Vergabe zu: 1001279525 Fremdvergabe DNA-Analyse 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: LKA13423
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lka.polizei.nrw
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe zu: 1001279525 Fremdvergabe DNA-Analyse 2023
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW),schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz ca. 10.000 Untersuchungsaufträgen in 5 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 000 Untersuchungsaufträge (Los 1bis Los 5) entfallen werden. Die Laufzeit des Vertrages endet am 30.09.2024.
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose1 bis 5 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die garantierte Mindestabnahmemenge von 1.500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Molekulargenetisch-analytische Leistungen für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen 2023
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Firmen/Institute, in denen die Untersuchungen (ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) durchgeführt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW),schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus.
Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u. a. nach § 81 a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen und Planungen von einem Auftragsvolumen von ca. 10.000 Untersuchungsaufträgen bis voraussichtlich 30.09.2024 aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich 4 Spuren umfasst.
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von 6 Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 125 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los oder mehrere Lose abgeben. Dies ist im Angebotsschreiben und in den für die maximal 5 Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
Molekulargenetisch-analytische Leistungen für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen 2023
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Firmen/Institute, in denen die Untersuchungen (ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) durchgeführt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW),schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus.
Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u. a. nach § 81 a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen und Planungen von einem Auftragsvolumen von ca. 10.000 Untersuchungsaufträgen bis voraussichtlich 30.09.2024 aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich 4 Spuren umfasst.
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von 6 Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 125 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los oder mehrere Lose abgeben. Dies ist im Angebotsschreiben und in den für die maximal 5 Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW),schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2Polizeiorganisationsgesetz ca. 10.000
Untersuchungsaufträgen in 5 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 000 Untersuchungsaufträge (Los 1bis Los 5) entfallen werden. Die Laufzeit des
Vertrages endet am 30.09.2024.
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW
abgerufen werden. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose1 bis 5 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen
über die garantierte Mindestabnahmemenge von 1.500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 bleibt ausdrücklich vorbehalten
Molekulargenetisch-analytische Leistungen für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen 2023
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Firmen/Institute, in denen die Untersuchungen (ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) durchgeführt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW),schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus.
Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u. a. nach § 81 a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen und Planungen von einem Auftragsvolumen von ca. 10.000 Untersuchungsaufträgen bis voraussichtlich 30.09.2024 aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich 4 Spuren umfasst.
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von 6 Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 125 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los oder mehrere Lose abgeben. Dies ist im Angebotsschreiben und in den für die maximal 5 Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW),schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz ca. 10.000
Untersuchungsaufträgen in 5 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 000 Untersuchungsaufträge (Los 1bis Los 5) entfallen werden. Die Laufzeit des
Vertrages endet am 30.09.2024.
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW
abgerufen werden. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose1 bis 5 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen
über die garantierte Mindestabnahmemenge von 1.500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 bleibt ausdrücklich vorbehalten
Molekulargenetisch-analytische Leistungen für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen 2023
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Firmen/Institute, in denen die Untersuchungen (ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) durchgeführt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW),schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus.
Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u. a. nach § 81 a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen und Planungen von einem Auftragsvolumen von ca. 10.000 Untersuchungsaufträgen bis voraussichtlich 30.09.2024 aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich 4 Spuren umfasst.
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von 6 Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 125 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los oder mehrere Lose abgeben. Dies ist im Angebotsschreiben und in den für die maximal 5 Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW),schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz ca. 10.000
Untersuchungsaufträgen in 5 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 000 Untersuchungsaufträge (Los 1bis Los 5) entfallen werden. Die Laufzeit des
Vertrages endet am 30.09.2024.
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW
abgerufen werden. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose1 bis 5 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen
über die garantierte Mindestabnahmemenge von 1.500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 bleibt ausdrücklich vorbehalten
Molekulargenetisch-analytische Leistungen für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen 2023
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Firmen/Institute, in denen die Untersuchungen (ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) durchgeführt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW),schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus.
Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u. a. nach § 81 a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen und Planungen von einem Auftragsvolumen von ca. 10.000 Untersuchungsaufträgen bis voraussichtlich 30.09.2024 aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich 4 Spuren umfasst.
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von 6 Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 125 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los oder mehrere Lose abgeben. Dies ist im Angebotsschreiben und in den für die maximal 5 Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW),schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz ca. 10.000
Untersuchungsaufträgen in 5 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 000 Untersuchungsaufträge (Los 1bis Los 5) entfallen werden. Die Laufzeit des
Vertrages endet am 30.09.2024.
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW
abgerufen werden. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose1 bis 5 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen
über die garantierte Mindestabnahmemenge von 1.500 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 5 bleibt ausdrücklich vorbehalten
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zur Teilnahme an einem Auditierungsverfahren (Vordruck Anlage 1.2);
(2) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zum Verpflichtungsgesetz (Vordruck Anlage1.6);
(3) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB gem. Formular 521 EU (Vordruck Anlage 1.5);
(4) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Vordruck Anlage 1.7);
(5) Unternehmensprofil mit Angaben zur Firmengründung, Rechtsform, Standorte, Leistungsspektrum, Kerngeschäft und Hierarchie (Vordruck Anlage 6);
(6) Nachweis über die Eintragung in das einschlägige Handelsregister durch Vorlage eines max. 6 Monate alten Auszugs dieses Registers (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote);einfache Kopie ausreichend. Dies gilt nicht für Rechtsmedizinische Institute von Universitäten;
(7) Der mit dem Firmenstempel versehene und unterschriebene Kriterienkatalog zur Durchführung einer Auditierung (Vordruck Anlage 4);
(8) Die Bieter haben die Namen, die Qualifikation und den Verantwortungsbereich aller Personen tabellarisch anzugeben, die an der Ausführung der ausgeschriebenen Dienstleistungen beteiligt sein sollen.
Darüber hinaus ist zu erklären, dass die entsprechende Verfügbarkeit im Ausführungszeitraum gewährleistet ist;
(9) Vorlage beglaubigter Kopien, dass mindestens 2 der für die Auftragsabwicklung und die Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich zeichnenden Personen eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in Biologie, Biochemie oder Humanmedizin absolviert haben. Sie sind gemäß § 81 f StPO öffentlich bestellte Sachverständige oder werden nach Zuschlagserteilung gemäß § 1 Abs. 1 und 4 Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet;
(10) Nachweis über eine adäquate Assistenten- oder Laborantenausbildung des mit den Analysen betrauten Laborpersonals in den Fachbereichen Biologie, Biochemie oder Humanmedizin oder dass diese eine naheverwandte Fachrichtung erfolgreich absolviert haben durch Vorlage beglaubigter Kopien;
(11) Eine fortlaufende fachbezogene Weiterbildung des verantwortlichen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals muss gewährleistet sein und gegenüber dem Auftraggeber belegt werden. Der Nachweis kann entweder durch Belege Dritter über die besuchten Fortbildungsmaßnahmen oder bei internen Fortbildungsmaßnahmen durch detaillierte Teilnehmerlisten unter gleichzeitiger Vorlage des Schulungsprogramms erbracht werden.
(12) Die unterschriebene Verpflichtungserklaerung Scientology Schutzklausel gemäß Formular 526(Anlage 9)
(13) Die unterschriebene Eigenerklaerung Sanktionspaket 5 EU gemäß Formular 523 (Anlage 10)
Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer oder Eignungsleiher haben jeweils diese Angaben und Formalitäten beizubringen.
Die Bewerber müssen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Positionierung am Markt über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen.
Es ist ein Nachweis zu erbringen über
- den Gesamtumsatz des Unternehmens und über seinen Umsatz im Bereich der vergabegegenständlichen Dienstleistung; jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre. (Vordruck Anlage 5)
(Dieses Kriterium gilt auch dann als erfüllt, wenn ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt.)
- über eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.500.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden, oder die Erklärung, im Auftragsfalle eine solche abzuschließen.
Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer oder Eignungsleiher haben jeweils diese Angaben und Formalitäten beizubringen.
Die Bewerber müssen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Positionierung am Markt über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen.
Es ist ein Nachweis zu erbringen über
- den Gesamtumsatz des Unternehmens und über seinen Umsatz im Bereich der vergabegegenständlichen Dienstleistung; jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre. (Vordruck Anlage 5)
(Dieses Kriterium gilt auch dann als erfüllt, wenn ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt.)
- über eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.500.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden, oder die Erklärung, im Auftragsfalle eine solche abzuschließen.
Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer oder Eignungsleiher haben jeweils diese Angaben und Formalitäten beizubringen.
1) Referenzliste über mindestens 3 in den letzten 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) erbrachte vergleichbare Dienstleistungen (mit Angabe von Auftragsgegenstand, Auftragsumfang, Rechnungswert, Leistungszeit, Auftraggeber, Ansprechpartner);
(Dieses Kriterium gilt auch dann als erfüllt, wenn ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt.)
2) Vorlage von 10 im Rahmen staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Ermittlungsverfahren in den vergangenen 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) angefertigter Gutachten, unter gleichzeitiger Beifügung aller diesen Gutachten zugrunde liegenden Protokolle und Analysedaten.
Die Gutachten müssen Beispiele für folgende Konstellationen enthalten:
- Meldebogen für die DNA-Analyse-Datei
- Mischspuren (mit und ohne biostatistische Berechnung)
- nicht auswertbare Spur (z. B. zu wenig DNA)
- Vortests zur Bestimmung der Spurenart
- Umgang mit zahlreichen Asservaten innerhalb eines Untersuchungsantrages
- Minimalspuren;
(Dieses Kriterium gilt auch dann als erfüllt, wenn ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt.)
3) Ab dem Jahr 2020 muss die erfolgreiche Teilnahme an den GEDNAP-Ringversuchen, bei denen alle aktuellen DAD-Systeme (SE33, D21S11, vWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D2S1338,D16S539, D19S433, Amelogenin, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391 und D22S1045 geprüft wurden, für forensische Spuren und Personenproben durch Vorlage beglaubigter Kopien lückenlos belegt werden;
(Dieses Kriterium gilt auch dann als erfüllt, wenn ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt.)
4) Für alle angebotenen Untersuchungsverfahren und Analysemethoden muss eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2018 gegenüber dem Auftraggeber durch Vorlage beglaubigter Kopien der Akkreditierungsurkunde und der entsprechenden Anlage belegt werden;
5) Die Prozessabläufe und Verfahrensschritte der ausgeschriebenen Leistungen müssen unter Benennung der Verantwortlichkeiten schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. schematische Prozessbeschreibung oder Verfahrensanweisung) müssen die Bieter mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorlegen;
6) Die Aufbauorganisation der Untersuchungsstelle muss unter Benennung der Verantwortlichkeiten und Personalstärke schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. Organigramm) müssen die Bieter mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorlegen;
7) Alle Untersuchungsmethoden, die im Rahmen der Leistungserbringung angewendet werden, müssen schriftlich in Form von Arbeitsanweisungen (oder vergleichbaren Dokumenten) fixiert und zudem validiert/verifiziert sein. Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie Validierungs-/ Verifizierungsnachweise sind von den Bietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber vorzulegen;
8) Es muss eine schriftlich fixierte Strategie zum Umgang mit Kontaminationsgefahren (Einbringen fremder DNA in das Untersuchungsmaterial), Probenverwechslungen sowie zur Sicherstellung der Entdeckung eingetretener Ereignisse dieser Art (z. B. durch eine interne Referenzdatei) existieren. Ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu führen;
9) Es muss ein schriftlich fixiertes Verfahren zur Archivierung ergebnisrelevanter Aufzeichnungen existieren, welches gewährleistet, dass dem LKA NRW oder den beantragenden Dienststellen auf Anforderung alle relevanten Unterlagen und Dateien für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden können. Das entsprechende Dokument ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen;
10) Organisatorische und technische Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Datenschutz, inkl. der System- und Netzwerksicherheit müssen schriftlich fixiert sein. Ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen;
11) Schriftliches Konzept zur Lenkung fehlerhafter Untersuchungsergebnisse unter Einbeziehung geeigneter Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen.
Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer oder Eignungsleiher haben jeweils diese Angaben und Formalitäten beizubringen.
1) Referenzliste über mindestens 3 in den letzten 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) erbrachte vergleichbare Dienstleistungen (mit Angabe von Auftragsgegenstand, Auftragsumfang, Rechnungswert, Leistungszeit, Auftraggeber, Ansprechpartner);
(Dieses Kriterium gilt auch dann als erfüllt, wenn ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt.)
2) Vorlage von 10 im Rahmen staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Ermittlungsverfahren in den vergangenen 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) angefertigter Gutachten, unter gleichzeitiger Beifügung aller diesen Gutachten zugrunde liegenden Protokolle und Analysedaten.
Die Gutachten müssen Beispiele für folgende Konstellationen enthalten:
- Meldebogen für die DNA-Analyse-Datei
- Mischspuren (mit und ohne biostatistische Berechnung)
- nicht auswertbare Spur (z. B. zu wenig DNA)
- Vortests zur Bestimmung der Spurenart
- Umgang mit zahlreichen Asservaten innerhalb eines Untersuchungsantrages
- Minimalspuren;
(Dieses Kriterium gilt auch dann als erfüllt, wenn ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt.)
3) Ab dem Jahr 2020 muss die erfolgreiche Teilnahme an den GEDNAP-Ringversuchen, bei denen alle aktuellen DAD-Systeme (SE33, D21S11, vWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D2S1338,D16S539, D19S433, Amelogenin, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391 und D22S1045 geprüft wurden, für forensische Spuren und Personenproben durch Vorlage beglaubigter Kopien lückenlos belegt werden;
(Dieses Kriterium gilt auch dann als erfüllt, wenn ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt.)
4) Für alle angebotenen Untersuchungsverfahren und Analysemethoden muss eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2018 gegenüber dem Auftraggeber durch Vorlage beglaubigter Kopien der Akkreditierungsurkunde und der entsprechenden Anlage belegt werden;
5) Die Prozessabläufe und Verfahrensschritte der ausgeschriebenen Leistungen müssen unter Benennung der Verantwortlichkeiten schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. schematische Prozessbeschreibung oder Verfahrensanweisung) müssen die Bieter mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorlegen;
6) Die Aufbauorganisation der Untersuchungsstelle muss unter Benennung der Verantwortlichkeiten und Personalstärke schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. Organigramm) müssen die Bieter mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorlegen;
7) Alle Untersuchungsmethoden, die im Rahmen der Leistungserbringung angewendet werden, müssen schriftlich in Form von Arbeitsanweisungen (oder vergleichbaren Dokumenten) fixiert und zudem validiert/verifiziert sein. Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie Validierungs-/ Verifizierungsnachweise sind von den Bietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber vorzulegen;
8) Es muss eine schriftlich fixierte Strategie zum Umgang mit Kontaminationsgefahren (Einbringen fremder DNA in das Untersuchungsmaterial), Probenverwechslungen sowie zur Sicherstellung der Entdeckung eingetretener Ereignisse dieser Art (z. B. durch eine interne Referenzdatei) existieren. Ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu führen;
9) Es muss ein schriftlich fixiertes Verfahren zur Archivierung ergebnisrelevanter Aufzeichnungen existieren, welches gewährleistet, dass dem LKA NRW oder den beantragenden Dienststellen auf Anforderung alle relevanten Unterlagen und Dateien für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden können. Das entsprechende Dokument ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen;
10) Organisatorische und technische Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Datenschutz, inkl. der System- und Netzwerksicherheit müssen schriftlich fixiert sein. Ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen;
11) Schriftliches Konzept zur Lenkung fehlerhafter Untersuchungsergebnisse unter Einbeziehung geeigneter Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen.
Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer oder Eignungsleiher haben jeweils diese Angaben und Formalitäten beizubringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der/die Bestbieter im Fall der beabsichtigten Zuschlagserteilung die nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) erforderlichen Nachweise und Erklärungen innerhalb von 3 Werktagen nach Absendung der Aufforderung vorzulegen haben (Bestbieterprinzip).
Werden die Nachweise innerhalb der vorgenannten Frist nicht vorgelegt, ist das Angebotgemäß § 9 TVgG-NRW von der Wertung auszuschließen.
Gemäß der Vorgaben des § 41 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) werden die Vergabeunterlagen allen Bietern ohne eine vorherige Registrierung über die Vergabeplattform zur Verfügunggestellt.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie Informationen über nachträgliche Änderungen an den Vergabeunterlagen oder weitere Bieterinformationen nur nach einer erfolgten Registrierung erhalten können. Eine Registrierung bei der Vergabeplattform wird deshalb dringend empfohlen.
Abschnitt IV: Verfahren
Laut Systemvorgabe darf die Frist "Angebotsfrist" wegen des erlaubten Abstands zu "Tag der Absendung der Bekanntmachung" seitens VMS nicht vor "06.07.2023 12:00" liegen; als Zeitpunkt ist aber "04.07.2023 10:00" angegeben. Dies ist eine sehr verhältnismäßige Kürzung um einen Kalendertag, um die Angebotsöffnung - falls aufwändiger -bis zum Ende der Kalenderwoche vornehmen zu können.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen (gemäß Vordruck).
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.1.1) und unter Abschnitt III.1.2) aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Die unter Abschnitt III.1.3) (1) aufgeführten Unterlagen können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
Die unter AbschnittIII.1.3) (2) bis (11) genannten Unterlagen sind aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen.
(B) Ein Bieter/ eine Bietergemeinschaft kann die Erledigung von Teilen des Auftrags durch Unterauftragnehmer i.S. des § 36 VgV vorsehen.
In diesem Fall hat der Bieter/ die Bietergemeinschaft die Teile des Auftrags, die er/sie im Wege der Unterauftragsvergabe an andere Unternehmen (Dritte) zu vergeben beabsichtigen, zu benennen.
Darüber hinaus hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die vorgesehenen Unterauftragnehmer in dem Angebot mit Name und Anschrift zu benennen (gemäß Vordruck) und die unter Abschnitt III.1.1) und unter Abschnitt III.1.2) bezeichneten Unterlagen für den jeweiligen Unterauftragnehmer vorzulegen.
Ferner hat der Bieter/die Bietergemeinschaft eine unterschriebene Verpflichtungserklärung (gemäß Vordruck) jeweils von den benannten Dritten mit dem Angebot beizubringen. Sofern der Bieter / die Bietergemeinschaft beabsichtigt, im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten von Unterauftragnehmern in Anspruch zu nehmen, gilt zudem D).
(C) Die Auftragsausführung muss ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
Sollte ein Unterauftragnehmer benannt werden, wird der Auftragnehmer in dem Vertrag mit dem Unterauftragnehmer sicherstellen, dass eine Übertragung von Untersuchungsaufträgen nur in der Weise erfolgt, dass diese stets in alleiniger Verantwortung durch den Unterauftragnehmer bearbeitet und gegebenenfalls vor einem deutschen Gericht vertreten werden. Eine Aufteilung der für die Ausführung der Untersuchungsaufträge notwendigen Arbeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer ist damit ausgeschlossen.
(D) Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen - auch Unterauftragnehmer i.S. des § 36 Abs. 1 VgV - in Anspruch nehmen (vgl. § 47 VgV).
In diesem Fall hat derBieter/die Bietergemeinschaft diese anderen Unternehmen (Dritten) in dem Angebot mit Name und Anschrift zubenennen (gemäß Vordruck)) und sämtliche der unter Abschnitt III.1.1) und unter Abschnitt III.1.2) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten vorzulegen.
Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat die unter Abschnitt III.1.3) (1)aufgeführten Unterlagen für diese Dritten insoweit vorzulegen, als der Bieter / die Bietergemeinschaft die Kapazitäten des Dritten im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle und /oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt.
Ferner hat der der Bieter/die Bietergemeinschaft eine unterschriebene Verpflichtungserklärung (gemäß Vordruck) jeweils von den benannten Dritten mit dem Angebot beizubringen.
Aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz sind die unter Abschnitt III.1.3) (2) bis (15) genannten Unterlagen von den benannten Dritten mit dem Angebot beizubringen.
(E) Die Leistungserbringung erfolgt im sicherheitsrelevanten Bereich.
Die Bieter erhalten erst nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung eine Übersendung der Leistungsbeschreibung (Teil B) und der Rahmenvereinbarung (Teil C).
Die Vertraulichkeitsvereinbarung ist bei der unter I.3 benannten Kontaktstelle zu erfragen.
Bekanntmachungs-ID: CXS7YYSY1R8C45NS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://lka.polizei.nrw
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://lka.polizei.nrw