marktschau ergänzt werden. Diese soll möglichst umfassend die Anbi...
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 578: Studie zu eingesetzten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen bei Betreibern nach § 8a LuftSiG (KIKSe)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.