Dienstleistungen einer Kommunikationsagentur Referenznummer der Bekanntmachung: KommAgentur23
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70182
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70192
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungen einer Kommunikationsagentur
Öffentlichkeitskommunikation und -information
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Rahmenvereinbarung mit einer Kommunikationsagentur. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg informiert vielseitig, kreativ und zielgruppengerecht in der Öffentlichkeit über Kampagnen, Print und Social Media. Schwerpunkt der Dienstleistungen ist die operative Umsetzung von Informationsmaßnahmen.
einmal oder zweimal, jeweils um 12 Monate
Optional nach Wahl des Auftraggebers Verlängerung der 2-jährigen Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung einmal oder zweimal, jeweils um 12 Monate.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung oder Eintragung in Präqualifikationsverzeichnis über Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister.
Eigenerklärung über
1) Gesamtjahresumsatz für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;
2) Jahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des zu vergebenden Auftrags für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;
3) Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Zu (2)
Im Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre: Durchschnittlicher spezifischer Jahresumsatz aus Leistungen einer Kommunikationsagentur von jeweils mindestens [Betrag gelöscht] Euro (ohne MwSt.).
Zu (3)
Der Bieter hat durch Eigenerklärung nachzuweisen, dass er spätestens zu Beginn der Auftragsausführung bei einem oder mehreren in der EU niedergelassenen Versicherungsunternehmen über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gegen Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden verfügt und diese mindestens bis zur Beendigung des Vertrags aufrechterhält. Die Deckungssumme dieser Versicherungen muss pro Schadensfall mindestens [Betrag gelöscht] Euro (Personen- und Sachschäden) bzw. [Betrag gelöscht] Euro (Vermögensschäden) betragen.
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
A) Eigenerklärung über mindestens zwei (2) Referenzaufträge, im Zeitraum 01.06.2020 bis 31.05.2023 erbracht (in diesem Zeitraum vollständig oder zu einem erheblichen Teil erbracht) und im Hinblick auf alle wesentlichen Anforderungen mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar, unter Angabe
- des Namens des Referenzprojekts
- einer Kurzbeschreibung des Referenzprojekts (maximal 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)
- des Namens und der Kontaktdaten des damaligen Auftraggebers
- des Namens und der Kontaktdaten eines informierten Ansprechpartners des damaligen Auftraggebers und
- der Leistungszeit.
B) Eigenerklärung: Angabe der technischen Fachkraft Art Director (m/w/d), namentlich bezeichnet unter Angabe der Kontaktdaten.
C) Eigenerklärung: Angabe eines Projektverantwortlichen (m/w/d), namentlich bezeichnet unter Angabe der Kontaktdaten.
D) Eigenerklärung: Angabe eines stellvertretenden Projektverantwortlichen (m/w/d), namentlich bezeichnet unter Angabe der Kontaktdaten.
E) Eigenerklärung: Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
F) Eigenerklärung, dass der Bieter keine Interessen hat, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen können.
Zu A) Referenzauftrag
Mehrere frühere Aufträge, die nur in ihrer Gesamtheit den nachstehenden (Mindest-)Anforderungen an eine Referenz entsprechen, sind für den Nachweis einer Referenz nicht ausreichend.
Jeder Referenzauftrag
• hatte als Referenzauftraggeber (aus dem öffentlichen oder privaten Sektor) einen Auftraggeber, der hinsichtlich seiner hierarchisch vielfach gestuften Organisationsstruktur, seiner Mitarbeiterzahl und seiner hierdurch insgesamt bedingten längeren internen Abstimmungsprozesse mit einer obersten Landesbehörde vergleichbar ist; und
• wurde im Zeitraum 01.06.2020 bis 31.05.2023 vollständig oder zu mindestens 50% des Referenzauftragsvolumens erbracht; und
• beinhaltete die Abwicklung einer Kommunikationskampagne (Erbringung aller Leistungen „Kampagne“ gemäß 1.1 oder 1.2 der Leistungsbeschreibung und zusätzlich mindestens zwei unterschiedlicher Leistungen gemäß den Ziffern 2-14 der Leistungsbeschreibung), von der Ausarbeitung der Leitidee über Konzeption bis hin zur Umsetzung und Verbreitung durch die mindestens zwei unterschiedlichen Leistungen gemäß den Ziffern 2-14 der Leistungsbeschreibung; und
• hatte einen Gesamtwert (d.h. ein Referenzauftragsvolumen) von insgesamt [Betrag gelöscht] Euro oder mehr (netto ohne Mehrwertsteuer und ohne Mediaspendings); und
• betraf mindestens einen (1) der folgenden Themenbereiche:
Politik der/des
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- nachwachsenden Rohstoffe
- Verbraucherschutzes
- Lebensmittel und Ernährung
- Biodiversität
- Natur- und Umweltschutzes
- Digitalisierung
- Ländlichen Raums (Flurneuordnung, Strukturpolitik)
in einem Land der Europäischen Union (EU).
Zu B) Technische Fachkraft Art Director (m/w/d)
Der Art Director spricht fließend Deutsch und ist für die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten und Ideen in Form von Grafiken, Designs und Typografien für unterschiedliche Kommunikationsmaßnahmen sowie für die Koordination des Kreativteams verantwortlich. Der Art Director hat ein Grafik- oder ein Designstudium oder eine Ausbildung an einer Kunstakademie oder an einer Fachhochschule für Gestaltung oder eine vergleichbare Ausbildung bzw. ein vergleichbares Studium erfolgreich abgeschlossen.
Der Art Director hat in wenigstens einem (1) früheren Projekt einer Kommunikationsagentur
- für einen früheren Auftraggeber (aus dem öffentlichen oder privaten Sektor), der hinsichtlich seiner hierarchisch vielfach gestuften Organisationsstruktur, seiner Mitarbeiterzahl und seiner hierdurch bedingten insgesamt längeren internen Abstimmungsprozesse mit dem Auftraggeber als oberste Landesbehörde vergleichbar ist
- mit einem Wert der Leistungen dieser Kommunikationsagentur von [Betrag gelöscht] Euro oder mehr (netto ohne USt.)
- Konzepte und Ideen in Form von Grafiken, Designs und Typografien für unterschiedliche Kommunikationsmaßnahmen entwickelt und umgesetzt sowie ein Kreativteam koordiniert; und
- besitzt aus seiner Beteiligung an früheren Projekten einer Kommunikationsagentur praktische Erfahrung in der Kommunikation von mindestens einem (1) der folgenden Themenbereiche:
Politik der/des
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- nachwachsenden Rohstoffe
- Verbraucherschutzes
- Lebensmittel und Ernährung
- Biodiversität
- Natur- und Umweltschutzes
- Digitalisierung
- Ländlichen Raums (Flurneuordnung, Strukturpolitik)
in einem Land der Europäischen Union (EU).
Keine Eignungsleihe zulässig.
Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen an die Person des Art Directors durch Vorlage relevanter Projektnachweise, Zertifikate oder vergleichbarer aussagekräftiger Nachweise.
Zu C) Projektverantwortlicher
Der Projektverantwortliche spricht fließend Deutsch, steht dem Auftraggeber während der Auftragsausführung jederzeit (telefonisch oder persönlich) zur Verfügung, informiert fortlaufend während der gesamten Auftragsdauer den Auftraggeber und ist im Rahmen der Auftragsausführung für alle Fragen an und Entscheidungen durch den Auftragnehmer entscheidungsbefugt und zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Rahmenvereinbarung sowie zur Vornahme von sonstigen Rechtshandlungen im Namen des Auftragnehmers ermächtigt.
Der Projektverantwortliche hat in wenigstens einem (1) früheren Projekt die Leistungen einer Kommunikationsagentur
- mit den vorgenannten Verantwortlichkeiten als Projektverantwortlicher
- für einen früheren Auftraggeber (aus dem öffentlichen oder privaten Sektor), der hinsichtlich seiner hierarchisch vielfach gestuften Organisationsstruktur, seiner Mitarbeiterzahl und seiner hierdurch bedingten insgesamt längeren internen Abstimmungsprozesse mit dem Auftraggeber als oberste Landesbehörde vergleichbar ist
- mit einem Wert der Leistungen dieser Kommunikationsagentur von [Betrag gelöscht] Euro oder mehr (netto ohne USt.) gesteuert; und
- besitzt aus seiner Beteiligung an früheren Projekten einer Kommunikationsagentur praktische Erfahrung in der Kommunikation von mindestens einem (1) der folgenden Themenbereiche:
Politik der/des
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- nachwachsenden Rohstoffe
- Verbraucherschutzes
- Lebensmittel und Ernährung
- Biodiversität
- Natur- und Umweltschutzes
- Digitalisierung
- Ländlichen Raums (Flurneuordnung, Strukturpolitik)
in einem Land der Europäischen Union (EU).
Keine Eignungsleihe zulässig.
Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen an die Person des Projektverantwortlichen durch Vorlage relevanter Projektnachweise, Zertifikate oder vergleichbarer aussagekräftiger Nachweise.
Zu D) Stellvertretender Projektverantwortlicher (m/w/d)
Der stellvertretende Projektverantwortliche spricht fließend Deutsch, steht dem Auftraggeber während der Auftragsausführung in Abwesenheit des Projektverantwortlichen jederzeit (telefonisch oder persönlich) zur Verfügung, informiert fortlaufend während der gesamten Auftragsdauer den Auftraggeber in Stellvertretung des Projektverantwortlichen und ist in Stellvertretung des Projektverantwortlichen im Rahmen der Auftragsausführung für alle Fragen an und Entscheidungen durch den Auftragnehmer entscheidungsbefugt und zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Rahmenvereinbarung sowie zur Vornahme von sonstigen Rechtshandlungen im Namen des Auftragnehmers ermächtigt.
Der stellvertretende Projektverantwortliche hat in wenigstens einem (1) früheren Projekt die Leistungen einer Kommunikationsagentur
- mit den vorgenannten Verantwortlichkeiten als stellvertretender Projektverantwortlicher
- für einen früheren Auftraggeber (aus dem öffentlichen oder privaten Sektor), der hinsichtlich seiner hierarchisch vielfach gestuften Organisationsstruktur, seiner Mitarbeiterzahl und seiner hierdurch bedingten insgesamt längeren internen Abstimmungsprozesse mit dem Auftraggeber als oberste Landesbehörde vergleichbar ist
- mit einem Wert der Leistungen dieser Kommunikationsagentur von [Betrag gelöscht] Euro (netto ohne USt.) oder mehr in Stellvertretung des Projektverantwortlichen gesteuert; und
- besitzt aus seiner Beteiligung an früheren Projekten einer Kommunikationsagentur als stellvertretender Projektverantwortlicher praktische Erfahrung in der Kommunikation von mindestens einem (1) der folgenden Themenbereiche:
Politik der/des
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- nachwachsenden Rohstoffe
- Verbraucherschutzes
- Lebensmittel und Ernährung
- Biodiversität
- Natur- und Umweltschutzes
- Digitalisierung
- Ländlichen Raums (Flurneuordnung, Strukturpolitik)
in einem Land der Europäischen Union (EU).
Keine Eignungsleihe zulässig.
Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen an die Person des stellvertretenden Projektverantwortlichen durch Vorlage relevanter Projektnachweise, Zertifikate oder vergleichbarer aussagekräftiger Nachweise.
Angabe zu gewerblichen Schutzrechten gemäß Formblatt Angabe gewerbliche Schutzrechte.
Abschnitt IV: Verfahren
Angebotsöffnung durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers gemeinsam. Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen. Ort für die Öffnung der Angebote: Stuttgart.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Bei dem Auftrag handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinbarung verliert ihre Wirkung, wenn
a) ihr Höchstwert (oben, Ziff. II.2.6) erreicht ist; oder wenn
b) alle Höchstmengen an Leistungsabrufen der Einzelleistungen während der Vertragslaufzeit erreicht sind, die in der Leistungsbeschreibung genannt sind;
je nachdem, welcher Beendigungsgrund a) oder b) zuerst eintritt.
2. Angebote mit einem Gesamtangebotspreis der typischen Jahresmenge (Angebotspreis einschließlich Umsatzsteuer) gemäß Vergabeunterlage Preisblatt von mehr als [Betrag gelöscht] Euro werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
3. Als Belege über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen werden anerkannt im Fall von
- § 123 Abs. 1-3 GWB: Eigenerklärung;
- § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB (Steuern): Bescheinigung des zuständigen Finanzamts oder der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bieters, bei Vorlage höchstens 60 Tage alt;
- § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB (Beiträge zur Sozialversicherung): Bescheinigung der Krankenkasse oder der
Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bieters, bei Vorlage höchstens 60 Tage alt;
- § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 und Abs. 2 GWB: Eigenerklärung.
- Artikel 5k VO (EU) Nr. 833 /2014 über restriktive Maßnahmen gegen Russland wegen Destabilisierung der Ukraine: Eigenerklärung.
4. Mit jedem Angebot sind Nachweise über die Einhaltung der für den Bieter geltenden gesetzlichen Auftragsausführungsbedingungen einzureichen:
- Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden,
- Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt,
- Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) – LTMG-BVB,
5. Mit dem Angebot ist eine vom Bieter zu erstellende Postkarte als Arbeitsprobe gemäß der Vergabeunterlage „Aufgabe Arbeitsprobe Postkarte“ einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gemäß § 135 GWB gilt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.