Beschaffung Radsatzgehäuse Fabrikat FAG für Fahrwerke Straßenbahnfahrzeuge
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Radsatzgehäuse Fabrikat FAG für Fahrwerke Straßenbahnfahrzeuge
Deckung des Bedarfes über verschiedene Radsatzlagergehäuse-Typen für den Zeitraum Oktober 2023 bis Juni 2024.
Lieferung von
FAG-Radsatzgehäuse Z-175254.ANM090-Z-A-M32AM TF/RNV – Menge 50 Stück
FAG-Radsatzgehäuse Z-175254.ANM090-Z-B-M32AM TF/RNV – Menge 50 Stück
Im Nachgang zu der hier vorliegenden Interimsvergabe wird ein EU-Vergabeverfahren für eine Rahmenvereinbarung der zukünftigen Bedarfe vorbereitet.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Fa. Alstom (früher Bombardier) hat die Spezifikation der Radsatzlagergehäuse für unsere
Schienenfahrzeuge entwickelt, konstruiert und individuell dafür ausgelegt. Durch die Verwendung dieser
FAG Radsatzlagergehäuse ist damit sichergestellt, dass die bestehende Geometrie, Werkstoff, Toleranz und
Bauteilnachweise als Basis der Fahrzeugzulassung weiterhin uneingeschränkt Bestand haben (Spursicherheit,
Kontakt -Rad- Schiene). Die Fertigungszeichnungen für die Bauteile sind geistiges Eigentum des vorgenannten
Unternehmens und werden keinem Dritten zu Verfügung gestellt.
Fazit: Bei Änderungen am Radsatzlagergehäuse müssten wir unsere Fahrzeuge (RNV X) evtl. neu zulassen,
bzw. dann die neusten Normen einhalten. Damit schließen wir aus, dass beim Einsatz von Fremdteilen immer
ein vorhandenes Risiko ausgehen kann.
Vor diesem Hintergrund können nur FAG Radsatzlagergehäuse beschafft werden.
Aufgrund einer Änderung der Kalkulationsprämisse in der Mehrjahresplanung innerhalb des Vertragszeitraumes
wurden die im bestehenden Vertrag vorhandenen bestellten Mengen vorzeitig abgerufen. Zusätzlich wurden die
Sicherheitsbestände aufgrund von Rohstoffknappheit und die zu erwartenden Lieferzeiten erhöht.
Vor diesem Hintergrund wurde eine Interimsvergabe notwendig, um den Zeitraum von 9 Monaten bis
zur nächsten Ausschreibung zu überbrücken. Aufgrund der Dringlichkeit und der Ereignisse, die der
Auftraggeber nicht vorhersehen konnte und die ihm nicht zuzurechnen sind, war es nicht möglich, die
Mindestfristen einzuhalten, die für ein offenes, nicht-offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind.
Aktuell wird mit den Vorbereitungen für das künftige EU-Vergabeverfahren begonnen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung Radsatzgehäuse Fabrikat FAG für Fahrwerke Straßenbahnfahrzeuge
Ort: Oberurse
NUTS-Code: DE718 Hochtaunuskreis
Postleitzahl: 61440
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]