Projekt 607: AGSR-SDN: Studie zu Anforderungen an sowie Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Risikoanalysemethoden für softwaredefinierte Netze Referenznummer der Bekanntmachung: P 607
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Postfach 200363
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 607: AGSR-SDN: Studie zu Anforderungen an sowie Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Risikoanalysemethoden für softwaredefinierte Netze
Die Studie beinhaltetet die Erstellung einer umfangreichen und fundierten Übersicht über aktuelle und zukünftige Anwendungsbedarfe von SDN-Produkten und Lösungen vornehmlich im Hinblick auf die öffentliche Verwaltung. Darauf aufbauend sind Angriffsszenarien und diesen entgegenwirkenden Schutzmaßnahmen in strukturierter Form zu erarbeiten. Es ist zu prüfen, ob und inwieweit hierbei die Unterscheidung verschiedener Anwendungsfälle softwaredefinierter Netze erforderlich ist. Es sind konkrete Vorschläge für insgesamt wirksame Kombinationen von praktikablen Schutzmaßnahmen abgestuft nach Schutzbedarfen zu erarbeiten sowie mehrere Risikoanalyseverfahren hinsichtlich ihrer Eignung zur Anwendung auf softwaredefinierte Netze zu untersuchen. Ein besonders geeignetes Verfahren ist auszuwählen und detailliert auszugestalten. Für dieses ist zudem ein Leitfaden zur Anwendung auf softwaredefinierte Netze zu erstellen.
Beim Auftragnehmer
Die Studie beinhaltetet die Erstellung einer umfangreichen und fundierten Übersicht über aktuelle und zukünftige Anwendungsbedarfe von SDN-Produkten und Lösungen vornehmlich im Hinblick auf die öffentliche Verwaltung. Darauf aufbauend sind Angriffsszenarien und diesen entgegenwirkenden Schutzmaßnahmen in strukturierter Form zu erarbeiten. Es ist zu prüfen, ob und inwieweit hierbei die Unterscheidung verschiedener Anwendungsfälle softwaredefinierter Netze erforderlich ist. Es sind konkrete Vorschläge für insgesamt wirksame Kombinationen von praktikablen Schutzmaßnahmen abgestuft nach Schutzbedarfen zu erarbeiten sowie mehrere Risikoanalyseverfahren hinsichtlich ihrer Eignung zur Anwendung auf softwaredefinierte Netze zu untersuchen. Ein besonders geeignetes Verfahren ist auszuwählen und detailliert auszugestalten. Für dieses ist zudem ein Leitfaden zur Anwendung auf softwaredefinierte Netze zu erstellen.
AP 9 und 13 bis 16 sind optionale Leistungen. Diese müssen vom Bieter angeboten werden, der Auftraggeber verzichtet jedoch ggf. generell auf deren Beauftragung.
Die Beauftragung des AP 9 ist abhängig vom Ergebnis von AP 7.
Die Beauftragung des AP 13 ist abhängig vom Ergebnis von AP 6.
Die Beauftragung des AP 14 ist abhängig vom Ergebnis von AP 3.
Die Beauftragung des AP 15 ist abhängig vom Ergebnis von AP 10.
Die Beauftragung des AP 16 ist abhängig von den Ergebnissen von AP 10 und 12.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 607: AGSR-SDN: Studie zu Anforderungen an sowie Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Risikoanalysemethoden für softwaredefinierte Netze
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499400
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.